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Urteil

9 U 162/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0301.9U162.21.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.06.2021 verkündete Grundurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 370/20 -  wird zurückgewiesen.

Die Sache wird an das Landgericht Köln zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.06.2021 verkündete Grundurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 370/20 - wird zurückgewiesen. Die Sache wird an das Landgericht Köln zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer von der Klägerin bei dem Beklagten unterhaltenen Betriebsschließungsversicherung anlässlich einer im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolgten Betriebsschließung. Die Klägerin bietet Aus- und Fortbildungen von Mitarbeitenden verschiedener Einrichtungen des Gesundheitswesens an und betreibt ein überregionales Tagungshaus inklusive Gastronomie und Übernachtungsmöglichkeiten für bis zu 200 Teilnehmer in A. Mit Email vom 25.02.2020 (Anlage K13, Anlagenheft Klägerin) teilte der Beklagte der B Versicherungsdienst GmbH, der Versicherungsmaklerin der Klägerin, auf deren allgemeine Nachfrage, wie er zur Deckung in Bezug auf Corona/Covid 19 stehe, folgendes mit: „am 01.02.20 wurde der Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen. Da wir Krankheiten nach § 6 und 7 des IfSG versichert haben, gilt die Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Corona Virus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert.“ Mit Schreiben vom 27.02.2020 (Anlage K15, Anlagenheft Klägerin) kontaktierte die B Versicherungsdienst GmbH die Klägerin und informierte diese über die Möglichkeiten einer Absicherung bei einer Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Notlage durch das Corona-Virus. Der Betreff des Schreibens lautete: „Schützen Sie sich vor den finanziellen Folgen im Falle einer Infektion durch das Corona-Virus“. In dem Schreiben wies die Versicherungsmaklerin auf die von der WHO inzwischen erklärte internationale Notlage zum Corona-Virus hin und bot über das von ihr vermittelte „weitreichende Spezialdeckungskonzept der Betriebs-Schließungsversicherung (sog. „Seuchen-Versicherung“)“ eine entsprechende Absicherungslösung für einen Jahresbeitrag in Höhe von 396,00 EUR bei 60 Tagen Haftzeit aufgrund der aktuell gemeldeten Jahreshaftsumme zur Betriebsunterbrechungsversicherung in Höhe von 2.214.347 EUR an. Zudem befand sich auf der Internetseite des Beklagten fand sich bis Mitte März 2020 unter der Rubrik Betriebsschließungsversicherung zeitweise folgende Veröffentlichung (Anlagenheft K14, Anlagenheft Klägerin): „ Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes genannt. Am 01.02.20 wurde der Corona-Virus als meldepflichtige Krankheit im IfSG aufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Corona-Virus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert.“ Mit Wirkung zum 03.03.2020 unterhält die Klägerin für die Betriebsstätten „C“ in der D-straße 1a in A und für das „E“ in der D-straße 3b in A bei dem Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Die Versicherungssumme beträgt 2.214.347,00 EUR. Eingeschlossen ist Versicherungsschutz für Schäden durch Betriebsschließung, bezogen auf eine Haftzeit von 60 Kalendertagen. Ausweislich des Versicherungsscheins Nr. X1 (Anlage K1, Anlagenheft Klägerin) vom 04.03.2020 sind die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) - AVB-BS“ (Anlage K2, Anlagenheft Klägerin, im Folgenden AVB-BS) und das „B Rahmenabkommen Betriebsschließungsversicherung“ eingeschlossen. Die AVB-BS lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren 1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehöriger eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; b) (…) c) (…) d) in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit – wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten, – wegen Infektion mit meldepflichtigen Krankheitserregern, – wegen entsprechenden Krankheit oder Ansteckungsverdachts oder – als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt. e) (…) 2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten: (Es folgt eine Auflistung verschiedener Krankheiten; Covid19 ist nicht darunter). b) Krankheitserreger: (Es folgt eine Auflistung verschiedener Krankheitserreger; Sars-CoV2 ist nicht darunter).“ § 2 Umfang der Entschädigung 1. (…) 2. (….) 3. Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt im Falle a) einer Schließung nach § 1 Nr. 1a den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage an denen der Betrieb auch ohne behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. § 3 Ausschlüsse 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Krankheiten und Krankheitserreger Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“ Während im ersten Rechtszug zwischen den Parteien streitig war, ob es sich bei den zur Akte gelangten „Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungs-Versicherung (Infektionsgefahren), Stand 01/2020“ (Anlage K3, Anlagenheft Klägerin, im Folgenden Besondere Bedingungen) um das im Versicherungsschein genannte B-Rahmenabkommen handelt, haben die Parteien dies in der Sitzung vom 18.01.2022 unstreitig gestellt. Die Besonderen Bedingungen lauten auszugsweise wie folgt: 1. Gegenstand der Versicherung Versicherungsschutz besteht für Betriebsunterbrechungsschäden und Mehrkosten sowie Kosten durch behördlich veranlasste Maßnahmen gemäß Ziffer 3 (Versicherte Gefahren und Schäden) der Besonderen Bedingungen. (…) 3. Versicherte Gefahren und Schäden 3.1 In Ergänzung der vereinbarten Bedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, wenn durch sonstige Krankheitserreger ein Versicherungsfall eintritt. Sämtliche Tatbestände des Infektionsschutzgesetzes und ggf. landesrechtlicher Vorschriften sind eingeschlossen. Die Liste der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ist gemäß AVB-BS erweitert. (…) 3.2 Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung, wenn nur einzelne Teile oder Abteilungen des versicherten Betriebs von der Schließung betroffen sind. (…) 8. Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Selbstbehalt (…) 8.2 Im Falle einer Betriebsunterbrechung bzw. Betriebsschließung endet der Versicherungsfall dann, wenn die wirtschaftliche Betriebsleistung, die vor dem Schadenfall vorhanden war, wieder erreicht ist; spätestens mit Ablauf der Haftzeit.“ Aufgrund behördlicher Anordnung aus Anlass der Corona Virus-Pandemie musste die Klägerin die im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsstätten im Frühjahr 2020 jedenfalls teilweise schließen, wobei Umfang und Zeitraum der Schließung zwischen den Parteien streitig sind. Mit Erlass vom 13.03.2020 verfügte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt auf §§ 16, 28 Abs. 1 S. 2 IfSG die Einstellung des Unterrichtsbetriebs an allen Schulen für Pflegefach- und Gesundheitsberufe für die Zeit vom 16.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020. Hierzu erging zusätzlich am 15.03.2020 die klarstellende Weisung des Ministeriums, dass alle Angebote in öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020 einzustellen seien. Mit Allgemeinverfügung vom 14.03.2020 untersagte die Stadt A zudem jegliche Veranstaltung im A Stadtgebiet bis einschließlich 10.04.2020. Mit Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem SARS-CoV-2 (im Folgenden CoronaSchVO) in der Fassung vom 16.04.2020 wurde unter § 3 Ziff. 4 der Betrieb sonstiger öffentlicher und privater außerschulischer Bildungseinrichtungen bis zum 03.05.2020 untersagt. Mit der Coronaschutz-Verordnung in der ab dem 04.05.2020 gültigen Fassung wurden Bildungsangebote in öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Corona-SchVO mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und unter Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro 5 qm Raumfläche sichergestellt sind. Die Klägerin meldete dem Beklagten mit Schreiben vom 16.03.2020 erstmals den Schadensfall (Anlage K4, Anlagenheft Klägerin). Weitere Schadensmeldungen erfolgten unter dem 24.03.2020 und 17.04.2020 (Anlagen K5 und K6, Anlagenheft Klägerin). Mit Schreiben vom 06.05.2020 bezifferte die Klägerin erstmals vorläufig ihren Schaden gegenüber der Beklagten und machte diesem ein vergleichsweises Angebot zur Regulierung des Schadensfalles i.H.v. 297.268 € (Anlage K7, Anlagenheft Klägerin). Nach weiterer Korrespondenz lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2020 die Deckung mit der Begründung ab, der Schadensfall sei gemäß den zugrunde liegenden Bedingungen nicht versichert. Die Klägerin verlangt die Zahlung einer Entschädigung von 441.362,00 € für den Zeitraum 16.03.2020 bis 29.05.2020 (60 Schließungstage). Die Klägerin hat behauptet, ihr Betrieb sei aufgrund behördlicher Anordnung vom 16.03.2020 bis einschließlich 03.05.2020 geschlossen gewesen. Für diesen Zeitraum seien unter Abzug von Sonn- und Osterfeiertagen 38 Schließungstage anzusetzen. Aufgrund der Corona-Schutzverordnung in der ab dem 04.05.2020 geltenden Fassung habe sie den Bildungsbetrieb zwar wieder aufnehmen können, die vor dem Schadensfall vorhandene wirtschaftliche Betriebsleistung jedoch nicht wiedererlangt, da der Betrieb erst langsam wieder angelaufen sei und Veranstaltungen aufgrund der strengen Hygienevorschriften nur in deutlich reduzierter Anzahl, Teilnehmerzahl und reduziertem Umfang hätten durchgeführt werden können. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 441.362 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4 % für die Zeit vom 16.3.2020 bis zum 04.09.2020 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2020 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, mangels Nennung von Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 in der Liste der als versichert aufgeführten Krankheiten bzw. Krankheitserregern in § 1 Nr. 2 AVB-BS liege kein gedeckter Versicherungsfall vor. Zudem fehle es an einer wirksamen behördlichen Anordnung der Schließung. Die entsprechende Rechtsverordnung/Allgemeinverfügung gebe eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage an und sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam. Weiter sei der Betrieb der Klägerin auch nicht aufgrund einer betriebsinternen (intrinsischen) Gefahr geschlossen worden. Aus den Versicherungsbedingungen ergebe sich, dass dies Voraussetzung für den Versicherungsfall sei. Abstrakt generelle Gesundheitsmaßnahmen seien nicht Gegenstand der Betriebsschließungsversicherung. Anderenfalls liege ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, denn beide Parteien hätten sich eine solche Konstellation bei Abschluss des Vertrags nicht vorgestellt und sich auch nicht vorstellen können. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten der Parteien sowie der gestellten Anträge, wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Durch das dem Beklagten am 08.07.2021 zugestellte Urteil vom 30.06.2021, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Es hat zur Begründung ausgeführt, es liege eine vertraglich versicherte Betriebsschließung vor. Von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag werde auch eine Betriebsschließung erfasst, die aufgrund eines sonstigen Krankheitserregers, nämlich des Sars-CoV-2, erfolge. Die Einschließung von Betriebsschließungen aufgrund von SARS-CoV-2 in die Deckung ergebe sich dabei nicht unmittelbar aus den AVB-BS, die eine namentliche Auflistung der versicherten Krankheiten/Krankheitserreger enthielten. Ziffer 3.1. der Besonderen Bedingungen sei dahingehend auszulegen, dass auch coronabedingte Betriebsschließungen von der Deckung umfasst seien. Die in den AVB-BS geregelte Beschränkung auf die dort namentlich genannten Krankheiten/Krankheitserreger sei mit der Folge aufgehoben worden, dass sämtliche Betriebsschließungen auf der Grundlage des IfSG und landesrechtlicher Vorschriften von der Deckung umfasst seien. Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen lägen vor. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der am Montag, den 09.08.2021 eingelegten und mittels eines am 03.09.2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründeten Berufung. Der Beklagte ist der Ansicht, der Erlass eines Grundurteils sei im Sachversicherungsrecht unzulässig. Es sei nicht auszuschließen, dass sich im Rahmen einer Beweisaufnahme zur Schadenshöhe bislang nicht erörterte Umstände ergäben, die Rückschlüsse auf Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers wegen unzutreffender Angaben zur Schadenshöhe zuließen. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht einen Versicherungsschutz für die Krankheit/ den Erreger Covid-19/SARS CoV-2 bejaht, indem es auf die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach §§ 6 Abs. 1, 7 IfSG vom 01.02.2020 abgestellt habe und nicht darauf, dass das Corona-Virus erst am 23.05.2020 in das IfSG aufgenommen worden sei. Außerdem hält er die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Besonderen Bedingungen für fehlerhaft. In diesem Zusammenhang bestreitet der Beklagte mit der Berufungsbegründung, dass die Rahmenvereinbarung der Klägerin vor Abschluss des Vertrags vorgelegen habe. Das Landgericht habe sich nicht ausreichend damit auseinander gesetzt, ob eine rechtlich existente behördliche Anordnung der Schließung vorliege. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine landesweite Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung ausreiche. Zudem bestünden massive Bedenken gegen die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bzw. Verordnung, da gegen den Parlamentsvorbehalt oder das Zitiergebot verstoßen worden sei mit der Folge, dass sie nichtig seien. Ebenfalls habe die Kammer verkannt, dass nur das Vorliegen betriebsinterner Gefahren vom Versicherungsumfang gedeckt sei. Dagegen handle es sich bei den Verordnungen oder der Allgemeinverfügung um abstrakt-generelle präventive Gesundheitsmaßnahmen zur Reduzierung der Kontakte der Bevölkerung („lockdown“), die nicht Gegenstand der Betriebsschlließungsversicherung seien. Der Beklagte bestreitet weiterhin mit Nichtwissen, dass eine vollständige Schließung des klägerischen Betriebs verfügt worden sei oder vielmehr eine faktische Betriebsschließung infolge eines Nachfrageeinbruchs vorliege. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag verneint. Bei Abschluss des Vertrags habe sich keine der Vertragsparteien eine derartige Pandemie überhaupt vorstellen können. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.06.2021 (20 O 370/20) die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an die 1. Instanz zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 29.05.2020 zusteht. 1. Die Entscheidung durch Grundurteil war zulässig, da der Rechtsstreit zum Grund des Anspruchs entscheidungsreif ist. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund des geltend gemachten Anspruchs entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599; OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2010, 20 U 166/08, BeckRS 2011, 28324). Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht auf der Erwägung, dass regelmäßig für die Entscheidung über den Anspruchsgrund andere Tat- und Rechtsfragen in Betracht kommen, als für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs. In solchen Fällen kann die Erledigung des Rechtsstreits gefördert werden, wenn über den Grund vorab entschieden wird. Die Regelung entspringt daher prozesswirtschaftlichen Erwägungen. Bei ihrer Anwendung und Auslegung ist vor allem den Erfordernissen der Prozessökonomie Rechnung zu tragen. Der Erlass eines Grundurteils ist allerdings immer dann unzulässig, wenn dies nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, sondern zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244; Urteil vom 16.01.1991, VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599; OLG Köln, Urteil vom 12.04.2017 - 16 U 94/15, BeckRS 2017, 116342). Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit des Zwischenurteils über den Grund ist daher, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht, so dass sich das Grundurteil nicht im Nachhinein, wenn die haftungsausfüllende Kausalität im Betragsverfahren verneint werden muss, als ein die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist. Dass das Landgericht durch Grundurteil entschieden hat, ist danach nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind für die Entscheidung über den Anspruchsgrund vorliegend andere Rechtsfragen maßgeblich als für die Entscheidung zur Anspruchshöhe. Eine generelle Unzulässigkeit, auf dem Gebiet des Sachversicherungsrechts mittels Grundurteil zu entscheiden, besteht nicht. Die von dem Beklagten insoweit zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig und nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen. Die Entscheidungen betreffen Fälle, in denen ein Verwirkungstatbestand, vor allem unzutreffende Angaben zur Schadenshöhe als Obliegenheitsverletzung in Rede standen. Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Parten über den Anspruchsgrund streiten, genügt alleine nicht, da § 304 ZPO für diesen Fall die Möglichkeit, mittels Grundurteil zu entscheiden, gerade eröffnet. Für die Entscheidung über den Anspruchsgrund kommt es vorliegend maßgeblich auf die Auslegung der Besonderen Bedingungen und weitere Rechtsfragen an. Deshalb war es im vorliegenden Fall prozessökonomisch und sinnvoll, die Frage eines für den Eintritt eines Schadens wahrscheinlichen Versicherungsfalles im Wege des Grundurteils vorab zu klären, um zu vermeiden, dass am Ende einer umfangreichen Beweisaufnahme zur kausalen Schadenshöhe die dann möglicherweise verspätete Erkenntnis steht, dass kein Versicherungsfall gegeben ist. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass die Krankheit Covid-19 bzw. der Krankheitserreger SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz der hier zugrunde liegenden Betriebsschließungsversicherung umfasst ist. a) Soweit die Berufung umfangreiche Rechtsprechung zur Auslegung der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) - AVB-BS“ auf dort nicht genannte Krankheiten bzw. Krankheitserreger zitiert, ist ihr dahingehend zuzustimmen, dass § 1 Nr. 2 AVB-BS eine abschließende Auflistung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthält, in der weder die Krankheit Covid 19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufgeführt sind, so dass diese vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung grundsätzlich nicht umfasst sind. Dies entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, die durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022 bestätigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 –, juris). Hierauf kommt es für die Entscheidung aber nicht an. b) Die Kammer hat ihre Entscheidung nämlich zutreffend auf Ziffer 3.1. der Besonderen Bedingungen des Beklagten gestützt. Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem im Versicherungsschein genannten „B Rahmenabkommen Betriebsschließungsversicherung“ um die „Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungs-Versicherung (Infektionsgefahren)“ handelt. Dies hat der Beklagte im Berufungsverfahren in der Sitzung vom 18.01.2022 unstreitig gestellt. Darauf, ob die Besonderen Bedingungen bei Vertragsabschluss vorgelegt worden bzw. diese der Klägerin überhaupt überlassen worden sind, kommt es nicht an, denn die besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB gelten im kaufmännischen Verkehr nicht (vgl. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Maßgebend ist, ob die Bedingungen wirksam einbezogen sind, wobei jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung genügt. Dass der Beklagte den Vertrag auf der Grundlage der Besonderen Bedingungen schließen wollte, ergibt sich aus dem von ihm ausgestellten Versicherungsschein. Die Klägerin war mit der Einbeziehung einverstanden, wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt. c) Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Klausel in Ziffer 3.1. der Besonderen Bedingungen hält einer Überprüfung stand. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW-RR 2015, 984 [985]; BGH NJW-RR 2015, 927; BGH NJW 2015, 703; BGH NJW 2017, 388 [389]; BGH r+s 2020, 85 [86]). Werden Versicherungsverträge – wie hier – typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (BGH r+s 2011, 295 [296]; BGH r+s 2021, 27 [28]). Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, da die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt. Gemessen an diesen Maßstäben besteht nach Ziffer 3.1 der Besonderen Bedingungen Versicherungsschutz bei Eintritt des Versicherungsfalls auch durch „sonstige Krankheitserreger“. Sie umfasst mithin auch den Krankheitserreger SARS-CoV-2. Dagegen bleibt wegen des nachfolgenden Satzes „ Die Liste der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ist gem. AVB-BS erweitert.“ unklar, ob diese Regelung insgesamt so zu verstehen ist, dass für das Vorliegen eines Versicherungsfalls ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses meldepflichtiger Krankheitserreger vorliegen muss. Für ein derartiges Verständnis spräche, dass es nicht der Natur der Betriebsschließungsversicherung entspricht, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz vor allen in Betracht kommenden, auch bislang unbekannten Krankheiten und Krankheitserregern zu gewähren. Für den vorliegenden Rechtsstreit kann die Entscheidung dieser Frage offen bleiben, da seit dem 01.02.2020 und damit vor Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags eine Meldepflicht für das Corona-Virus aufgrund der Coronameldepflichtverordnung vom 30.01.2020 bestand. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist vorliegend nicht gefordert, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Aufnahme des Erregers in das Infektionsschutzgesetz erfolgt sein musste. Ein derartiges Verständnis findet im Wortlaut der Ziffer 3.1 der Besonderen Bedingungen keine Stütze. Schließlich spricht für das Verständnis einer Einbeziehung des Corona-Virus in die Besonderen Bedingungen auch die bis Mitte März 2020 eingestellte Internet-Veröffentlichung des Beklagten, in der dieser eine „ Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Corona-Virus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert,“ bewarb . Dass das Corona-Virus vorliegend nicht zum Gegenstand der Versicherung gemacht wurde, liegt angesichts der Umstände und des zeitlichen Ablaufs des Vertragsabschlusses in seiner vorliegend relevanten und konkreten Ausgestaltung durch die erfolgte Einbeziehung der Besonderen Bedingungen fern. 3. Der Annahme eines Versicherungsfalls steht nicht entgegen, dass die Untersagung des Unterrichtsbetriebs an allen Schulen der Pflegefach- und Gesundheitsberufe aufgrund Erlass des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgte und es sich nicht um eine im Einzelfall gegen den Betrieb der Klägerin ergangene behördliche Anordnung aufgrund des Auftretens von SARS-CoV-2 in deren Betrieb handelte. a) Ein etwaiger Wille des Versicherers, die Deckung auf solche Betriebsschließungen zu beschränken, die durch einen individuellen Verwaltungsakt ausgesprochen wurden, kommt in § 1 Nr. 1 a AVB-BS nicht hinreichend zum Ausdruck. Der Wortlaut der Versicherungsbedingungen verwendet keine verwaltungsrechtlichen Rechtsbegriffe. § 1 Nr. 1 a AVB-BS stellt ausschließlich darauf ab, dass die zuständige Behörde den versicherten Betrieb aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger schließt. Einschränkungen auf bestimmte Formen von Verwaltungshandeln oder jedenfalls Anhaltspunkte für derartige Einschränkungen ergeben sich dabei aus den AVB-BS nicht. Was unter einer Behörde im Sinne von § 1 Nr. 1 a AVB-BS zu verstehen ist, wird in den Versicherungsbedingungen nicht definiert. Im Verwaltungsrecht wird der Begriff der Behörde in § 1 Abs. 4 VwVfG geregelt. Danach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die funktionelle Ausrichtung macht den Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu einem verwaltungsverfahrensrechtlichen Begriff. Maßgeblich ist die Rechtsnatur der Verwaltungstätigkeit. Die Bezeichnung der Einrichtung, die diese Tätigkeit vornimmt, ist irrelevant. Es genügt, dass es sich um eine "Stelle" handelt. Auf dieser Grundlage unterfallen beispielsweise auch Landesministerien dem Behördenbegriff. Dieser Behördenbegriff ist auch den Versicherungsbedingungen zugrunde zu legen. Denn wenn in Versicherungsbedingungen ein fest umrissener Begriff der Rechtssprache Verwendung findet, ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 200/16; BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16). An solchen Zweifeln fehlt es im vorliegenden Fall. Insbesondere kann aus den ebenfalls versicherten Tätigkeitsverboten gegen sämtliche Betriebsangehörige gemäß § 1 Nr. 1 a) 2. Alt. AVB-BS nicht gefolgert werden, dass Behörde im Sinne der Versicherungsbedingungen nur die zur Gefahrenabwehr "vor Ort" zuständige Behörde gemeint sein kann. Zwar wird es sich bei einer obersten Landesbehörde in der Regel nicht um die für ein Tätigkeitsverbot zuständige Behörde handeln. Anders verhält es sich hingegen – wie vorliegend - bei einer Betriebsschließung aufgrund Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung. Selbst wenn die Versicherungsbedingungen unklar wären und somit auch eine Auslegung im Sinne des Beklagtenvortrags in Betracht käme, wäre dies aber jedenfalls nicht die einzige, ernsthaft in Betracht kommende Auslegungsvariante. Das aber hat zur Folge, dass zugunsten der Klägerin die Unklarheitenregelung gemäß § 305c Abs. 2 BGB greift (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18. November 2021 – 8 U 123/21 –, Rn. 96 - 97, juris). Bei dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen handelt es sich auch um die "zuständige" Behörde im Sinne von § 1 Nr. 1 AVB-BS. Gemäß § 32 Satz 1 IfSG sind die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28 a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. b) Ob die Erlasse des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2020 und 15.03.2020 rechtmäßig sind bzw. ob ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt oder gegen das Zitiergebot vorliegt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Denn die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 1 AVB-BS keine Voraussetzung für den Versicherungsfall. Es kommt vielmehr nach dem Wortlaut alleine darauf an, dass sich die handelnde Behörde bei der Betriebsschließung auf das Infektionsschutzgesetz beruft. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der in § 1 Nr. 1 AVB-BS getroffenen Regelung, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen muss: Sie soll ihn vor den Folgen einer Betriebsschließung aufgrund eines behördlichen Eingriffs zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten schützen. Diese Folgen sind bei beiden Alternativen gleich (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04. November 2020 – 412 HKO 83/20 –, Rn. 48, juris; vgl. auch OLG Celle, aaO, Rn.99, juris). 4. Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt der Eintritt des Versicherungsfalles nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen Infektionsgefahr voraus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 –, juris – zu der gleichlautenden Bestimmung des § 2 ZBSV 08). Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von § 1 Nr. 1 AVB-BS kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen aus dem Betrieb oder von außerhalb des Betriebes herrührenden Gefahren. Auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare systematische Zusammenhang spricht nicht für ein Erfordernis intrinsischer Gefahren. Ob die in § 1 Nr. 1 Buchst. b) – e) AVB-BS genannten versicherten Gefahren darauf hindeuten, dass es sich bei diesen um solche aus dem Betrieb oder von seinen Mitarbeitern herrührende handeln muss, kann offenbleiben. Daraus muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer jedenfalls nicht schließen, dass dies auch für § 1 Nr. 1 Buchst. a) AVB-BS gilt, der eine derartige Einschränkung gerade nicht enthält. Der Versicherungsnehmer kann § 1 Nr. 1 Buchst. a) - e) AVB-BS nicht entnehmen, dass es sich bei Buchstabe a um einen Grundfall und bei den Buchstaben b) - e) um Unterfälle handelt, die ihrerseits wiederum Rückwirkungen auf die Auslegung von Buchstabe a) haben. Vielmehr wird er der Systematik von § 1 Nr. 1 AVB-BS entnehmen können, dass es sich jeweils um eigenständige Versicherungsfälle handelt. Auch der Regelung in § 1 Nr. 1 Buchst. a) Halbsatz 2 AVB-BS mit der Gleichstellung der Betriebsschließung mit Tätigkeitsverboten gegen Mitarbeiter lässt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass es sich um eine intrinsische Gefahr handeln muss. Schließlich bedeutet es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem ihm erkennbaren Sinn und Zweck der Betriebsschließungsversicherung, ihn gegen Ertragsausfälle infolge behördlich angeordneter Betriebsschließungen zu versichern, keinen Unterschied, ob sich diese Gefahr aus seinem Betrieb oder aus von außerhalb herrührenden Umständen ergibt. Die Betriebsschließung und der Ertragsausfallschaden treten in beiden Fällen gleichermaßen ein (vgl. BGH aaO). 5. Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass es jedenfalls zu einer teilweisen Schließung des Bildungsbetriebs der Klägerin gekommen ist. Das behördliche Handeln liegt vorliegend in dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2020 über die Einstellung des Unterrichtsbetriebs an allen Schulen der Pflege- und Gesundheitsfachberufe i. V. m. der ministeriellen Weisung vom 15.03.2020. Sie stützten sich ausdrücklich auf das IfSG und dienten der Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen. Vom 20.04.2020 bis zum 03.05.2020 war der Betrieb von sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen im Übrigen nach § 3 Nr. 5 Corona-SchVO in der Fassung vom 16.04.2020 untersagt. Hierunter fällt eindeutig der Unterrichtsbetrieb der Klägerin. Es spricht viel dafür, dass sich dies dann auch auf die Gastronomie und die Übernachtungen in der Betriebsstätte „Haus van Acken“ auswirkt, die nach der Darlegung der Klägerin ausschließlich der Unterbringung der Fortbildungsteilnehmer dient. Dies braucht letztlich derzeit nicht abschließend entschieden werden, weil der Versicherer nach Ziffer 3.2. der Besonderen Bedingungen auch Entschädigung leistet, wenn nur einzelne Teile oder Abteilungen des versicherten Betriebs von der Schließung betroffen sind. Für die Zeit vom 04.05.2020 bis zum Ende der Haftzeit am 29.05.2020 war der Betrieb des Klägerin nach deren Darstellung nur begrenzt möglich, da Veranstaltungen aufgrund der strengen Hygienevorschriften und weiteren Auflagen nur eingeschränkt durchgeführt werden konnten. Bei dieser Sachlage kann die Entschädigungspflicht gemäß Ziffer 8.2 der Besonderen Bedingungen auch über den 03.05.2020 hinaus fortbestehen. 6. Schließlich kann der Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Geschäftsrundlage berufen. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann ein Vertragsteil die Anpassung des Vertrages verlangen, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten, und wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Bei der Betriebsschließungsversicherung, wie sie vorliegend geschlossen wurde, gehört es nicht zur Geschäftsgrundlage, sondern zum Vertragsinhalt, dass sich das Risiko einer pandemiebedingten Schließung verwirklicht – denn genau das ist Versicherungsgegenstand. Dass sich gerade der Beklagte durchaus Vorstellungen gemacht hat, dass auch die bei Vertragsschluss schon gegenwärtige Covid-19-Pandemie von seinen Versicherungsbedingungen umfasst ist, lässt sich ohne weiteres daraus ableiten, dass der Beklagte eben das auf seiner Homepage jedenfalls bis Mitte März aktiv beworben hat (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 28 O 168/20 –, Rn. 170 - 174, juris). Die Parteien haben den Vertrag in Kenntnis der Existenz des Corona-Virus, mit Wissen um die von der WHO erklärte internationale Notlage und gerade auch zur Absicherung der Folgen einer Betriebsschließung wegen Corona abgeschlossen. Damit fällt es in den Risikobereich des Beklagten, wenn sich das Risiko verwirklicht, bei einer Betriebsschließung wegen Corona haften zu müssen. Somit ist es dem Beklagten zuzumuten, an dem vom ihm geschlossenen Vertrag festgehalten zu werden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hält es angesichts des umfangreichen Streits der Parteien über die Höhe der Entschädigung für sachgerecht, die Sache zur Verhandlung und Entscheidung hierüber an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2. S.1 Nr. 4 ZPO). Den hierfür erforderlichen Antrag (s. BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/13 -, NJW-RR 2004, 1637) hat der Beklagte mit dem formulierten Hilfsantrag gestellt. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Frage der Auslegung identischer oder vergleichbarer Versicherungsbedingungen entsprechend Ziffer 3.1. der Besonderen Bedingungen der Betriebsschließungsversicherung sind nicht ersichtlich. Berufungsstreitwert: 441.362,00 €