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Entscheidung

StB 32/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260722BSTB32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260722BSTB32.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 32/22 vom 26. Juli 2022 in dem Strafvollstreckungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Ausset- zung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seiner Verteidiger am 26. Juli 2022 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2022 wird verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Dezember 2020 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroris- tischen Vereinigung im Ausland und Unterstützung einer terroristischen Vereini- gung im Ausland in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine vom 13. August 2016 bis 10. Oktober 2016 im Irak erlittene Freiheitsentziehung wurde im Verhältnis 1:2 auf die Gesamtfrei- heitsstrafe angerechnet. Der Verurteilte hatte sich etwa ab Anfang 2015 zuneh- mend mit der Ideologie der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islami- scher Staat" (IS) identifiziert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt stand er über Chats mit Mitgliedern, Unterstützern und Sympathisanten des IS in Kontakt und unter- stützte unter anderem ein IS-Mitglied bei der Verarbeitung von propagandisti- schen Reden zu Videofilmen. Spätestens zu Beginn des Jahres 2016 schloss er sich unter Billigung der Ziele und Methoden des IS der Organisation als Mitglied 1 - 3 - an, der er bis zu seiner Inhaftierung im Irak am 13. August 2016 angehörte. In dieser Zeit betätigte er sich mehrfach fördernd für die Organisation. So über- sandte er unter anderem einem Dritten ein Bild eines Sprengstoffgürtels mit der Aufforderung, in Deutschland einen terroristisch motivierten Anschlag zu bege- hen, und spähte das Premierministergebäude in E. als mögliches Anschlags- ziel aus. Der Verurteilte befindet sich in dieser Sache seit dem 21. Dezember 2017 in Haft, zunächst bis zur Rechtskraft des Urteils am 7. Januar 2021 in Untersu- chungshaft, seither wird die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe voll- streckt. Am 20. April 2021 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der Strafe ver- büßt. Das Strafende ist für den 17. Februar 2023 vorgemerkt. Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 hat das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag des Verurteilten abgelehnt, die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbü- ßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Februar 2022 erneut beantragt, die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszuset- zen, und nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in die bedingte Entlassung einge- willigt. Der Generalbundesanwalt ist diesem Antrag entgegengetreten. Auch der Leiter der zuständigen Justizvollzugsanstalt hat sich gegen eine vorzeitige Haft- entlassung ausgesprochen. Der durch das Oberlandesgericht Stuttgart beauf- tragte Sachverständige hat für den Verurteilten keine günstige Sozialprognose zu treffen vermocht. Mit Beschluss vom 2. Juni 2022 hat es den Antrag des Ver- urteilten auf Reststrafenbewährung abgelehnt. 2. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. 2 3 - 4 - Der Senat teilt die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit weiterhin nicht verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), und nimmt auf die auch unter Berücksich- tigung des Beschwerdevorbringens fortgeltenden Gründe des angefochtenen, sorgfältig begründeten Beschlusses Bezug. Dem Verurteilten ist keine hinrei- chend günstige Legalprognose zu stellen (zu den rechtlichen Maßstäben s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228; jeweils mwN). Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht zutreffend aufgrund einer Gesamtschau der prognoserelevanten Faktoren gelangt. Neben der Stellung- nahme der Justizvollzugsanstalt und dem Gutachten des Sachverständigen hat es unter anderem Erkenntnisse aus dem Vollzugsplan und eine Stellungnahme von "Konex" (Kompetenzzentrum gegen Extremismus in Baden-Württemberg beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg) berücksichtigt, bei dem der Be- schwerdeführer eine Ausstiegsberatung wahrgenommen hat. Das Oberlandes- gericht hat bedacht, dass der Verurteilte erstmals eine Haftstrafe verbüßt und von der bisherigen Vollstreckung derselben, insbesondere der fast dreijährigen Un- tersuchungshaft, nachhaltig beeindruckt ist. Auch sein weitgehend beanstan- dungsfreies Vollzugsverhalten und der Umstand, dass im Haftverlauf keine An- zeichen religiöser oder islamistischer Radikalisierung bzw. von Aggressionen oder Gewaltbereitschaft zutage getreten sind, hat es berücksichtigt. Das Ober- landesgericht hat insbesondere die positive Entwicklung des Verurteilten seit Be- kanntgabe des Beschlusses vom 20. Mai 2021 herausgestellt. So habe der Be- schwerdeführer begonnen, die verfahrensgegenständliche Tat aufzuarbeiten, und nehme dazu regelmäßig Termine bei "Konex" wahr. Auch sei er nunmehr bereit, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen, die er mit sehr guten Ergebnissen 4 5 - 5 - bewältige. Diese günstigen Umstände hat es indes nicht für durchgreifend einge- schätzt. Das Oberlandesgericht hat insbesondere die Auseinandersetzung des Verurteilten mit den Taten, derentwegen er verurteilt worden ist, als nicht ausrei- chend erachtet. Zum einen habe sich der Beschwerdeführer nach wie vor nicht zu seinen inneren Erlebnisvorgängen verhalten, die ihn dazu bewogen hatten, sich aus einer engen, den IS ablehnenden Familienstruktur heraus zeitweilig mit dem radikalen Islam zu identifizieren. Zum anderen wäre aus der Sicht des Ober- landesgerichts zu erwarten gewesen, dass der gewichtige Schritt, sich nach meh- reren Jahren von einer hartnäckigen Leugnung der Tat zu distanzieren, von Emo- tionen begleitet ist. Solche fehlten indes beim Verurteilten, was darauf schließen lasse, er verschweige wesentliche Inhalte. Diese Einschätzung des Oberlandes- gerichts erweist sich als zutreffend. Anlass besteht zu dem folgendem - die überzeugende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergänzenden - Bemerken: a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen bleiben die von dem Verurteilten zu erwartenden Straftaten in dem angefochtenen Beschluss nicht im Dunklen. Der Beschwerdeführer ist unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, konkret dem IS, verurteilt wor- den. Dieser verfolgt ungeachtet der militärischen Situation in Syrien und im Irak - zumindest im Untergrund - weiterhin seine terroristischen Ziele. Nachdem der Verurteilte bislang nicht offenbart hat, was ihn dazu bewogen hatte, sich zeitwei- lig für den IS - eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung - zu betäti- gen, bleibt offen, ob und wie er sich hiervon dauerhaft distanziert hat. Die Gefahr von Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB besteht daher weiterhin. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Persönlichkeitsstruktur, die 6 7 - 6 - nach Einschätzung des Sachverständigen auch histrionische Züge aufweist, leicht beeinflussbar ist. b) Das Oberlandesgericht hat der nunmehrigen Bereitschaft des Verurteil- ten, in der Justizvollzugsanstalt einer Arbeit nachzugehen, seinem realistische- ren Blick auf seine beruflichen Perspektiven in Freiheit, sowie dem Umstand, dass er sich aktiv um eine Arbeit auf dem freien Markt bemüht und dafür unter anderem an dem Projekt INSA+2 teilgenommen hat, maßgebliches Gewicht bei der Abwägungsentscheidung beigemessen. Soweit einschränkend berücksich- tigt worden ist, der Beschwerdeführer trete zuweilen sehr fordernd auf und suche für Misserfolge die Schuld bei anderen, wird dies in dem angefochtenen Be- schluss hinreichend durch Tatsachen belegt. c) Mängel an der Sachkunde des Sachverständigen ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen, noch sind solche anderweitig ersichtlich. d) Soweit der Beschwerdeführer rügt, hinsichtlich des durch das Oberlan- desgericht angenommenen nicht hinreichend gesicherten sozialen Empfangs- raums hätten die in Deutschland lebenden Familienangehörigen des Verurteilten angehört werden müssen, hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hinge- wiesen, dass hierzu kein Anlass bestanden hat. Denn die familiäre Einbindung hat sich auch in der Vergangenheit nicht als ausreichend stabilisierender Faktor erwiesen, den Beschwerdeführer von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Schäfer Wimmer Anstötz 8 9 10