Urteil
1 StR 351/16
BGH, Entscheidung vom
35mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Strafzumessung dürfen fehlende Milderungsgründe nicht zu Lasten des Angeklagten als strafschärfend gewertet werden.
• Die Beteiligung mehrerer Tatpersonen darf nicht zugleich als bereits in der Tatbestandsvariante "gemeinschaftlich" enthaltene Tatumstandsmehrung nochmals strafschärfend berücksichtigt werden (Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB).
• Exzessive Alleintaten eines Mittäters sind den Mittätern nicht ohne weiteres zuzurechnen; Zurechnung setzt gemeinsamen Vorsatz oder Deckung durch den Tatplan voraus.
• Ein Adhäsionsanspruch ist erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (hier ab 16.10.2015).
• Bei jugendlichen Angeklagten ist die mögliche Unterbringung nach § 64 StGB gesondert und sorgfältig auf einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen Wertungsfehlern in Strafzumessung und Adhäsion • Bei der Strafzumessung dürfen fehlende Milderungsgründe nicht zu Lasten des Angeklagten als strafschärfend gewertet werden. • Die Beteiligung mehrerer Tatpersonen darf nicht zugleich als bereits in der Tatbestandsvariante "gemeinschaftlich" enthaltene Tatumstandsmehrung nochmals strafschärfend berücksichtigt werden (Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB). • Exzessive Alleintaten eines Mittäters sind den Mittätern nicht ohne weiteres zuzurechnen; Zurechnung setzt gemeinsamen Vorsatz oder Deckung durch den Tatplan voraus. • Ein Adhäsionsanspruch ist erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (hier ab 16.10.2015). • Bei jugendlichen Angeklagten ist die mögliche Unterbringung nach § 64 StGB gesondert und sorgfältig auf einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat zu prüfen. Drei junge Angeklagte griffen im Dezember 2014 in einem Zug einen 18-jährigen Asylbewerber an, nachdem dieser die Gruppe provoziert und ihre Begleiterin durch Spucken berührt hatte. Einer der Angeklagten brachte einen roten Nothammer mit; die drei drängten das Opfer zurück, schlugen mehrfach mit Fäusten auf ihn ein und zogen ihm die Kapuze über den Kopf. Der mit dem Hammer schlagende Angeklagte traf mindestens zweimal auf den Kopf, wodurch der Geschädigte schwere, nähenpflichtige Platzwunden erlitt und stationär behandelt werden musste. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugend- bzw. Gesamtfreiheitsstrafen und sprach Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren zu. Revisionen rügten formelle und materielle Rechtsfehler, die Nichtanordnung von Unterbringung nach § 64 StGB sowie die Höhe und Verzinsung des Schmerzensgeldes. • Schuldfrage: Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; ein Tötungsvorsatz gegenüber dem Hammerbenutzer war nicht nachgewiesen. Der Senat hält die Beweiswürdigung und die Feststellungen insoweit für tragfähig. • Strafzumessung: Die Strafzumessung des Landgerichts enthält Wertungsfehler. Die negative Würdigung des bloßen Fehlens von Milderungsgründen ist unzulässig, die pauschale Strafschärfung wegen gemeinschaftlichen Handelns verletzt § 46 Abs. 3 StGB, und die pauschale Zurechnung der durch den Hammer verursachten Verletzungen auf alle Mittäter ist nicht gerechtfertigt, wenn der Einsatz des Hammers nicht vom gemeinsamen Tatplan gedeckt war. • Adhäsion und Verzinsung: Die Adhäsionsbemessung ist aufzuheben, weil sie auf den rechtsfehlerhaften strafzumessenden Wertungen beruht. Zinsen sind erst ab Rechtshängigkeit der Adhäsionsklage (Eingang 16.10.2015) zu entrichten; nicht ab Tattag. • Unterbringung nach § 64 StGB: Bei den Angeklagten lagen zwar Drogenabhängigkeit und ein Hang vor; das Landgericht hat den symptomatischen Zusammenhang zur Tat jedoch nicht ausreichend geprüft. Soweit das unterblieb, ist die Entscheidung aufzuheben und dem Tatgericht zur erneuten Prüfung zu überweisen. • Verfahrensfolgen: Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler werden Strafausspruch und Adhäsionsentscheidungen in den bezeichneten Punkten aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die übrigen Revisionen sind größtenteils verworfen. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten teilweise stattgegeben: Der Strafausspruch und der Adhäsionsausspruch wurden insoweit aufgehoben, als sie fehlerhafte Strafzumessungen und unzulässige Wertungen enthalten. Die Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB wurde ebenfalls aufgehoben, weil der symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Tat unzureichend geprüft war; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über diese Fragen an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Die Adhäsionsbemessung gegenüber einzelnen Angeklagten ist aufzuheben, weil Verletzungsfolgen aus einem exzessiven Alleintatbeitrag nicht ohne Weiteres den Mittätern zugerechnet werden dürfen; Zinsen sind ab dem 16.10.2015 zu berechnen. Die übrigen Rügen, insbesondere die des Nebenklägers hinsichtlich eines Tötungsvorsatzes, blieben erfolglos, sodass die Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung in ihren tragfähigen Teilen Bestand haben.