Entscheidung
2 StR 190/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 190/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 9. Januar 2008 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat die Anordnung, die dem Nebenkläger im Adhäsi- onsverfahren zugesprochene Summe mit fünf Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit dem 24. März 2007 (dem Tag nach der Tat) zu verzinsen, im Er- gebnis zutreffend auf § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 1 BGB gestützt. Der Um- stand, dass die Angeklagten das Geld mittels eines Raubüberfalls an sich ge- bracht haben, steht dem in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts erörterten Fall gleich, dass der Schuldner sich einer Mahnung entzieht (BT-Drucks. 14/6040 S. 146). Folglich kann dahin- stehen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der Zinsausspruch des ange- fochtenen Urteils nach § 849 BGB gerechtfertigt wäre; insoweit ist streitig, ob hiernach Verzugszinsen (so MünchKomm-BGB/Wagner 4. Aufl. § 849 Rdn. 3) - 3 - oder lediglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes (§ 246 BGB; so Rüß- mann in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 849 Rdn. 4) geschuldet sind (vgl. auch BGH NJW 2008, 1084). Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak