Beschluss
StB 3/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann auch bei terroristischen Verurteilungen verantwortbar sein, wenn eine günstige Legalprognose besteht (§57 Abs.1 Satz1 Nr.2 StGB).
• Für die Prognose gelten strengere Anforderungen je bedeutender das gefährdete Rechtsgut, jedoch dürfen die Anforderungen nicht so hoch sein, dass vorzeitige Haftentlassung praktisch unmöglich wird.
• Bei der Gesamtwürdigung sind positive Anzeichen wie glaubhafte Distanzierung, Deradikalisierung, Therapieerfolg und ein stabilisierendes soziales Umfeld maßgeblich.
• Für die Bewährungsanordnung sind angemessene Dauer und Weisungen (§56 Abs.1, §57 Abs.3, §56c StGB) geeignet, spezialpräventiv auf die Lebensführung einzuwirken.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Reststrafenvollstreckung bei terroristischer Verurteilung bei günstiger Legalprognose • Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann auch bei terroristischen Verurteilungen verantwortbar sein, wenn eine günstige Legalprognose besteht (§57 Abs.1 Satz1 Nr.2 StGB). • Für die Prognose gelten strengere Anforderungen je bedeutender das gefährdete Rechtsgut, jedoch dürfen die Anforderungen nicht so hoch sein, dass vorzeitige Haftentlassung praktisch unmöglich wird. • Bei der Gesamtwürdigung sind positive Anzeichen wie glaubhafte Distanzierung, Deradikalisierung, Therapieerfolg und ein stabilisierendes soziales Umfeld maßgeblich. • Für die Bewährungsanordnung sind angemessene Dauer und Weisungen (§56 Abs.1, §57 Abs.3, §56c StGB) geeignet, spezialpräventiv auf die Lebensführung einzuwirken. Der Verurteilte wurde 2014 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Strafe ist rechtskräftig; zwei Drittel der Strafe waren bereits verbüßt. Auf seinen Antrag setzte das Oberlandesgericht Frankfurt den Rest der Strafe am 23. Februar 2018 zur Bewährung aus, unterstellte ihn der Bewährungsaufsicht und erteilte Weisungen bei einer Bewährungsdauer von fünf Jahren. Der Generalbundesanwalt legte sofortige Beschwerde ein. Im Vollzug zeigte der Verurteilte teils Verstöße und Probleme, zugleich durchlief er ein Aussteigerprogramm, absolvierte Psychotherapie und distanzierte sich glaubhaft von radikalen Einstellungen. Gutachter und das Aussteigerprogramm beurteilten die Deradikalisierung als weit fortgeschritten; das familiäre Umfeld gilt als stabilisierend. • Rechtliche Grundlage und Maßstab: Nach §57 Abs.1 Satz1 Nr.2 StGB ist die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung möglich, wenn eine günstige Prognose der Legalbewährung besteht; je schwerwiegender die drohende Gefahr, desto strengere Anforderungen an die Prognose, ohne die Chance auf vorzeitige Entlassung praktisch auszuschließen. • Anwendung auf den Fall: Das Oberlandesgericht hat unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die in §57 Abs.1 Satz2 StGB genannten Umstände gewürdigt und eine überwiegend positive Legalprognose festgestellt; der Senat schließt sich dieser Gesamtwürdigung an. • Abwägung negativer Umstände: Gegen die Prognose sprechen Vollzugsverstöße, bestehende Persönlichkeitsmerkmale und abgebrochene Umschulung, diese Umstände allein rechtfertigen jedoch nicht die Ablehnung der Aussetzung, zumal der Verurteilte Einsicht zeigte. • Gewicht der Deradikalisierung und Stabilisierung: Entscheidend war die glaubhafte und dokumentierte Distanzierung von radikalen Einstellungen, umfangreiche Teilnahme am Aussteigerprogramm, abgeschlossene Psychotherapie und ein unterstützendes familiäres Umfeld, weshalb konkrete Hinweise auf fortbestehende spezifische Gefährlichkeit fehlen. • Restrisiko und Verhältnismäßigkeit: Absolute Gewissheit für künftige Straffreiheit ist nicht erforderlich; ein vertretbares Restrisiko bleibt hinnehmbar. Geeignete Weisungen und die fünfjährige Bewährungszeit (§56 Abs.1, §57 Abs.3, §56c StGB) sind erforderlich und geeignet, spezialpräventiv auf die Lebensführung einzuwirken. • Keine tragfähigen neuen Anhaltspunkte: Nachprüfung des weiteren Beschwerdevorbringens und laufender Ermittlungen ergab keine hinreichenden Gründe, die Prognose zu verwerfen oder eine Sperrfrist zu rechtfertigen. • Kosten und Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt §473 StPO; der Verurteilte ist aus der Haft zu entlassen. Die Beschwerde des Generalbundesanwalts wurde verworfen; die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung wurde bestätigt. Der Verurteilte ist unverzüglich aus der Strafhaft zu entlassen. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre und unterliegt Weisungen nach §§57 Abs.3, 56c StGB; diese sind angemessen und erforderlich, um spezialpräventiv auf seine Lebensführung einzuwirken. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Verurteilten. Insgesamt hat das Gericht aufgrund der glaubhaften Deradikalisierung, therapeutischen Maßnahmen und des stabilisierenden sozialen Umfelds eine überwiegend positive Legalprognose angenommen, sodass die bedingte Entlassung verantwortbar ist.