Urteil
5 StR 422/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine strafbare Handlung als schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes setzt nicht zwingend Eindringen voraus; bei fehlendem Eindringen ist §176 Abs.1 StGB anzuwenden.
• Bei Vorliegen erheblicher Schmerzen durch sexuelle Gewalt kann der Qualifikationstatbestand der schweren körperlichen Misshandlung (§176a Abs.5 i.V.m. §177 Abs.4 Nr.2 Buchst. a StGB) gegeben sein.
• Eine Schuldspruchänderung zu Lasten des Angeklagten durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Feststellungen hinreichend sind und Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Schuldspruchänderung bei sexuellem Missbrauch: Eindringen und schwere körperliche Misshandlung • Eine strafbare Handlung als schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes setzt nicht zwingend Eindringen voraus; bei fehlendem Eindringen ist §176 Abs.1 StGB anzuwenden. • Bei Vorliegen erheblicher Schmerzen durch sexuelle Gewalt kann der Qualifikationstatbestand der schweren körperlichen Misshandlung (§176a Abs.5 i.V.m. §177 Abs.4 Nr.2 Buchst. a StGB) gegeben sein. • Eine Schuldspruchänderung zu Lasten des Angeklagten durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Feststellungen hinreichend sind und Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. Der Angeklagte übernahm Erziehungsaufgaben für die 1999 geborene Nebenklägerin und missbrauchte sie ab ihrem 11. Lebensjahr in mehreren Fällen. Es ging um acht Taten, darunter Oral- und Analverkehr, teils gewaltsam und teils mit Einsatz von Mitteln. In einem Fall leckte der Angeklagte die unbedeckte Scheide der Nebenklägerin; in einem anderen warf er sie aufs Bett, hielt sie fest, rieb ihren After mit Gel ein, vollzog Analverkehr bis zum Samenerguss und drückte ihren Kopf in ein Kissen, um ihre Schreie zu ersticken. Das Landgericht verurteilte ihn zu insgesamt sechs Jahren Freiheitsstrafe in mehreren tateinheitlichen Bewertungen; in Teilen wurde freigesprochen. Die Revision führte zu Änderungen: ein Schuldspruch wurde zugunsten des Angeklagten geändert, ein anderer verschärft. • Feststellungen: Das Landgericht hat umfangreiche Feststellungen zu mehreren Taten getroffen, einschließlich der beschriebenen Gewalteinwirkung und der Altersverhältnisse. • Fall 3: Es ist nicht festgestellt, dass beim Oralverkehr Eindringen in den Körper erfolgte; deswegen stellt der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs (§176 Abs.1 StGB) nicht verwirklicht dar, sodass der Schuldspruch zu Gunsten des Angeklagten abzuändern ist. • Einzelfreiheitsstrafe bleibt unberührt, weil das Landgericht die Einzelfreiheitssanktion wegen eines Tenorierungsversehens dem richtigen Strafrahmen zugeordnet und die Gewichtung der Taten nachvollziehbar begründet hat (§354 Abs.1 StPO). • Fall 4: Das Revisionsgericht verkennt nicht die Notwendigkeit konkreter Feststellungen zu Ausmaß und Dauer der Schmerzen; gleichwohl genügen die Feststellungen zur Annahme einer schweren körperlichen Misshandlung, weil der Angeklagte bei einer minderjährigen Nebenklägerin Analverkehr bis zum Samenerguss erzwang, erhebliche Schmerzen verursachte und deren Schreie durch Drücken des Kopfes in ein Kissen erstickte. • Rechtsfolgen: Aufgrund der erheblichen Schmerzen und der Dauer der Misshandlung ist der Qualifikationstatbestand der schweren körperlichen Misshandlung nach §176a Abs.5 i.V.m. §177 Abs.4 Nr.2 Buchst. a StGB erfüllt; der Schuldspruch wurde daher zu Lasten des Angeklagten verschärft. • Verfahrensrechtlich: Die Verschlechterung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig; §265 StPO und Verteidigungsrechte sind nicht verletzt, da keine Erkennbarkeit einer anders möglichen Verteidigung gegeben ist. • Sonstiges: Die weitergehende Revision des Angeklagten bleibt im Übrigen ohne Erfolg; die Gesamtbewertung der Taten und die Mehrzahl der Verurteilungen werden bestätigt. Der Revision des Angeklagten wurde teilweise stattgegeben: In einem Fall (Fall 3) wurde der Schuldspruch zu seinen Gunsten dahingehend geändert, dass kein schwerer sexueller Missbrauch durch Eindringen festgestellt ist, sondern ein nichtqualifizierter sexueller Missbrauch nach §176 Abs.1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen. In einem anderen Fall (Fall 4) wurde der Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten verschärft; das Gericht stellte das Vorliegen einer schweren körperlichen Misshandlung fest und wertete die Tat als Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen; die weitergehende Revision ist verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Insgesamt wurde die Rechtslage unter Bezug auf §176, §176a und §177 StGB rechtsfehlerfrei beurteilt, weshalb die Gesamtstrafe und die Verurteilungen im Wesentlichen bestätigt wurden.