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Urteil

IV ZR 200/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorerstreckungsklausel in § 4 Abs. 3 lit. a) ARB 2008 ist eine Risikobegrenzungsklausel und unterliegt dem Transparenzgebot. • Für die Bestimmung des Beginns des Rechtsschutzfalls ist auf den vom Versicherungsnehmer vorgetragenen und behaupteten Verstoß gegen Pflichten des Anspruchsgegners abzustellen; hier begann der Rechtsschutzfall mit der Weigerung der Bank, den Widerruf anzuerkennen. • Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung begründet nicht selbst einen Rechtsschutzfall nach § 4 Abs. 1 lit. c) ARB 2008, wenn der Versicherungsnehmer nicht auf eine Berichtigung der Belehrung, sondern auf Rückabwicklung des Vertrags abzielt. • Die Vorerstreckungsklausel ist in der in § 4 Abs. 3 lit. a) ARB 2008 verwendeten Formulierung intransparent und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Entscheidungsgründe
Vorerstreckungsklausel in ARB 2008 intransparent; Rechtsschutzfall beginnt mit Bestreiten des Widerrufs • Die Vorerstreckungsklausel in § 4 Abs. 3 lit. a) ARB 2008 ist eine Risikobegrenzungsklausel und unterliegt dem Transparenzgebot. • Für die Bestimmung des Beginns des Rechtsschutzfalls ist auf den vom Versicherungsnehmer vorgetragenen und behaupteten Verstoß gegen Pflichten des Anspruchsgegners abzustellen; hier begann der Rechtsschutzfall mit der Weigerung der Bank, den Widerruf anzuerkennen. • Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung begründet nicht selbst einen Rechtsschutzfall nach § 4 Abs. 1 lit. c) ARB 2008, wenn der Versicherungsnehmer nicht auf eine Berichtigung der Belehrung, sondern auf Rückabwicklung des Vertrags abzielt. • Die Vorerstreckungsklausel ist in der in § 4 Abs. 3 lit. a) ARB 2008 verwendeten Formulierung intransparent und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Kläger ist seit April 2010 rechtsschutzversichert (ARB 2008). Bereits 2008 schloss er mit einer Bank Darlehensverträge ab. 2014 begehrte er von seiner Rechtsschutzversicherung Deckung für die außergerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, weil er 2015 gegenüber der Bank den Widerruf der Darlehensverträge erklärt hatte und die Bank dies als verspätet zurückwies. Die Beklagte verweigerte die Deckungszusage mit Verweis auf die Vorerstreckungsklausel in § 4 Abs. 3 lit. a) ARB 2008; sie rügte, die späteren Rechtsstreitigkeiten seien durch vorvertragliche Willenserklärungen bzw. die Widerrufsbelehrung vorprogrammiert gewesen. Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht, das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein und begehrte wieder die Bestätigung von Versicherungsschutz. • Rechtsschutzfall: Entscheidend ist der vom Versicherungsnehmer vorgetragene Pflichtenverstoß; hier liegt der Verstoß der Bank in der Weigerung, den Widerruf anzuerkennen, sodass der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eintrat (§ 4 Abs.1 lit. c ARB 2008). • Widerrufsbelehrung: Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung begründet keinen eigenständigen Rechtsschutzfall, wenn der Versicherungsnehmer nicht auf Nachbesserung der Belehrung abzielt, sondern auf die Rückabwicklung des Vertrags; der maßgebliche Verstoß liegt im Bestreiten der Fortgeltung des Widerrufs. • Vorerstreckungsklausel und Transparenzgebot: Die Vorerstreckungsklausel ist eine eigenständige Leistungsausschlussregelung, die Zweckabschlüssen entgegenwirken soll. Nach dem Gebot hinreichender Transparenz (§ 307 Abs.1 Satz2 BGB) muss der Verwender von AGB klar und verständlich darstellen, welche Fälle ausgeschlossen werden. • Unklarheit der Voraussetzungen: Die Klausel verwendet unbestimmte Begriffe wie "ausgelöst" sowie den nicht präzise bestimmten Begriff der "Rechtshandlung" und verlangt eine Ursächlichkeit für den späteren Verstoß. Daraus lässt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht nachvollziehbar erkennen, welche objektiven oder kausalitätsrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen. • Unzureichende Prognosefähigkeit: Weil die Klausel nicht an das Wissen oder die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherungsnehmers anknüpft, sondern objektiv auf nachträgliche rechtliche Bewertungen abstellt, kann der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versicherung nicht erkennen, in welchem Umfang der Leistungsschutz eingeschränkt ist. • Folge: Die Vorerstreckungsklausel ist intransparent und damit nach § 307 Abs.1 Satz2 BGB unwirksam, sodass sie dem Versicherungsnehmer den geltend gemachten Deckungsanspruch nicht wirksam entziehen kann. Der Senat hat die Revision des Klägers teilweise erfolgreich gemacht: Das landgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und der Anspruch des Klägers auf Bestätigung des gewünschten Deckungsschutzes gestützt auf die Unwirksamkeit der Vorerstreckungsklausel gestärkt. Entscheidungsgrund ist insbesondere, dass der Rechtsschutzfall erst in versicherter Zeit mit der Weigerung der Bank, den Widerruf anzuerkennen, eingetreten ist und die Vorerstreckungsklausel in § 4 Abs.3 lit. a) ARB 2008 intransparent ist und deshalb nach § 307 Abs.1 Satz2 BGB unwirksam ist. Damit stehen dem Kläger die von ihm begehrten Rechtsschutzleistungen nicht allein aufgrund der vorvertraglichen Widerrufsbelehrung entgegen. Die Beklagte hat die Rechtsmittelkosten zu tragen.