Entscheidung
StB 43/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:021122BSTB43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:021122BSTB43.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 43/22 vom 2. November 2022 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Beihilfe zum Mord hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aus- setzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seines Verteidigers am 2. November 2022 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts München vom 1. September 2022 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 11. Juli 2018 den Verurteilten der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren belegt. Soweit es ihn betrifft, ist das Urteil seit dem 13. August 2021 rechtskräftig. Nach den in dessen Gründen getroffenen Feststellungen ver- schaffte der Verurteilte im Frühjahr 2000 - gemeinsam mit einem Komplizen - den Mitgliedern der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) Böhnhardt und Mundlos auf deren Verlangen eine Pistole samt Schall- dämpfer und Munition. Mit der Waffe erschossen die beiden von September 2000 bis April 2006 im Bundesgebiet heimtückisch sowie aus ausländerfeindlichen und rassistischen Motiven acht türkischstämmige Männer und einen griechischstäm- migen Mann. Der Verurteilte nahm diese Tötungen billigend in Kauf und teilte die Beweggründe. 1 - 3 - Vom 29. November 2011 bis zum 17. Juli 2018 ist gegen den Verurteilten in dieser Sache ununterbrochen Untersuchungshaft vollzogen worden. Infolge deren Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe verbleibt rechnerisch bis zur Verbüßung von zwei Dritteln lediglich ein Rest von elf Tagen Strafhaft. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Strafrestaussetzung hat der Generalbundesanwalt trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft vorläufig von einer Ladung zum Strafantritt abgesehen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag des Verurteilten abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung aus- zusetzen, und eine Frist von sechs Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf ein erneuter Antrag des Verurteilten unzulässig ist. Hiergegen hat er mit am 8. Sep- tember 2022 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz seines Vertei- digers vom selben Tat sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat das Rechtsmittel mit weiterem Verteidigerschriftsatz begründet. II. Die statthafte (§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Senat teilt die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Ausset- zung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB). Deshalb kommt es auf das Vorliegen beson- derer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht an, ebenso wenig darauf, ob - wie der Staatsschutzsenat ausgeführt hat - an deren Gewicht umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich der Vollstreckungsstand 2 3 4 5 - 4 - dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt nähert (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - Ws 271/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 2 Ws 320/92, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches OLG, Be- schluss vom 13. Juli 2007 - 2 Ws 267/07 [147/07], StV 2008, 33, 35; Schönke/ Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 57 Rn. 23b). a) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Aussetzung der Vollstre- ckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung voraus, dass dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die durch einen möglichen Rückfall be- drohten Rechtsgüter sind (s. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8). Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und dem Sicherheitsinte- resse der Allgemeinheit kann auch bei terroristischen Verbrechen zu dem Ergeb- nis führen, dass es verantwortbar ist, vom weiteren Strafvollzug abzusehen; die Voraussetzungen für eine positive Kriminalprognose dürfen in diesem Bereich nicht so hochgeschraubt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Verschonung von der Haft bleibt. Insbesondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Gewaltbereitschaft glaubhaft lossagt, kann eine Strafrestaussetzung in Betracht kommen. Dazu ist es letztlich auch nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Vollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (s. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228 mwN). 6 - 5 - b) Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Beschluss nicht zu bean- standen. Das Oberlandesgericht hat unter Berücksichtigung der Angaben des Verurteilten im Termin zur persönlichen Anhörung am 17. August 2022, der Stel- lungnahme der Justizvollzugsanstalt M. vom 14. Oktober 2021, der Aus- kunft des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 8. November 2021 sowie des schriftlichen Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen vom 2. Mai 2022 (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) und dessen Angaben im Anhörungstermin die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bedeutsamen Umstände sowohl einzeln bewer- tet als auch einer Gesamtwürdigung unterzogen. Auf dieser Grundlage hat es die Überzeugung gewonnen, dass für den Verurteilten keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann. aa) Das Oberlandesgericht hat einerseits bedacht, dass die bis zum 17. Juli 2018 vollzogene Untersuchungshaft die erste Inhaftierung des ansonsten unbestraften Verurteilten darstellte, er ein beanstandungsfreies Vollzugsverhal- ten zeigte, die abgeurteilte Beihilfetat nunmehr 22 Jahre zurückliegt, er über stabile familiäre und soziale Bindungen verfügt, sich seit der Haftentlassung vor über vier Jahren keine Straftat mehr zuschulden kommen ließ und erwerbstätig ist. Andererseits hat es neben der außerordentlichen Schwere der von Böhnhardt und Mundlos ausgeführten Haupttaten die für die Tatbegehung ganz erhebliche Bedeutung der Beihilfehandlungen des Verurteilten und damit das sehr hohe Ge- wicht der durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter in den Blick ge- nommen; die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren beruht unter anderem auf dem bestimmenden strafmildernden Gesichtspunkt, dass bereits die Urteilsverkündung 18 Jahre nach der abgeurteilten Beschaffung der Schuss- waffe für die Morde datiert (UA S. 2857). Der Staatsschutzsenat hat in die Wür- digung als prognoserelevante Risikofaktoren insbesondere einbezogen, dass der Verurteilte 7 8 - 6 - – bei seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen so- wie seiner gerichtlichen Anhörung die Beihilfetat in subjektiver Hinsicht weiterhin bestritten und sich mit dieser allenfalls oberflächlich auseinan- dergesetzt hat (zum fortdauernden Leugnen der Tat vgl. BGH, Be- schluss vom 11. Januar 2018 - StB 33/17, NStZ-RR 2018, 126, 127), – sich von seiner ausländerfeindlich-rassistischen Gesinnung nicht glaub- haft distanziert hat, weiterhin eine Vielzahl von - im Einzelnen beschrie- benen - Kontakten in die rechtsextremistische und neonazistische Szene pflegt und einzelne Szeneangehörige finanziell unterstützt hat, – vom psychiatrischen Sachverständigen als Persönlichkeit beschrieben wird, die sowohl haltschwache als auch narzisstische Züge aufweist und durch ein im Vergleich zu ihm noch radikaleres Umfeld beeinflusst werden kann. Das Oberlandesgericht ist auf der Grundlage seiner Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe die Gefahr, dass der Verurteilte einem Ansinnen aus der rechtsextremistischen und neonazistischen oder auch aus der rechten Szene um Unterstützung bei einer - gegebenenfalls schweren - Gewalttat nach- kommt, anstatt ihm entgegenzutreten. Dem schließt sich der Senat an. bb) Mit Blick auf die Beschwerdebegründung besteht Anlass zu folgendem ergänzenden Bemerken: (1) Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, das Oberlandesge- richt habe bei seiner Prognoseentscheidung rechtsfehlerhaft verwertet, dass sich der Verurteilte im November und Dezember 2012 durch den Versand von elf Brie- fen aus der Untersuchungshaft heraus wegen Verwendens von Kennzeichen ver- fassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) strafbar gemacht habe, obwohl 9 10 11 - 7 - für die Taten weder eine rechtskräftige Verurteilung noch ein glaubhaftes Ge- ständnis vorliege, vielmehr das diesbezügliche Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Denn das Oberlandesgericht hat lediglich die vom Verurteilten im Anhö- rungstermin eingeräumten äußeren Umstände, die Beschriftung der elf Briefum- schläge, herangezogen und diese in Augenschein genommen. Hiernach versah er die Kuverts handschriftlich mit den Namen und Adressen der Empfänger. Da- bei gestaltete und verband er jeweils die Buchstaben "F" und "a" bzw. "F" und "e" in der Weise, dass sie als Hakenkreuz erscheinen. Diese Erkenntnisse hat das Oberlandesgericht als eines der Indizien für eine fortbestehende ausländerfeind- lich-rassistische Gesinnung des Verurteilten gewertet, weil er sich von seinem Tun noch zehn Jahre danach bei seiner persönlichen Anhörung nicht distanziert, sondern es als "Versuche der Kalligrafie" verharmlost hat. Der Senat tritt dem bei. Als Beschwerdegericht hat er nach eigener Inau- genscheinnahme selbst die Überzeugung gewonnen, dass die Beschriftung der Briefumschläge Hakenkreuze erkennen lässt (zum Prüfungsumfang des Be- schwerdegerichts s. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 16). Die vom Verurteilten im Anhörungstermin hierzu abgegebenen Erklärungen legen es nahe, dass er sich von seiner rechtsextremistischen Gesinnung nicht gelöst hat. Diese Erwä- gungen beanspruchen Gültigkeit unabhängig davon, ob wegen des Versands der Briefe eine strafrechtliche Verurteilung möglich gewesen wäre. (2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Oberlandesge- richt nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, indem es dem Umstand, 12 13 14 - 8 - dass der Verurteilte im Dezember 2020 einer Untersuchungsgefangenen den Be- trag von 100 € zuwandte, indizielle Bedeutung für dessen ausländerfeindlich-ras- sistische Gesinnung zuerkannt hat, auch wenn die Inhaftierte erst seit dem März 2022 rechtskräftig wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Ge- walttat und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ver- urteilt ist. Denn in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist der Kontakt des Verurteilten zu der überzeugten Rechtsextremistin näher beschrieben. Daraus und aus dem Umstand, dass ihm ihre Gesinnung bekannt war, hat das Oberlan- desgericht überzeugend auf seine latente Bereitschaft geschlossen, weiterhin gewaltbereite rechtsextremistische Personen zu unterstützen, zumal er sein Ver- halten - ersichtlich ungenügend - mit "Barmherzigkeit" zu erklären versucht hat. Die Unschuldsvermutung berührt dies nicht. (3) Der Einwand des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe der prognostischen Beurteilung des von ihm ausgehenden Risikos durch den psychi- atrischen Sachverständigen ein zu geringes Gewicht beigemessen, dringt nicht durch. Zwar trifft es zu, dass dessen schriftliches Gutachten zum Ergebnis ge- langt, bei dem Verurteilten bestehe keine - über das nie auszuschließende Rest- risiko hinausgehende - Gefahr mehr, dass seine durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe (§ 454 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedoch ist es dem über die Strafrestaussetzung befindenden Gericht nicht verwehrt, dem von ihm beauftragten Sachverständigen nicht zu folgen, soweit es durch das Gutachten die erforderliche Sachkunde erworben hat (für das Erkennt- nisverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159). In den Beschlussgründen hat sich das Oberlandesgericht mit den 15 16 17 - 9 - sachverständigen Bekundungen ausführlich auseinandergesetzt und die Ge- sichtspunkte kenntlich gemacht, auf die es seine abweichende Kriminalprognose gestützt hat. Zutreffend hat es dabei auf die Angaben des Sachverständigen im Anhörungstermin abgestellt, in dem er die haltschwachen und narzisstischen Persönlichkeitszüge des Verurteilten erläutert hat. Er könne durch sein Umfeld beeinflusst werden, wenn die Kreise noch radikaler seien als er; überdies sei er stolz auf das, was er erreicht habe, sei intelligent, wisse, was er wolle, und setze das auch durch. Das von ihm ausgehende Risiko hat das Oberlandesgericht fol- gerichtig nicht in eigenen Gewalttaten, sondern im künftigen möglichst unauffäl- ligen Unterstützen fremder Gewalttaten gesehen. 2. Die Festsetzung einer Sperrfrist von sechs Monaten für einen erneuten Antrag des Verurteilten auf Strafrestaussetzung (§ 57 Abs. 7 StGB) entspricht ebenfalls der Sach- und Rechtslage. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die für die Kriminalprognose relevanten Faktoren bis zum 1. März 2023 (zur Fristbe- rechnung vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 1975 - Ws 95/75, NJW 1975, 1847; OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 1971 - 3 Ws 65/71, NJW 1971, 949; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 57 Rn. 35) zu seinen Gunsten in entschei- dender Weise ändern. Berg Hohoff Erbguth 18