Urteil
7 U 335/20
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Sind nach den Versicherungsbedingungen „nur die im Folgenden aufgeführten“ meldepflichtigen Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger versichert und folgt darauf eine umfassende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger, in der die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV und SARS-CoV-2 nicht genannt sind, führt diese unterbliebene Benennung dazu, dass ein Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie nicht besteht.(Rn.27)
(Rn.28)
(Rn.29)
(Rn.30)
(Rn.31)
(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2020 – 18 O 147/20 – wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Streitwert 75.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind nach den Versicherungsbedingungen „nur die im Folgenden aufgeführten“ meldepflichtigen Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger versichert und folgt darauf eine umfassende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger, in der die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV und SARS-CoV-2 nicht genannt sind, führt diese unterbliebene Benennung dazu, dass ein Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie nicht besteht.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2020 – 18 O 147/20 – wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Streitwert 75.000 Euro. I. Der Kläger betreibt ein Restaurant. Er macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Betriebsschließungsversicherung geltend. Die Besonderen Vereinbarungen für die Betriebsschließungsversicherung (Fassung: Januar 2017; im Folgenden: AVB) bestimmen unter anderem Folgendes: „1. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu den vereinbarten Entschädigungsbegrenzungen für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, Maßnahmen der in den Ziffern 1.1 bis 1.4 oder soweit zusätzlich vereinbart auch der in Ziffer 1.5 genannten Art ergriffen hat. ... 1.1 Betriebsschließung Als Betriebsschließung gilt, wenn die Behörde den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausspricht. ... 2. Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten: 2.1 meldepflichtige Krankheiten ... 2.2 meldepflichtige Krankheitserreger ... 3. Der Versicherer haftet nicht für Schäden ... 3.5 bei humaner spongiformer Enzephalopathie oder sonstiger Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“ Nicht in Ziff. 2.1 und 2.2 genannt sind die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2). Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf eine Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung zu. Er hat in erster Instanz einen Anspruch für 56 Kalendertage erhoben und dabei eine Entschädigung von 75.000 Euro geltend gemacht. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat einen Anspruch des Klägers in Abrede gestellt. Wegen des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.09.2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, Versicherungsschutz bestehe nur für die aufgeführten Krankheiten. Die Regelung sei klar, transparent, nicht überraschend, und der Versicherungsnehmer werde nicht unangemessen benachteiligt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er mit Schriftsatz vom 09.12.2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet hat und zu der er ergänzend mit Schriftsatz vom 19.01.2021 vorgetragen hat. Es bestehe hier ein Versicherungsschutz bei COVID-19. Nach Ziff. 1.1 AVB dränge sich der Eindruck auf, Versicherungsschutz werde generell gewährt, wenn eine Behörde eine Betriebsschließung aus gesundheitspolizeilichen Gründen anordne. Diese generelle Regelung sei aus sich heraus verständlich. Es sei dann nicht transparent und auch überraschend, dass Ziff. 1.1 AVB an anderer Stelle durch einen Numerus Clausus von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern aufgeweicht und eingeschränkt werde. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 14.09.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart – 18 O 147/20 – die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 75.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 66.964,29 Euro seit dem 15.05.2020 und aus einem weiteren Betrag von 8.035,71 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an ihn für die außergerichtliche Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten 2.403,21 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt in ihrer Berufungserwiderung vom 14.12.2020 sowie in den Schriftsätzen vom 12.01.2021 und vom 21.01.2021, auf die Bezug genommen wird, ergänzend aus und verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts. Vor dem Senat fand am 15.02.2020 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll verwiesen wird. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung infolge der Einstellung seines Gaststättenbetriebs ab dem 16.03.2020 nicht zu. 1. Nach Ziff. 1 AVB leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Maßnahmen der in den Ziffern 1.1 bis 1.4 AVB oder, soweit zusätzlich vereinbart, auch der in Ziff. 1.5 AVB genannten Art ergriffen hat. Nach 1.1 AVB gilt als Betriebsschließung, wenn die Behörde den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausspricht. Unter Ziff. 2 AVB werden meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger definiert: „2. Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten: 2.1 meldepflichtige Krankheiten ... 2.2 meldepflichtige Krankheitserreger ....“ Nicht genannt sind jeweils die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“, die mit Geltung ab dem 23.05.2020 bei § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. t IfSG aufgeführt ist, oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), die nunmehr in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG angeführt sind. Letztere unterfallen auch nicht den unter den „Krankheitserregern“ genannten Influenzaviren. 2. Diese unterbliebene Benennung der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. von SARS-CoV und von SARS-CoV-2 in Ziff. 2 AVB führt hier dazu, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht. a) Maßgebend ist insofern der Inhalt des Versicherungsvertrages und damit dessen Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist überdies zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt (vgl. dazu allgemein BGH, Urteile vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19 Rn. 11 und vom 21.04.2010 – IV ZR 308/07 Rn. 12). b) Hiervon ausgehend, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen können, dass auch die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV und SARS-CoV-2 dem von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung unterfallen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, r+s 2020, 506 mit Anm. Armbrüster, r+s 2020, 507; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 9; Rixecker in Schmidt, COVID 19 § 11 Rn. 62; Notthoff, r+s 2020, 551, 552). aa) Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es insoweit ankommt, wird bei der Frage, was unter den in Ziff. 1.1 AVB genannten Krankheiten und Krankheitserreger zu verstehen ist, die Bestimmung in Ziff. 2 AVB in den Blick nehmen. Bereits bei der Lektüre der fettgedruckten und daher die Aufmerksamkeit auf sich ziehenden Überschrift wird er erkennen, dass versichert sein sollen „nur die im Folgenden aufgeführten“ meldepflichtigen Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger. Damit erfolgt gerade kein Bezug zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, ebenso wenig in Ziff. 1.1 AVB, wo nur allgemein die Rede von „Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ ist. Dem Versicherungsnehmer wird durch die Vertragsbestimmungen, ihre Formulierung und die optische Ausgestaltung deutlich gemacht, dass vom beklagten Versicherer lediglich ein bestimmter, abschließend formulierter („nur“) Katalog versichert werden soll. Genannt ist darin indes weder die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2). Daher sind die Vertragsbedingungen, was ohne weiteres erkennbar und letztlich nicht deutlicher als durch die Verwendung des Wortes „nur“ zu formulieren ist, nicht als offener, sondern vielmehr als geschlossener Katalog ausgestaltet, zumal der auf der Hand liegende Sinn und Zweck einer derart umfassenden Aufzählung letztlich lediglich darin liegen können, genau – nur – diese Krankheiten und Krankheitserreger als vom Versicherungsschutz umfasst anzusehen. bb) Anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht aus dem für ihn erkennbaren Zweck des Leistungsversprechens des Versicherers. Sicherlich verspricht die Beklagte in der Betriebsschließungsversicherung für zahlreiche Fälle von Krankheiten und Krankheitserregern, die dem Versicherungsnehmer mehrheitlich nicht bekannt sein werden, eine Leistung. Das beinhaltet jedoch nicht zwangsläufig die Annahme, es werde damit ein allgemeines Risiko für jegliche Betriebsschließung aufgrund einer Krankheit oder eines Krankheitserregers i.S. von §§ 6 f. IfSG übernommen. Der Versicherungsnehmer, dem mitgeteilt wird, dass die Beklagte „nur“ bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger versichert, wird erwarten können, dass der Versicherer Risiken für bekannte Krankheiten übernimmt, die in ihren möglichen Auswirkungen abschätzbar sind. Dagegen ist eine berechtigte Erwartung dahin, der Versicherer werde ohne Unterschied und ohne die Möglichkeit, eine Gefahrträchtigkeit einer Krankheit abschätzen zu können, Versicherungsschutz gewähren wollen, nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht nur nicht begründbar, sondern würde die eindeutig formulierte Begrenzung ad absurdum führen und konterkarieren, zumal hier auch ein ausdrücklicher Bezug auf die §§ 6 f. IfSG in den Versicherungsbedingungen nicht hergestellt wird. cc) Auch ansonsten fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt dafür, dass ein verständiger Versicherungsnehmer trotz des Zwecks des Versicherungsvertrages, ihn vor den Folgen von Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zu schützen, annehmen könnte, sein Vertragspartner wolle ein unkalkulierbares Risiko eingehen (vgl. auch Goergen/Derkum, VersR 2020, 907, 908 f. in einer Anm. zu LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20). Denn die in den Versicherungsbedingungen benannten Bedrohungen durch bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger sind bekannt, in ihren Folgen grundsätzlich überschaubar und damit versicherungsmathematisch kalkulierbar. Eine Analogie, die sich schon durch die abschließend zu verstehende Verwendung des Wortes „nur“ verbietet, zu allen vergleichbar hochriskanten Viren würde diese Einschätzung finanzieller Belastungen aus den Angeln heben (Rixecker, ZfS 2020, 395 in einer Anm. zu LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20). Als am Geschäftsleben Teilnehmender wird der Versicherungsnehmer der Betriebsschließungsversicherung auch wissen, dass der Versicherer bestrebt ist, seine Haftung auf bekannte und daher vorhersehbare Fälle zu begrenzen, um sein Risiko kalkulieren zu können. Mehr wird und darf ein nicht geschäftsunerfahrener Betriebsinhaber redlicherweise nicht erwarten können, zumal er in den hier verwandten Vertragsbedingungen unzweideutig darauf hingewiesen wird, dass „nur“ bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger versichert werden sollen. dd) Das vorstehend dargelegte Verständnis zugrunde gelegt, bedarf es auch nicht eines (klarstellenden) Hinweises, dass nicht aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger nicht dem Versicherungsschutz unterfallen. An einem solchen Verständnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherer nicht haftet für Schäden bei humaner spongiformer Enzephalopathie oder sonstiger Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf, Ziff. 3.5 AVB (für AVB, die „die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ in den Versicherungsschutz einbeziehen, anders z.B. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 11; Armbrüster, r+s 2020, 507, 508 in einer Anm. zu OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, r+s 2020, 506, dazu auch Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692 f. in einer Anm. zu LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686). Damit wird nicht der Eindruck erweckt, der Versicherer verstehe den Katalog in Ziff. 2 AVB nicht als abschließend. Es handelt sich lediglich um einen klarstellenden Hinweis. Ein Rückschluss von dieser Ausnahme auf den Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe, schon gar nicht kann hieraus bei verständiger Betrachtung der Schluss gezogen werden, der in Ziff. 2 AVB erkennbar und eindeutig („nur“) abschließend formulierte und ohne ausdrücklichen Bezug zu den §§ 6 f. IfSG aufgestellte Katalog solle wieder geöffnet werden. 3. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Unwirksamkeit der vertraglichen Regelungen vor dem Hintergrund der §§ 305 ff. BGB berufen. a) Die Bestimmung in Ziff. 2 AVB mit ihrem durch Auslegung gewonnenen Inhalt ist grundsätzlich kontrollfähig. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist lediglich die Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, einer Überprüfung entzogen. Die Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle hingegen nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.09.2007 – IV ZR 252/06, r+s 2008, 25 Rn. 13). So liegt es hier. Das Hauptleistungsversprechen der Beklagten im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung ergibt sich nach Ziff. 1 AVB. Die Beklagte zahlt eine Entschädigung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Maßnahmen der in Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.5 AVB genannten Art ergreift. Dieses aus sich heraus verständliche Versprechen wird durch Ziff. 2 AVB eingeschränkt auf Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde aufgrund bestimmter, genau benannter Krankheiten und Krankheitserreger ergriffen werden. Da infolge dessen nicht alle Maßnahmen, die z.B. aufgrund §§ 6 f. IfSG in Betracht kommen, umfasst sind, wird so die Leistungszusage nach Ziff. 1 AVB konkretisiert und letztlich auch eingeschränkt. b) Mit dem zuvor unter II 2 dargelegten Verständnis von Ziff. 1 und Ziff. 2 AVB können eine objektive Mehrdeutigkeit und das Bestehen für den Versicherungsnehmer nicht behebbarer Zweifel nicht angenommen werden, so dass der Kläger auch § 305c Abs. 2 BGB für sich nicht in Anspruch nehmen kann. c) Darüber hinaus führt die so, wie dargelegt, verstandene Vertragsbestimmung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das wäre anzunehmen, wenn ein die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV und SARS-CoV-2 nicht umfassender Versicherungsschutz mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre. Das Leistungsversprechen des Versicherers in der Betriebsschließungsversicherung aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hat keine gesetzlichen Regelungen zur Grundlage. Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren; die Zielrichtung ist eine gänzlich andere. Daher läuft ein Verständnis dahin, dass nur die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollten, von vornherein nicht dem Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes zuwider. Insofern lässt sich auch nichts aus dem Rechtsgedanken des § 1a VVG ableiten (a.A. Griese, VersR 2021, 147, 151 f.). Diese Regelung betrifft die Art und Weise des Vertriebs von Versicherungen durch einen Versicherer und deren Bewerbung sowie die Verwaltung und Erfüllung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer. Daraus lässt sich indes nicht schließen, dass ein Versicherungsvertrag derart ausgestaltet sein müsste, dass er sich dynamisch an etwaige Änderungen von tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten anpassen müsste. Auch wenn der Versicherer nach § 1a VVG im „bestmöglichen“ Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln verpflichtet ist, ergibt sich daraus keine Pflicht zur Anpassung eigener Produkte oder zu deren Neugestaltung, um dem Versicherungsnehmer einen weitergehenden – gegebenenfalls besseren – Schutz gegenüber versicherten Gefahren zu bieten. Allenfalls könnte sich für den Versicherer insofern eine Pflicht ergeben, aus seinem Portfolio ein Produkt auszuwählen, das den individuellen Kundenwünschen und -bedürfnissen am besten entspricht (vgl. dazu nur Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 1a Rn. 6; HK-VVG/Brömmelmeyer, 4. Aufl. § 1a Rn. 10). d) Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks der Betriebsschließungsversicherung ist offenkundig nicht anzunehmen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das hier zugrunde gelegte Verständnis der AVB begrenzt lediglich den Leistungsumfang des Versicherers auf diejenigen Fälle, die dort benannt sind. Der von der Beklagten versprochene Versicherungsschutz wird damit mitnichten ausgehöhlt, denn es werden weiterhin Einwirkungen auf den Geschäftsbetrieb infolge einer großen Anzahl von Krankheiten und Krankheitserregern versichert. Der Versicherungsschutz ist und bleibt z.B. derselbe, wie er Ende des Jahres 2019 gewesen ist, als es noch keine gesetzgeberischen bzw. behördlichen Maßnahmen aufgrund der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. aufgrund von SARS-CoV und SARS-CoV-2 gegeben hat. e) Die so verstandene Vertragsbestimmung, die einen statischen, fest umrissenen Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern beinhaltet, verdeutlicht ausreichend, dass sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach diesen Versicherungsbedingungen richtet und dass ein – wie auch immer gearteter – Bezug zu den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und den dort genannten Krankheiten und Krankheitserregern nicht besteht. Die Regelung in Ziff. 2 AVB ist daher nicht intransparent und folglich auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen. aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16). bb) Mit ihrem Hauptleistungsversprechen nach Ziff. 1 AVB sagt die Beklagte die Leistung einer Entschädigung zu, wenn die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Maßnahmen der in den Ziffern 1.1 bis 1.4 oder, soweit zusätzlich vereinbart, auch der in Ziff. 1.5 genannten Art ergriffen hat. Nach 1.1 AVB gilt als Betriebsschließung, wenn die Behörde den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausspricht. Mit der weiteren Vertragsbestimmung in Ziff. 2 AVB knüpft die Beklagte an das allgemeine Leistungsversprechen an, verbindet dies aber mit einem bestimmten Katalog von Krankheiten oder Krankheitserregern. Durch die Benennung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger wird zugleich das Leistungsversprechen auf bestimmte Fälle beschränkt. Damit wird ein Bezug zu den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich nicht hergestellt, die Kataloge der §§ 6 f. IfSG werden nicht genannt, ebenso wenig die Normen als solche. Der Versicherungsnehmer weiß daher, dass der Umfang des von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutzes lediglich und ausschließlich („nur“) aus den Vertragsbedingungen zu ermitteln ist und dass andere Rechtsquellen bzw. andere Regelungen insofern nicht von Bedeutung sind. Die Regelung in Ziff. 2 AVB stellt sich infolgedessen nicht als intransparent dar. cc) Selbst wenn man dazu gelangen könnte, dass dem Versicherungsnehmer in diesem Zusammenhang ein Vergleich des Katalogs in Ziff. 2 AVB mit demjenigen der §§ 6 f. IfSG auferlegt würde, führte dies nicht zu einer anderen Bewertung. Die Beklagte hat hier zwar ein Regelungsgefüge geschaffen, das dem Versicherungsnehmer, der den tatsächlichen Umfang des versprochenen Versicherungsschutzes im Vergleich zu einer potentiellen Bedrohungslage, die durch die im Infektionsschutzgesetz beschriebenen Krankheiten und Krankheitserregern gefolgert werden kann, erfassen will, eine Interpretation der vertraglichen Regelung unter gleichzeitigem Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen der §§ 6 f. IfSG abverlangt. Nur so wird er erkennen können, dass bereits bei Vertragsschluss nicht alle Fälle einer behördlichen Anordnung im Rahmen von §§ 6 f. IfSG erfasst sein werden. Indes ist diese Bewertung von einem geschäftserfahrenen Betriebsinhaber als Versicherungsnehmer, der sich tatsächlich mit den Bestimmungen der §§ 6 f. IfSG befasst, unschwer und letztlich mit wenigen Blicken vorzunehmen. Hierauf wird er bereits durch die Verdeutlichung der Beschränkung des versprochenen Versicherungsschutzes „nur“ auf konkret benannte Krankheiten und Krankheitserreger hingewiesen. Auch ansonsten bedarf es keiner aufwändigen Analyse der Bedingungsstruktur, um festzustellen, dass nicht alle Krankheiten und Krankheitserreger nach §§ 6 f. IfSG vom Versicherungsschutz erfasst sind. Es bleibt insbesondere nicht unklar, was der Versicherer tatsächlich versichern will; dies ergibt sich vielmehr aus dem Katalog in Ziff. 2 AVB. Was er nicht versichern will, lässt sich bei einem letztlich nicht sonderlich aufwändigen Blick in das einzig maßgebliche Gesetz feststellen bzw. ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Katalog, in dem eine Auffangregelung nicht vorgesehen ist und der mit der Formulierung „nur“ eingeleitet wird, notwendigerweise nicht Genanntes ausschließt. Für eine neuartige, nicht bekannte Krankheit usw., mit deren möglichem Auftreten ein nicht geschäftsunerfahrener Versicherungsnehmer im Grundsatz auch rechnen muss, liegt das ohne weiteres auf der Hand, sogar ohne dass das Infektionsschutzgesetz einer näheren Betrachtung unterzogen wird. Angesichts dessen kann man nach Auffassung des Senats – nicht zuletzt mit Blick auf den Umstand, dass sich die hier in Rede stehende Versicherung an Gewerbetreibende richtet – nicht annehmen, dass die Beklagte den Umfang des Versicherungsschutzes bzw. vielmehr seiner möglichen Lücken im Vergleich zu den vom Infektionsschutzgesetz umfassten Krankheiten und Krankheitserregern im Dunkeln gelassen oder in irgendeiner Form verschleiert hätte. Aus dem Vorstehenden ergibt sich vielmehr, dass auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung die Reichweite des Versicherungsschutzes und die Beschränkung auf in den Versicherungsbedingungen genannte Krankheiten und Krankheitserreger ohne weiteres erkennbar waren. 4. Ist hier bereits der Eintritt eines Versicherungsfalls in der Betriebsschließungsversicherung abzulehnen, kann der Kläger auch eine Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht verlangen. Die Beklagte ist mit einer von ihr geschuldeten Leistung nicht in Verzug. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die hier in Rede stehenden Fragen der Auslegung der AVB einer Betriebsschließungsversicherung stellen sich nicht als entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und dabei auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Die von der Beklagten verwendeten Vertragsbestimmungen sind ihrer Anwendung und ihrem Verständnis – anders als diejenigen, die z.B. im Verfahren des Senats 7 U 351/20 zugrunde liegen („Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ...“ mit nachfolgender Einzelaufzählung) – letztlich nicht umstritten.