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Entscheidung

StB 28/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140721BSTB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140721BSTB28.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 28/21 vom 14. Juli 2021 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aus- setzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verurteilten und seines Verteidigers am 14. Juli 2021 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Mai 2021 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; das Urteil ist seit dem 23. Januar 2021 rechtskräftig. Nach den getroffenen Feststellungen gehörte der Verurteilte vom 24. De- zember 2009 bis zu seiner Verhaftung am 2. Dezember 2016 der ausländischen terroristischen Vereinigung "Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi" (DHKP-C) als Europaverantwortlicher an. Die Organisation verfolgte das Ziel, durch "be- waffneten Kampf" einen Umsturz der politischen Verhältnisse in der Türkei her- beizuführen und dort eine marxistisch-leninistisch geprägte Gesellschaftsord- nung unter ihrer Kontrolle zu errichten. Seit dem Jahr 1994 verübte sie zu diesem Zweck zahlreiche Brand- und Sprengstoffanschläge auf Menschen. Seine Funk- tionärstätigkeit innerhalb der Europäischen "Rückfront" verrichtete der Verurteilte mit dem Willen und Bewusstsein, durch die Ausführung der ihm übertragenen 1 2 - 3 - Aufgaben einen maßgeblichen Beitrag zur Förderung des mittels Mordes und Totschlags geführten Kampfes in der Türkei sowie letztlich zur Verwirklichung der Zielsetzungen der DHKP-C zu erbringen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht es abge- lehnt, die Vollstreckung des Strafrests nach - am 1. Juni 2021 erreichter - Verbü- ßung von zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen. Die hiergegen gerichtete zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt in der Sache ohne Erfolg. 2. Der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstre- ckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinter- esses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB), weil dem Verurteilten keine hinreichend günstige Kriminalprognose gestellt werden kann (zu den rechtlichen Maßstäben s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228, jeweils mwN), ist beizutreten. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, die auch unter Berücksichtigung des Be- schwerdevorbringens fortgelten. Mit Blick hierauf besteht Anlass zu dem folgen- den Bemerken: a) Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht zu erkennen vermocht, dass sich der Verurteilte zwischenzeitlich vom "bewaffneten Kampf" distanziert hat, den die DHKP-C in der Türkei insbesondere gegen staatliche Stellen führt. Zutreffend hat es die Angaben des Verurteilten bei dessen persönlicher Anhörung am 19. Mai 2021 dahin verstanden, dass er solche Gewalttaten weiterhin für legitim hält (zur besonderen Bedeutung des bei der Anhörung ge- wonnenen eigenen Eindrucks vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 5 mwN). Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellen 3 4 5 6 - 4 - diese Angaben keine theoretischen Reflexionen über das als "ultima ratio" beste- hende Recht zum Widerstand "gegen den Faschismus allgemein" dar. Ausweis- lich des Protokolls hat sich die Erklärung des Angeklagten vielmehr nach ihrem Sinnzusammenhang eindeutig auf den bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat bezogen. Deshalb liegt die in der Beschwerdebegründungsschrift geübte Kritik, es sei "nicht hinnehmbar, dass ein deutsches Gericht" - "vor dem Hinter- grund der eigenen (historischen) Erfahrungen" - "das allgemeine Widerstands- recht gegen ein(en) Unrechtsstaat ... grundsätzlich in Frage" stelle, neben der Sache. Auf eine völkerrechtliche Rechtfertigung der Taten, auf die sich die Tätig- keit der DHKP-C richtet, kann sich der - zumal rechtskräftig verurteilte - Be- schwerdeführer indes nicht erfolgreich berufen (vgl. - für die "Partiya Karkeren Kurdistan" [PKK] - BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, BGHR StGB § 129b Rechtswidrigkeit 1; vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ-RR 2018, 106; ferner Scheuß, ZStW 130 [2018], 23). b) Ebenso zu Recht hat der Staatsschutzsenat darauf abgestellt, dass der Verurteilte zu einer ernsthaften Aufarbeitung seiner Delinquenz bisher nicht be- reit gewesen ist. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 14. Dezem- ber 2020 hat der Verurteilte es etwa abgelehnt, die schriftlichen Einstiegsfragen zur Delinquenzaufarbeitung auch nur entgegenzunehmen oder anzusehen. Nach der weiteren Stellungnahme vom 14. Mai 2021 hat beispielsweise bei jedem dor- tigen Gespräch mit diesem Ziel zunächst versucht werden müssen, dem Verur- teilten zu vermitteln, dass es sich bei dessen jeweiligem Gesprächspartner nicht um einen "Faschisten" handele und die deutsche Justiz kein "Vasall" der türki- schen Regierung sei; dies habe stets breiten Raum eingenommen. 7 8 9 - 5 - In seiner schriftlichen Stellungnahme, die der Verurteilte im Anschluss an seine Anhörung am 19. Mai 2021 überreicht hat, hat er entgegen den im rechts- kräftigen Urteil getroffenen - für das Vollstreckungsverfahren bindenden (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 57 Rn. 18) - Feststellungen behauptet, die DHKP-C sei keine Organisation, es gebe zwar die Organisationen DHKP und DHKC, diese hätten aber in Europa keine Mitglieder. Die Strafverfahren in Deutschland würden von "folternden Polizisten in der Türkei eingeleitet. Das BKA und ... (der) GBA ... (vervollständigten) die nötigen Formalitäten. Die OLG ... beende(te)n diese poli- tische Show mit einem Urteil" (zur Berücksichtigung der Tatleugnung bei der Ent- scheidung über die Reststrafenaussetzung s. BGH, Beschluss vom 3. Septem- ber 2020 - StB 26/20, juris Rn. 5 mwN). c) Die vom Staatsschutzsenat gestellte Prognose, es sei ernsthaft zu be- sorgen, dass die Verbindung des Verurteilten zur DHKP-C aktuell weiterbesteht und er seine Aktivitäten unverzüglich wiederaufnehmen wird, sobald er auf freien Fuß gelangt, beruht auf diesen und weiteren - in dem angefochtenen Beschluss beanstandungsfrei dargelegten - tatsachenbasierten negativen prognoserele- vanten Faktoren. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die DHKP-C ihre letzte "militärische Aktion" im Jahr 2016 ausgeführt haben sollte, bleibt die Rückfallgefahr davon unberührt. Denn dies bedeutet nicht, dass die Vereinigung ihre Zielsetzungen im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgegeben hätte. d) Das Oberlandesgericht hat vor seiner Entscheidung von der Hinzuzie- hung eines Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO absehen dürfen. Kann im Einzelfall, wie beim Verurteilten, wegen besonderer Umstände eine Reststrafaussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden und zieht sie das Gericht deshalb nicht in Betracht, ist eine Beurteilung der von ihm aus- gehenden Gefahr mittels einer Sachverständigenbegutachtung nicht erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 8 mwN). Zur 10 11 12 - 6 - Beauftragung eines Politik- und Sozialwissenschaftlers als Sachverständigen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, hat ohnehin kein Anlass bestanden. Schäfer Wimmer Berg