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Beschluss

2 Ws 84/20, 2 Ws 85/20, 2 Ws 86/20

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Verzicht auf eine persönliche Anhörung zur Reststrafenaussetzung ist nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ausnahmsweise zulässig, wenn dies aufgrund der Corona-Pandemie den verlässlichsten Schutz vor einer Infektion darstellt, der Verurteilte zu einer Risikogruppe gehört, er zudem zusätzlich die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung erhält und sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat. (Rn.5)
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts W. vom 09.04.2020 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verzicht auf eine persönliche Anhörung zur Reststrafenaussetzung ist nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ausnahmsweise zulässig, wenn dies aufgrund der Corona-Pandemie den verlässlichsten Schutz vor einer Infektion darstellt, der Verurteilte zu einer Risikogruppe gehört, er zudem zusätzlich die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung erhält und sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat. (Rn.5) 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts W. vom 09.04.2020 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 454 Abs. 3 StPO statthaft und auch sonst zulässig, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung des Falles und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Verurteilten zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist folgendes anzumerken: 1. Bei der gegebenen Sachlage konnte die Strafvollstreckungskammer von der gem. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des Verurteilten ausnahmsweise absehen. Dabei ist zu beachten, dass mit dieser Vorschrift zwei wesentliche Zwecke verfolgt werden. Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.02.1993 - 2 BvR 710/92 -, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78 -, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 19.09.2012 - 2 Ws 269-270/12 -, juris Rn. 9), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05 -, juris Rn. 13; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 36). Dies erfordert grundsätzlich die gleichzeitige persönliche Anwesenheit des Gerichts und des Verurteilten (OLG Karlsruhe a.a.O., Rn. 10; Appl in Karlsruher Kommentar StPO, 8. Aufl., § 454 Rn. 17a). Eine audiovisuelle Anhörung kann allenfalls bei Einwilligung des Anzuhörenden u. U. ausreichend sein (OLG Karlsruhe a.a.O.; Coen in BeckOK StPO, Stand: 01.01.2020, § 454 Rn. 7; Graalmann-Scheerer a.a.O), ein Telefongespräch, wie vorliegend geschehen, genügt dagegen grundsätzlich den Anforderungen an eine mündliche Anhörung gem. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.1989 - Ws 98/89 -, juris 6 ff.; Coen a.a.O.). Allerdings setzt eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nicht in jedem Fall eine Anhörung gem. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO voraus. Dies ergibt sich bereits aus der Ausnahmeregelung in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO. Über die dort genannten Fälle hinaus bedarf es der persönlichen Anhörung nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann nicht, wenn wegen in Kenntnis der Umstände verweigerter Zustimmung des Verurteilten gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO eine bedingte Entlassung ohnedies nicht in Betracht kommt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.1979 - 1 Ws 261/79 -, Justiz 1980, 91; Thür. OLG, Beschluss vom 25.08.2016 - 1 Ws 358/16 -, juris Rn. 6; Appl a.a.O., Rn. 26). Aber auch wenn der Verurteilte die Mitwirkung an einer persönlichen Anhörung aus nicht von der Strafvollstreckungskammer zu verantwortenden Gründen verweigert, bedarf es einer solchen nicht (BGH, Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15 -, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.1995 - 3 Ws 274/95 -, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.1993 - IV 12/92 -, NJW 1993, 1665, 1666, und Beschluss vom 01.04.2019 - 5 Ws 50/19 -, juris Rn. 7; Appl a.a.O., Rn. 27). Zudem ist in Fällen, in denen es dem auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten unmöglich oder unzumutbar ist, an einer mündlichen Anhörung teilzunehmen, etwa weil er eine beschwerliche Anreise aus dem Ausland auf sich nehmen müsste oder bei der Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Festnahme zu rechnen hätte, die persönliche Anhörung ausnahmsweise entbehrlich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2005 - 3 Ws 82/05 -, juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.10.2010 - 1 Ws 561/10 -, juris Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 13.09.2013 - 2 Ws 445/13 -, juris Rn. 7; Appl a.a.O., Rn. 29). Mit der letzten Fallgruppe ist die vorliegende, durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufene Sondersituation vergleichbar, wobei in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben soll, dass in anderen Rechtsgebieten ein Verzicht auf eine persönliche Anhörung wegen Ansteckungsgefahr ausdrücklich geregelt ist (vgl. § 420 Abs. 2 FamFG). Nachdem aufgrund der durch die Pandemie geschaffenen Situation (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020 - HEs 1 Ws 84/20 -, juris Rn. 11 f.) die Gefahr einer Ansteckung mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung besteht, gegen die bislang weder durch eine Schutzimpfung vorgebeugt, noch ein Medikament bzw. eine sonstige ärztliche Behandlung, das bzw. die zu einer Heilung führt, gegeben ist, stellt - bestätigt durch den bisherigen Verlauf der Pandemie - die Vermeidung von Kontakten zu anderen Personen - auch gegenüber der Nutzung von Atemschutzmasken und Trennscheiben - derzeit den verlässlichsten Schutz vor einer Infektion dar. Gerade für die Insassen eine Justizvollzugsanstalt ist es deshalb von besonderer Bedeutung, dass Außenkontakte auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. Zwar sind die Gefangenen durch die haftbedingte Isolation und Überwachung grundsätzlich zumindest nicht schlechter vor einer Ansteckung geschützt, als dies bei in Freiheit befindlichen Personen der Fall ist. Das Einbringen des Virus in die Justizvollzugsanstalt im Rahmen von Außenkontakten würde jedoch eine Trennung der infizierten Gefangenen von den gesunden Gefangenen notwendig machen, welche - soweit sie überhaupt, insbesondere aufgrund der räumlichen Gegebenheiten, möglich ist - organisatorische Maßnahmen mit sich brächte, die nicht oder zumindest kaum zu bewältigen wären, wie etwa eine Aufteilung des Personals der Haftanstalt nach Einsatzbereichen. Daneben müssten die Gefangenen eine zusätzliche Beschränkung ihrer ohnehin begrenzten Bewegungsfreiheit in Kauf nehmen. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der unmittelbaren persönlichen Anhörung für das vorliegende Verfahren erscheint bei der gegebenen Sachlage ein Absehen von einer solchen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wobei ein Verzicht auch davon abhängig zu machen ist, wie weit den mit § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO verfolgten Zwecken auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Vorliegend stand die Möglichkeit der Durchführung einer audiovisuellen Anhörung nicht zur Verfügung, weil die Justizvollzugsanstalt nicht über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügt, wie sich aus dem Vermerk der Vorsitzenden vom 03.04.2020 ergibt. Die Vorsitzende hatte den Verurteilten jedoch bereits im Rahmen einer Berufungshauptverhandlung am … zu seinen Lebensverhältnissen befragt. Zweifellos würde dieser Umstand bereits aufgrund der Tatsache, dass dieser persönliche Kontakt nicht zeitnah zu der hier getroffenen Entscheidung stattfand, einen Verzicht auf eine Anhörung durch das Gericht nicht rechtfertigen (dazu KG Berlin, Beschluss vom 19.09.2012 - 2 Ws 269-270/12 -, juris Rn. 11; Appl a.a.O., Rn. 29). Für das in der vorliegenden Sache geführte Telefonat bedeutet dies aber zumindest, dass sich Gericht und Verurteilter bereits persönlich kannten und auch bereits Aspekte aus seinem Vorleben erörtert hatten, die auch für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung waren. Trotz der mit einer persönlichen Anhörung nicht vergleichbaren Situation bei einem Telefonat kann davon ausgegangen werden, dass beim Verurteilten aufgrund des früheren Zusammentreffens weniger Hemmungen bestanden, offen zu berichten und seinen Standpunkt zu vertreten, als dies sonst der Fall gewesen wäre, zumal ihm durch das Telefonat, neben der ihm ebenfalls eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung, ein zusätzliches Mittel, seine Ansichten dem Gericht darzulegen, eingeräumt worden ist. Der Verurteilte, der nach eigenem Bekunden als Asthmatiker zur von einer Ansteckung durch COVID 19 besonders bedrohten Risikogruppe gehört, hat zudem sein Einverständnis mit der telefonischen Anhörung ausdrücklich erklärt, was angesichts der dargelegten Bedeutung einer Zustimmung zu einer audiovisuellen Anhörung nicht ohne Gewicht ist. Bei der gegebenen Sachlage war der ausnahmsweise Verzicht auf eine persönliche Anhörung gem. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorliegend mithin gerechtfertigt. 2. Die von der Strafvollstreckungskammer angestellten Erwägungen zur Legalprognose gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO teilt der Senat. Die umfassende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ergibt im vorliegenden Fall, dass eine Haftentlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortet werden kann. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer zukünftig straffreien Lebensführung entsprechend der Schwere der zu erwartenden Straftaten steigen (BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - StB 3/18 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Vorliegend steht die Begehung weiterer Verkehrsdelikte im Raum. Abgesehen von ebenfalls möglichen erneuten Trunkenheitsfahrten wird das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hier eher weniger tangiert, weshalb die Anforderungen an eine positive Prognose nicht überspannt werden dürfen. Bei der gegebenen Sachlage ist indessen eine erneute (einschlägige) Straffälligkeit überwiegend wahrscheinlich. Wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend festgestellt, streitet zwar zunächst für den Verurteilten die Vermutung, dass er als Erstverbüßer durch die bisher vollzogene Strafhaft hinreichend beeindruckt ist, um keine weiteren Straftaten mehr zu begehen (Senat, Beschluss vom 28.11.2019 - 2 Ws 464/19 - und vom 05.12.2019 - 2 Ws 487 u. 488/19 - [n.v.]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2016 - 4 Ws 232/16 -, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2020 - 3 Ws 66/20 -, juris Rn. 14). Dementsprechend kommt den zum Teil einschlägigen Vorstrafen bzw. Bewährungsbrüchen, dem sonstigen Verhalten in der der Haft vorangegangenen Bewährungszeit sowie dem Umstand, dass sich der Verurteilte nicht zum Strafantritt gestellt hat, nur dann eine eher untergeordnete Bedeutung zu, wenn die Erwartung, es sei durch den bisherigen Strafvollzug hinreichend auf ihn eingewirkt worden, um einen Rückfall in alte Verhaltensweisen mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, gerechtfertigt wäre. Die Vermutung, der Erstverbüßer sei durch den bisherigen Vollzug hinreichend beeindruckt, setzt als sichtbares Ergebnis dieses Einwirkens ein im Wesentlichen beanstandungsloses vollzugliches Verhalten voraus (BGH, Beschluss vom 25.04.2003 - StB 4/03 -, juris Rn. 4). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Trotz vorangegangenem beanstandungslosen Vollzugsverhaltens und bereits rund siebeneinhalbmonatiger Inhaftierung hat sich der Verurteilte dem weiteren Strafvollzug unter Ausnutzung gewährter Lockerungen entzogen und dadurch gezeigt, dass das insoweit in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war. Wenngleich der Wunsch, an der Beerdigung der Großmutter teilzunehmen, zumindest nachvollziehbar ist und der Verurteilte sich auch nach seiner Entweichung gestellt hat, bleibt der deutlich gegen ihn sprechende Umstand, dass er sich erst eine Woche nach der Beerdigung gestellt hat, um sich so eigenmächtig einen „Hafturlaub“ zu genehmigen. Dieser gravierende Regelverstoß lässt auch befürchten, dass die vorliegend gebotene Aufarbeitung der beim Verurteilten bestehenden Alkoholproblematik, die wiederholt zur Delinquenz geführt hat, nicht mit der erforderlichen Konsequenz in Angriff genommen wird. Auch insoweit ist für den erfolgreichen Abschluss einer Entwöhnungstherapie ein auf Verlässlichkeit und Offenheit beruhendes Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Therapeut unabdingbar. Nach dem durch seine Flucht an den Tag gelegten Verhalten erscheint es fraglich, ob der Verurteilte diese Voraussetzungen mitbringt. Daneben begegnet es auch nicht unerheblichen Bedenken, dass der Verurteilte sich nunmehr mit einer ambulanten Alkoholtherapie zufriedengeben will, nachdem vor einem Jahr - angesichts der bei früheren Taten des Verurteilten festgestellten Blutalkoholkonzentrationen nachvollziehbar - noch eine stationäre Behandlung für notwendig erachtet worden ist. Bedenklich stimmt in diesem Zusammenhang, dass der Verurteilte bereits aus seiner - im Übrigen für die Dauer der Flucht nicht nachgewiesenen - Abstinenz schließt, dass er sein Alkoholproblem im Griff habe. Angesichts dieser Einstellung steht zu befürchten, dass der Verurteilte die Rückfallgefahren erheblich unterschätzt, was wiederum die Gefahr erneuter Trunkenheitsfahrten deutlich vergrößert. Mag der Verurteilte auch durch seine haftbedingte Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind gegebenenfalls als erhöht haftempfindlich gelten, muss auch gesehen werden, dass die Entlasssituation im Wesentlichen den Lebensverhältnissen zumindest vor der Begehung der letzten Tat gleicht. Schon die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend festgestellt, dass den Verurteilten weder die Verantwortung gegenüber seiner Familie noch seine Arbeitsstelle von erneuter Delinquenz abhalten konnten. Ein wesentlicher, für den Verurteilten sprechender Punkt kann daher darin nicht gesehen werden (vgl. OLG Hamm a.a.O., Rn. 13). Auch die Berücksichtigung seiner Asthmaerkrankung führt, soweit daraus eine erhöhte Haftempfindlichkeit abgeleitet werden soll, angesichts der obigen Ausführungen zu keiner anderen Bewertung, zumal Zweifel an einer günstigen Sozialprognose regelmäßig zulasten des Verurteilten gehen (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.