OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 239/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:251018U4STR239
12mal zitiert
17Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:251018U4STR239.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 239/18 vom 25. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2018, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staatsanwältin – in der Verhandlung –, Erster Staatsanwalt – bei der Verkündung – als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 1. Dezember 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt die Adhäsionsentscheidung bestehen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Adhäsionsausspruch hinsichtlich des Zinsaus- spruchs mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsions- klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nöti- gung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie ein Einhandmesser, eine Eisenkette und Kabelbinder als Tatwerkzeuge eingezogen. Darüber hinaus hat es den Angeklagten u.a. verurteilt, an die Ne- benklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro nebst Zinsen in Hö- he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des An- geklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisi- on gegen den Schuldspruch. Sie beanstandet namentlich, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) und wegen Verge- waltigung in der Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verurteilt hat. Wäh- rend das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hat, führt die auf die allge- meine Sachrüge und die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten nur zu einem geringfügigen Erfolg. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte überredete die Nebenklägerin, die ihren Lebensunter- halt in der ambulanten Pflege verdiente, für ihn im Wege der Prostitution Geld zu verdienen. Sie begab sich zu diesem Zweck nach H. . Am Dienstag, den 13. Dezember 2016, entschied sie sich in den frühen Morgenstunden, in ihren Heimatort G. zurückzukehren und sich endgültig vom Ange- klagten zu trennen. Der Angeklagte war über ihre Eigenmächtigkeit sehr erbost 1 2 3 - 5 - und beschloss, sie zu bestrafen. Er kaufte eine Packung Kabelbinder und eine Metallgliederkette und begab sich gegen 18.10 Uhr zur Wohnung der Neben- klägerin. Die Nebenklägerin, die Arbeitskolleginnen erwartet hatte, ließ ihn auf Klingeln ein. Der Angeklagte schloss hinter sich die Wohnungstür ab und ver- steckte den Schlüssel. Er begab sich ans Bett der Nebenklägerin und zog sie an den Haaren in eine sitzende Position. Unter Schlägen, Anspucken und Zie- hen an den Haaren vollzog er erst Oral-, dann vaginalen Geschlechtsverkehr. Auch legte er ihr zeitweise die Hände fest um den Hals. Der Angeklagte befahl der Nebenklägerin nun, sich in eine Ecke zu stel- len. Er zog ihren Kopf an den Haaren nach hinten und hielt ihr ein Einhandmes- ser mit einer Klingenlänge von acht Zentimeter an den Hals, wodurch er ihr eine kleine Stichverletzung unterhalb des Kinns beibrachte. Er forderte sie auf zu sagen, dass sie ihm gehöre, sie „seine Nutte“ sei und dass sie nie mehr „ab- hauen“ werde. Die Nebenklägerin entschuldigte sich und äußerte sich wie ge- fordert. Der Angeklagte fesselte ihre Hände mit Kabelbindern. Er schlug ihr so heftig mit der flachen Hand ins Gesicht, dass sie mit dem Kopf gegen die Wand stieß und kurze Zeit bewusstlos wurde. Der Angeklagte entkleidete die be- wusstlose Nebenklägerin und fixierte sie mittels Kabelbindern am Heizungsrohr. Er verknotete einen Schal fest über ihrem Mund. Als die Nebenklägerin das Bewusstsein wiedererlangte, schlug er ihr mit der Metallgliederkette zweimal fest auf die rechte Gesäßhälfte, was ihr heftige Schmerzen verursachte. Auch schlug er ihr mit der Faust mehrmals in den Rücken und trat ihr mit dem nack- ten Fuß gegen den Oberschenkel. Um die Nebenklägerin für die Zukunft gefü- gig zu machen und sie für ihr gezeigtes Verhalten zu disziplinieren, strich er ihr die Messerklinge mit leichtem Druck langsam über die rechte Gesichtshälfte, den Hals und den Rücken. Er fragte sie, welches ihrer „Tattoos“ ihr nicht ge- falle, da er dieses für sie entfernen könne. Die Nebenklägerin fürchtete um ihr 4 - 6 - Leben. Der Angeklagte verlangte nun, dass die Nebenklägerin sich gegenüber drei seiner Freunde und Bekannten jeweils am Telefon entschuldige und äuße- re, dass sie zum Angeklagten gehöre und „seine Nutte“ sei, was sie aus Angst vor weiteren Übergriffen tat. Auch teilte sie ihm wie gefordert die PIN für ihr Mo- biltelefon mit, das der Angeklagte daraufhin kontrollierte. Erbost über Text- und Bildnachrichten an einen fremden Mann schlug er sie erneut mit der Metallglie- derkette. Um 20.10 Uhr erinnerte ein Bekannter den Angeklagten telefonisch da- ran, dass er ihm zugesagt habe, ihn von M. nach Ha. zu bringen. Der Angeklagte strich der Nebenklägerin mit der Metallgliederkette über den Rücken und bot ihr an mitzukommen, wenn sie „brav“ sei. Die Nebenklägerin bestätigte dies. Der Angeklagte entfernte die Kabelbinder und ließ sich noch- mals bestätigen, sie werde so etwas nie mehr tun. Anschließend vollzog er mit ihr erneut den Geschlechts- und den Oralverkehr, wobei ihm bewusst war, dass die Nebenklägerin wegen der unmittelbar zuvor erlebten „Züchtigung“ keine Gegenwehr mehr zeigte. Die Nebenklägerin begleitete den Angeklagten dann auf der Fahrt mit seinem Bekannten. Erst nachdem der Angeklagte nach Rück- kehr in ihre Wohnung eingeschlafen war, traute sie sich zu flüchten. Gegen 1.30 Uhr traf sie bei der Polizei G. ein. 2. Das Landgericht hat die Tat als schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 StGB bewertet. Das Vorliegen der Qualifikation nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB hat es verneint, weil es eine Verwendungsabsicht hin- sichtlich des Einhandmessers, der Metallgliederkette und der Kabelbinder nicht habe feststellen können. Das Geschehen zwischen den Vergewaltigungen habe allein dem Zweck gedient, die Nebenklägerin für ihr Verhalten zu bestrafen. Wegen des engen räumlich-zeitlichen und situativen Zusammenhangs stünden 5 6 - 7 - beide Vergewaltigungen in Tateinheit, desgleichen die gefährliche Körperverlet- zung durch Schlagen mit der Metallgliederkette und Ritzen mit dem Einhand- messer (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die Freiheitsberaubung durch Fesselung (§ 239 Abs. 1 StGB) und die Nötigung durch die Veranlassung, sich bei drei Personen zu entschuldigen (§ 240 Abs. 1 StGB). Hingegen habe die Kammer keine Bedrohung nach § 241 StGB festzustellen vermocht; dementsprechend komme eine Geiselnahme nach § 239b StGB nicht in Betracht. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist mehrere Rechtsfehler zu- gunsten des Angeklagten auf. Die Strafkammer hat den Unrechtsgehalt der von ihr festgestellten Taten nicht ausgeschöpft und ist ihrer Kognitionspflicht nicht nachgekommen. 1. Das Landgericht hat den festgestellten Tatablauf unter dem recht- lichen Gesichtspunkt der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) unzureichend ge- würdigt. Es hat seine Ansicht, es liege keine Bedrohung nach § 241 StGB und damit auch keine Geiselnahme nach § 239b StGB vor, nicht begründet. Dies wäre aber angesichts der festgestellten Tatumstände erforderlich gewesen. Das festgestellte Geschehen erfüllte naheliegend die objektiven Merkmale des § 239b Abs. 1 1. oder 2. Alternative StGB. Das Landgericht musste sich daher notwendigerweise näher mit diesem Straftatbestand auseinandersetzen und insbesondere prüfen, ob der Angeklagte (auch) in subjektiver Hinsicht eine der beiden Alternativen dieser Vorschrift erfüllte: 7 8 - 8 - a) Der Angeklagte hatte sich der Nebenklägerin bereits durch das Ab- schließen der Wohnung bemächtigt; die Bemächtigungslage hatte sich stabili- siert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359), als er der Nebenklägerin das Einhandmesser an den Hals hielt. Es liegt nahe, dass dies konkludent eine Drohung mit dem Tod beinhaltete (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 2 StR 606/13, NStZ 2014, 515). Desgleichen kann das spätere Streichen mit der Messerklinge über ihr Gesicht, den Hals und den Rücken verbunden mit der Frage, welches ihrer „Tattoos“ ihr nicht gefalle, da er dieses für sie entfernen könne, eine konkludente Drohung mit einer schweren Körperverletzung gewesen sein. Die Nebenklägerin fürchte- te jedenfalls in dieser Situation um ihr Leben (UA S. 19). Sie musste in dieser Situation drei Bekannte und Freunde des Angeklagten kontaktieren, sich ent- schuldigen, sagen, dass sie so etwas nie wieder tun werde und dass sie zum Angeklagten gehöre. Ferner gab sie dem Angeklagten auf sein Verlangen die PIN ihres Mobiltelefons preis. Unter diesen Umständen liegt es nicht fern, dass der Angeklagte eine der beiden Alternativen des § 239b Abs. 1 StGB in objekti- ver und subjektiver Hinsicht vollständig verwirklichte. b) Beabsichtigte er bereits im Zeitpunkt der Begründung des physischen Herrschaftsverhältnisses über die Nebenklägerin seine weiter gehenden Ziele mittels konkludenter qualifizierter Drohung zu erreichen, so wären allein schon hierdurch die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 239b Abs. 1 StGB erfüllt. Der Angeklagte hätte dagegen die zweite Alternative des § 239b Abs. 1 StGB verwirklicht, wenn er zwar nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich der Nebenklägerin bemächtigte, diese Absicht hatte, jedoch die von ihm ge- schaffene Lage aufgrund eines nachträglich gefassten Vorsatzes zu einer sol- chen Nötigung mittels konkludenter qualifizierter Drohung ausnutzte. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. 9 10 - 9 - 2. a) Das Landgericht hat den Qualifikationstatbestand der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB) mit unzureichender Be- gründung verneint. aa) Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs „bei der Tat“ liegt in zeitlicher Hinsicht vor, wenn das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat ein- gesetzt wird (BGH, Urteil vom 4. April 2007 – 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; Beschluss vom 25. Februar 2010 – 5 StR 542/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 8). Der Angeklagte setzte das Einhandmesser und die Metall- kette ein, nachdem er bereits einmal sexuelle Handlungen vorgenommen hatte und bevor er ein weiteres Mal Oral- und Geschlechtsverkehr mit der Nebenklä- gerin ausübte. Das Landgericht hat alle sexuellen Handlungen aufgrund des engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs zutreffend als tat- einheitlich begangen gewertet. Dementsprechend verwendete der Angeklagte das Messer und die Metallkette vor der Beendigung der sexuellen Handlungen, also bei der Tat gegen die Nebenklägerin. bb) Die Erfüllung der Qualifikation setzt nicht voraus, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug gerade als Nötigungsmittel eingesetzt wird, es reicht der Einsatz als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Beschluss vom 15. April 2014 – 2 StR 545/13, NJW 2014, 2134, 2135). Dafür genügt es auch, wenn ein „einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug“ vorliegt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432). Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Einsatz des Messers und der Metallkette nicht der Durchführung der sexuellen Handlungen, sondern der Bestrafung der Ne- benklägerin gedient hätten, greift diese Erwägung zu kurz. Zum einen hat das 11 12 13 - 10 - Landgericht nicht bedacht, dass der Angeklagte von Anfang an vorhatte, die Nebenklägerin einzuschüchtern und zu bestrafen. Naheliegend dienten auch die sexuellen Handlungen diesem Zweck. Es könnte sich daher bei dem Ge- schehen in der Wohnung der Nebenklägerin um einen von Anfang an geplanten einheitlichen Vorgang mit Sexualbezug handeln. Zum anderen stand die Ne- benklägerin bei den späteren sexuellen Handlungen für den Angeklagten er- kennbar (UA S. 23) unter dem Eindruck des „soeben Erlebten“, also auch des Einsatzes von Einhandmesser und Metallkette, und leistete „wegen der unmit- telbar zuvor erlebten Züchtigungen“ keine Gegenwehr. Es liegt nahe, dass der Angeklagte eine solche Nötigungswirkung des Einsatzes von Messer und Me- tallkette im Hinblick auf die Erduldung weiterer sexueller Handlungen zumindest billigend in Kauf nahm. Der Senat braucht unter diesen Umständen nicht zu entscheiden, ob nach der Neufassung des § 177 StGB durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 nicht jegliche Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Zeitraum zwi- schen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat auch ohne Nötigungswirkung und sexuellen Bezug ausreicht, die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu erfüllen (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 29). b) Nach den Feststellungen kommt zudem das Vorliegen des Qualifikati- onsmerkmals der schweren körperlichen Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB in Betracht. Ausreichend dafür ist es, dass die kör- perliche Integrität des Opfers „bei der Tat“ in einer Weise verletzt wird, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 StR 422/14, NStZ 2015, 152, 153); dies könnte jedenfalls im Hinblick auf die der Geschädigten mit der Metallkette zugefügten Schläge der Fall sein. 14 - 11 - 3. Das Landgericht hätte schließlich auch prüfen müssen, ob der Ange- klagte die Nebenklägerin mit der bei der Tat ausgeübten Gewalt zur Fortset- zung der Prostitution veranlassen wollte (§ 232a Abs. 3, Abs. 4 StGB). Die Ne- benklägerin sollte „gefügig“ gemacht werden. Es drängt sich auf, dass der An- geklagte ihren weiteren Einsatz als Prostituierte plante, zumal die Nebenkläge- rin ihm mehrfach versichern musste, dass sie „seine Nutte“ sei und sich dafür entschuldigen musste, dass sie aus H. weggelaufen sei, und beteuern, dass sie so etwas nie mehr machen werde. 4. Die zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhafte rechtliche Würdi- gung des festgestellten Sachverhalts führt – mit Ausnahme der Adhäsionsent- scheidung (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97) – zur Aufhebung des Urteils. Eine Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht, denn die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Se- nat eine eigene Entscheidung zu ermöglichen. III. 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Zum Adhäsionsausspruch führt die Revision lediglich insoweit zur Auf- hebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, als der Ange- klagte zur Zahlung von Zinsen ab dem Tattag verurteilt wurde. a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass sich der Angeklagte mit seiner Verpflichtung, der Nebenklägerin wegen der Tat eine billige Entschädigung in 15 16 17 18 19 - 12 - Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) zu zahlen, infolge einer Mahnung in Verzug befand (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder es einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht bedurfte, weil der sofortige Eintritt des Verzugs aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 – 2 StR 190/08, NStZ 2009, 109; Urteil vom 13. Dezember 2007 – IX ZR 116/06, NJW-RR 2008, 918, 919; Palandt/ Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 286 Rn. 25). Die Verzinsung ihrer Schmerzens- geldforderung könnte die Nebenklägerin danach erst ab Rechtshängigkeit ihrer Forderung verlangen (§ 404 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da Feststellungen zu einem früheren Verzugszeitpunkt als dem der Rechtshängigkeit noch getroffen werden können und der neue Tatrichter ohne- hin erneut mit der Sache befasst wird, war der Adhäsionsausspruch hinsichtlich des Zinsausspruchs aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 24, 25 mwN). b) Für den Fall, dass der neue Tatrichter einen früheren Verzugseintritt nicht feststellen können sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: Der Senat neigt unter Aufgabe seiner im Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 4 StR 411/15 vertretenen Rechtsauffassung dazu, dass gemäß § 404 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO Prozesszinsen ohne Rücksicht auf § 187 Abs. 1 BGB bereits ab dem Tag geschuldet werden, an dem der Adhäsionsantrag bei Gericht eingeht (so auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351/16, StV 2017, 321, 322; Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 69/14, Rn. 2). Dem steht allerdings Rechtsprechung des 5. Strafsenats entgegen (Beschluss vom 19. Juli 2018 – 5 StR 277/18, Rn. 1 mwN). 20 21 - 13 - 3. Da die Aufhebung und Zurückverweisung des Adhäsionsausspruchs lediglich die Verzinsung als Nebenforderung betrifft, erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§§ 472, 472a, 473 Abs. 1 und 4 StPO). Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 22