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Urteil

5 StR 409/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorwiegend (prä-)suizidaler Tatmotivation kann der Täter die mögliche Gefährdung Dritter aus seiner psychischen Einengung heraus nicht erkannt haben; damit fehlt gegebenenfalls das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes. • Für die besondere Schwere einer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) ist eine konkrete Gefahr für das Leben Dritter erforderlich; bloße räumliche Nähe genügt nicht. • Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Tatsachenwürdigung ist eingeschränkt; das Revisionsgericht darf die unter Beachtung der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen nur auf Rechtsfehler prüfen.
Entscheidungsgründe
Fehlender Tötungsvorsatz bei (prä-)suizidaler Brandlegung; keine besondere Brandstiftung • Bei vorwiegend (prä-)suizidaler Tatmotivation kann der Täter die mögliche Gefährdung Dritter aus seiner psychischen Einengung heraus nicht erkannt haben; damit fehlt gegebenenfalls das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes. • Für die besondere Schwere einer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) ist eine konkrete Gefahr für das Leben Dritter erforderlich; bloße räumliche Nähe genügt nicht. • Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Tatsachenwürdigung ist eingeschränkt; das Revisionsgericht darf die unter Beachtung der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen nur auf Rechtsfehler prüfen. Der Angeklagte verlor seinen Arbeitsplatz, geriet in Depressionen und plante, sich zu töten und zuvor seine Wohnung in Brand zu setzen. Er kaufte 20 Liter Benzin, tränkte Inventar seiner Erdgeschosswohnung damit an und entzündete eine Couch. Anschließend verließ er das Haus; das Feuer breitete sich auf Dachstuhl und benachbartes Haus aus. Bewohner wurden durch Geräusche geweckt und konnten rechtzeitig fliehen; Dachgeschosswohnungen waren unbewohnt. Später fuhr der Angeklagte mit dem Pkw umher und versuchte, durch einen Frontalzusammenstoß Suizid zu begehen; ein Polizeibeamter verhinderte die Kollision. Das Landgericht verurteilte ihn wegen schwerer Brandstiftung und weiterer Delikte, lehnte jedoch besonders schwere Brandstiftung und versuchten Mord im Fall 1 ab, weil ihm die Gefährdung Dritter nicht bewusst gewesen sei. • Psychiatrisches Gutachten und das Landgericht stellten eine durch Depression, Ich-Bezogenheit und Alkohol verstärkte kognitiv-emotionale Einengung fest, die zu verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führte. • Bedingter Tötungsvorsatz setzt Wissen um die Möglichkeits- und Billigungsseite des Erfolgs voraus; bei (prä-)suizidaler Tatmotivation kann dieses Wissenselement fehlen, sodass kein bedingter Vorsatz nach §§ 211, 22, 23 StGB bejaht werden durfte. • Die besondere Schwere der Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) verlangt konkrete Lebensgefahr Dritter, nicht bloß latente Gefahr durch räumliche Nähe; nach den Feststellungen bestand zur Zeit des Verlassens der Häuser keine solche konkrete Gefahr, weil Fluchtwege und Alarmierung möglich waren. • Die revisionsgerichtliche Prüfung ergab keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts; die Kammer berücksichtigte die Gefährlichkeit der Tat, das Gutachten und die Äußerungen des Angeklagten und trennte zutreffend zwischen der Brandlegung (ohne Tötungsvorsatz) und dem späteren Frontalzusammenstoß (mit bedingtem Tötungsvorsatz). • Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung blieb bestehen; die vom Generalbundesanwalt vertretene, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft war unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen; das Urteil des Landgerichts Neuruppin bleibt in den angefochtenen Punkten bestehen. Der Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden, nicht aber wegen besonders schwerer Brandstiftung oder versuchten Mordes im Zusammenhang mit der Brandlegung, da ihm nach der überzeugenden Beweiswürdigung der Bewusstseins- und Willelemente des bedingten Tötungsvorsatzes gefehlt hat. Für § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB war keine konkrete Lebensgefahr Dritter gegeben, weil die Nachbarn rechtzeitig aufmerksam wurden und fliehen konnten. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.