OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 545/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220217U5STR545
37mal zitiert
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220217U5STR545.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 545/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Febru- ar 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B. als Verteidiger, Rechtsanwalt S. als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 29. Juni 2016 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsan- waltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der 25 Jahre alte Angeklagte, der keinen Beruf erlernt und zuletzt So- zialleistungen bezogen hat, konsumierte bereits in seiner Jugend Cannabis. 1 2 3 - 4 - Seit 2012 nahm er, zunächst an Wochenenden, zusätzlich Speed, Ecstasy und Kokain zu sich. Etwa Ende Februar 2016 verlor seine damalige Lebensgefährtin das erwartete gemeinsame Kind durch Fehlgeburt. Spätestens nach diesem Verlust, der ihn sehr belastete, hatte der Angeklagte seinen Betäubungsmittel- konsum nicht mehr unter Kontrolle. Er steigerte insbesondere die Einnahme von Amphetamin und Kokain und gab für diese Drogen nahezu täglich 50 Euro aus. Dadurch verschuldetete er sich in erheblicher Höhe bei seinen Rauschgift- lieferanten, die ihm bedeuteten, dass er vor einem Erhalt weiterer Drogen zu- nächst seine Schulden abtragen müsse. Als er über kein Rauschgift und kein Geld mehr verfügte, entschloss sich der Angeklagte, um neue Drogen kaufen zu können, die Filiale eines Einkaufs- marktes zu überfallen. Bewaffnet mit einer mit Gaspatronen geladenen Pistole begab er sich am 21. März 2016 kurz vor Geschäftsschluss in diesen Ein- kaufsmarkt und verbarg sich maskiert zunächst in der Damentoilette. Als eine Mitarbeiterin den Raum betrat, bedrohte der Angeklagte sie mit der Pistole und fesselte sie mit einem mitgeführten Klebeband. Er ließ sie im Toilettenraum zu- rück und traf auf dem davor liegenden Gang auf einen Filialmitarbeiter, den er ebenfalls mit der Pistole bedrohte und fesselte. Sodann begegnete der Ange- klagte einem Sicherheitsbediensteten. Als dieser die ihm vom Angeklagten vor- gehaltene Pistole abzuwehren versuchte, schoss der Angeklagte ihm aus 20 bis 30 cm Entfernung mit der Pistole gezielt gegen die Stirn, wodurch der Zeuge unter anderem eine Platzwunde erlitt. Auf seinem anschließenden Weg zu den Büroräumen bedrohte der Angeklagte einen weiteren Mitarbeiter des Einkaufs- marktes mit der Pistole. Im Kassenbüro angekommen hielt er der mit der Ab- rechnung befassten Mitarbeiterin die Pistole vor und ergriff eine Tüte mit dem Kassenbestand von 13.600 Euro. Anschließend bedrohte er mit seiner Waffe zwei weitere Mitarbeiter, bevor er mit der Beute den Einkaufsmarkt verließ. Das 4 - 5 - erbeutete Geld verwandte der Angeklagte zur Tilgung seiner Schulden bei sei- nen Drogenlieferanten und zum Erwerb von Betäubungsmitteln. 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei der Tat aus Angst vor Entzugserscheinungen im Zustand erheb- lich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gehandelt habe. Der Angeklagte sei polytoxikoman abhängig von Amphetaminen, Ecstasy und Kokain gewesen und habe unter einem Suchtdruck gelitten, der ihn die Betäu- bungsmittel täglich konsumieren ließ. Er habe für die Vergangenheit eine deutli- che Entzugssymptomatik geschildert. Auch während des Tatgeschehens habe der Angeklagte gezittert. Nicht ausschließbar sei sein Zittern während des Tat- geschehens auf einen Entzug zurückzuführen. Dementsprechend hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl unter Verbrauch des Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen. II. Der Revision bleibt der Erfolg versagt. 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Auf- hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Auch hat sie zur Begründung der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts dargelegt, dass die der allgemeinen Sachrüge nachfolgenden Ausführungen nur beispielhaft erfolg- ten. Jedoch hält die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft, weil 5 6 7 8 9 - 6 - das Landgericht zu Unrecht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfä- higkeit des Angeklagten angenommen und ihn unter Anwendung des Strafrah- mens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer zu niedrigen Freiheitsstrafe verurteilt ha- be. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrün- dung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; BGH, Urteil vom 18. De- zember 2014 – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88, 89 mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat hier die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Strafausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel weder den Schuld- noch den Maßregelaus- spruch angreifen will. 2. Die Beurteilung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Ange- klagten sei erheblich vermindert gewesen, und die sich maßgeblich auf diesen Strafmilderungsgrund stützende Strafrahmenwahl halten der sachlich- rechtlichen Prüfung stand. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Beschaffungsdelikten eines rauschgiftabhängigen Täters dessen Steuerungsfä- higkeit unter Umständen auch dann erheblich vermindert sein, wenn er aus Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm erlitten hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, und vom 20. August 2013 – 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347 mwN). Dieser zunächst in Bezug auf Heroinabhängig- keit entwickelte Grundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – 5 StR 175/89, NJW 1989, 2336) ist trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen auch bei einer Koka- 10 11 12 - 7 - inabhängigkeit für ausnahmsweise anwendbar gehalten worden (BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12 aaO), bei der körperliche Entzugssymp- tome in der Regel geringer ausgeprägt sind. Für die Beurteilung, ob Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheb- lichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einem betäubungsmittelab- hängigen Täter geführt hat, ist insbesondere auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht abzustellen. Auch deren Verlauf und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens sind in die Gesamtwürdigung des Zu- stands einzubeziehen (BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05 aaO). Ob bei Betäubungsmittelabhängigkeit aufgetretene Entzugserscheinun- gen oder Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist eine Frage, die das Tatgericht zu entscheiden hat; hierbei steht ihm ein nur eingeschränkt revisionsgerichtlich überprüfbarer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – 5 StR 306/03). b) Diesen Vorgaben trägt das angefochtene Urteil noch hinreichend Rechnung. Sein Ergebnis, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei wegen seiner Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen erheblich ver- mindert gewesen, hält sich noch innerhalb der ihm eingeräumten Grenzen. 3. Auch bei der konkreten Strafzumessung ist dem Tatgericht kein Rechtsfehler unterlaufen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 13 14 15