Urteil
3 StR 262/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Fortsetzungstermin wahrt die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO nur, wenn in ihm zur Sache verhandelt und das Verfahren substantiell auf den Abschluss hingeführt wird.
• Verfahrenshandlungen, die lediglich formale Schritte ohne Sachförderung darstellen (Schiebetermine), genügen nicht zur Fristwahrung nach § 229 Abs. 1, 4 StPO.
• Auch die Klärung unvorhersehbarer Verfahrenshindernisse und die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise können in konkreten Fällen als sachförderlich i.S.d. § 229 StPO ausreichen.
Entscheidungsgründe
Fortsetzungstermin wahrt Unterbrechungsfristen nur bei sachlicher Förderung • Ein Fortsetzungstermin wahrt die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO nur, wenn in ihm zur Sache verhandelt und das Verfahren substantiell auf den Abschluss hingeführt wird. • Verfahrenshandlungen, die lediglich formale Schritte ohne Sachförderung darstellen (Schiebetermine), genügen nicht zur Fristwahrung nach § 229 Abs. 1, 4 StPO. • Auch die Klärung unvorhersehbarer Verfahrenshindernisse und die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise können in konkreten Fällen als sachförderlich i.S.d. § 229 StPO ausreichen. Die Strafkammer des Landgerichts Mainz verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung und gemeinschaftlicher Zuhälterei zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Die Angeklagten betrieben gemeinsame Terminwohnungen, in denen ausländische Frauen zur Prostitution eingesetzt und unter Druck gesetzt wurden; in einem Fall erzwang der Angeklagte ungeschützten Geschlechtsverkehr gegen den Willen einer Zeugin. Eine Verhandlungssitzung wurde am 19.12.2016 unterbrochen und für den 04.01.2017 fortgesetzt. An diesem Tag wurden formale Unterlagen verteilt und geklärt, warum eine Zeugin ausgeblieben war; der Termin wurde nach Ermittlungen über das Ausbleiben erneut unterbrochen und auf den 17.01.2017 vertagt, an dem die Zeugin vernommen und das Urteil verkündet wurde. Der Angeklagte rügte, der 04.01.2017 habe nicht zur Sache verhandelt, dadurch seien die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO verletzt und die Hauptverhandlung neu zu beginnen. • Die umfassende Sachrügenprüfung ergab keine Rechtsfehler; Feststellungen und Strafzumessung sind tragfähig. • § 229 StPO dient der Konzentrationsmaxime: Fortsetzungstermine wahren die Fristen nur, wenn sie die Sache inhaltlich auf das Urteil hin fördern; reine Schiebetermine genügen nicht. • Gleichwohl kann die Befassung mit Verfahrensfragen sachförderlich sein, wenn sie der Klärung dient, welche Untersuchungshandlungen zur Aufklärung des Sachverhalts möglich sind, insbesondere bei unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. überraschendes Ausbleiben einer Zeugin). • Im konkreten Fall klärte das Gericht am 04.01.2017 den Grund des Ausbleibens der Zeugin A., verlas einen Vermerk und bestimmte die polizeiliche Vorführung für den Folgetermin; damit wurde das Verfahren hinreichend sachlich gefördert. • Vor dem Hintergrund, dass die Beweisaufnahme bereits kurz vor dem Abschluss stand, wäre es nicht erforderlich und nicht geboten gewesen, die Verhandlung durch zusätzliche, für das Urteil unerhebliche Beweishandlungen künstlich fortzuführen. • Die Rüge der Verletzung der Unterbrechungsfristen gemäß § 229 Abs. 1, 4 StPO ist daher unbegründet und die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; das Urteil des Landgerichts Mainz bleibt somit rechtskräftig bestehen. Die Feststellungen und die Strafzumessung tragen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und gemeinschaftlicher Zuhälterei; Rechtsfehler wurden nicht festgestellt. Die Entscheidung über die Fortsetzung und die polizeiliche Vorführung der ausgebliebenen Zeugin am 04.01.2017 war sachlich förderlich im Sinne des § 229 StPO, sodass die Unterbrechungsfristen gewahrt sind. Dem Angeklagten entstehen die Kosten seines Rechtsmittels.