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Beschluss

2 StR 545/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei einer Sexualtat kann den Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung erfüllen, auch wenn das Werkzeug nicht als unmittelbares Nötigungsmittel, sondern im Zuge eines einheitlichen sexualbezogenen Vorgangs eingesetzt wurde. • Für die Qualifikation genügt, dass das gefährliche Werkzeug „bei der Tat“ verwendet wurde, also entweder als Nötigungsmittel oder als Werkzeug bei der sexuellen Handlung. • Die abstrakte Gefahr erheblicher Verletzungen kann bereits bei zurückhaltendem Einsatz eines Messers am Kopf-, Hals- oder Brustbereich angenommen werden. • Bei Bildung einer Gesamtstrafe ist der Stand der Vollstreckung früherer Geldstrafen festzustellen, um ggf. einen Härteausgleich oder die Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Gefährliches Werkzeug bei Sexualtat erfüllt Qualifikation der besonders schweren Vergewaltigung • Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei einer Sexualtat kann den Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung erfüllen, auch wenn das Werkzeug nicht als unmittelbares Nötigungsmittel, sondern im Zuge eines einheitlichen sexualbezogenen Vorgangs eingesetzt wurde. • Für die Qualifikation genügt, dass das gefährliche Werkzeug „bei der Tat“ verwendet wurde, also entweder als Nötigungsmittel oder als Werkzeug bei der sexuellen Handlung. • Die abstrakte Gefahr erheblicher Verletzungen kann bereits bei zurückhaltendem Einsatz eines Messers am Kopf-, Hals- oder Brustbereich angenommen werden. • Bei Bildung einer Gesamtstrafe ist der Stand der Vollstreckung früherer Geldstrafen festzustellen, um ggf. einen Härteausgleich oder die Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung zu prüfen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Am 12. Juli 2012 holte er ein Jagdmesser, demonstrierte dessen Schärfe und fuhr mit der Messerspitze von der rechten Kopfseite über Hals bis Brust der Geschädigten, ohne sie zu verletzen. Er wollte bei ihr Todesangst hervorrufen und zugleich Lust empfinden. Danach nötigte er die bereits zuvor mehrfach zum Oralverkehr gezwungene Geschädigte erneut zum Oralverkehr. Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen den Strafausspruch und die Schuldzuweisung; der Senat hat teilweise aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Strafbemessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. • Die Verurteilung wegen Vergewaltigung und besonders schwerer Vergewaltigung ist in der rechtlichen Würdigung nicht zu beanstanden. • Ein gefährliches Werkzeug im Sinne der Qualifikation muss nicht zwingend als Nötigungsmittel eingesetzt worden sein; es genügt, dass es bei der Tat verwendet wurde, also entweder zur Nötigung oder als Werkzeug bei der sexuellen Handlung, und Teil eines einheitlichen sexualbezogenen Vorgangs ist (§ 177 StGB betreffend, insb. Abs. 4 Nr. 1). • Nach den Feststellungen wurde das Messer eingesetzt, um Todesangst zu erzeugen und Lust beim Täter zu steigern; damit liegt ein einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug vor und die Qualifikation ist erfüllt. • Die abstrakte Gefahr erheblicher Verletzungen war gegeben, weil der Einsatz des Messers unmittelbar an Kopf, Hals und Brust der Geschädigten auch bei zurückhaltender Anwendung Verletzungen hätte herbeiführen können. • Der Strafausspruch musste im Umfang der Strafzumessung aufgehoben werden, weil das Landgericht den Stand der Vollstreckung einer früheren Geldstrafe nicht festgestellt hat; dies ist erforderlich, um über Bildung oder Unterbleiben einer Gesamtstrafe bzw. über einen Härteausgleich entscheiden zu können. • Der Senat verweist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, hält jedoch die bisher getroffenen Feststellungen aufrecht. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wird. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Vergewaltigung bleibt in ihrer rechtlichen Würdigung bestehen, weil der Messereinsatz als Gebrauch eines gefährlichen Werkzeugs im einheitlichen sexualbezogenen Vorgang und die abstrakte Gefahr erheblicher Verletzungen festgestellt wurden. Die bisher getroffenen Feststellungen bleiben erhalten; insoweit ist das Revisionsbegehren unbegründet. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.