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Entscheidung

5 StR 47/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:030822B5STR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:030822B5STR47.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 47/22 vom 3. August 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten B. und Bo. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021 werden jeweils mit der Maßgabe verworfen, dass a) gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 148.715 Euro angeordnet ist und der weitergehende Aus- spruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt, b) der von den Angeklagten als Gesamtschuldner an die Ad- häsionsklägerin zu zahlende Betrag auf 148.715 Euro her- abgesetzt und im Übrigen von einer Entscheidung im Ad- häsionsverfahren abgesehen wird. 2. Die Revision des Angeklagten O. gegen das vorbe- nannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass a) gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 264.410 Euro – in Höhe eines Teil- betrags von 74.375,50 Euro als Gesamtschuldner – ange- ordnet ist, - 3 - b) der vom Angeklagten an die Adhäsionsklägerin zu zah- lende Betrag auf 528.784 Euro – in Höhe von 148.715 Euro als Gesamtschuldner – herabgesetzt und im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird. 3. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021 wird verworfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die jeweiligen Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Angeklagten B. , Bo. und O. haben die durch das Ad- häsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger durch ihre Rechtsmittel im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagten B. und Bo. hat es wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in zehn Fällen jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verhängt. Den Angeklagten O. hat es wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver- urteilt. Bei allen Angeklagten hat das Landgericht wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils einen Monat der Strafen für vollstreckt erklärt. 1 - 4 - Darüber hinaus hat das Landgericht Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revi- sionen der Angeklagten B. , Bo. und O. füh- ren zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich des Angeklagten K. hat die Nachprüfung des Urteils keinen diesen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. 1. Die von allen Angeklagten erhobenen Rügen einer Verletzung von § 229 Abs. 1 und 4 StPO, weil im Hauptverhandlungstermin vom 27. Novem- ber 2020 nicht verhandelt worden sei, sind unbegründet. a) Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der betreffende Hauptverhandlungstermin begann um 9 Uhr. Zu Beginn teilte der Mitangeklagte F. der Strafkammer seine neue Wohnanschrift mit. An- schließend ordnete die Vorsitzende die Fortsetzung der Vernehmung des vor dem Sitzungssaal wartenden Zeugen S. an. Bevor diese begonnen werden konnte, wurden auf Initiative eines Verteidigers der Inhalt bereits gestellter Ab- lehnungsgesuche sowie die Frage erörtert, inwieweit Mitangeklagte sich den ent- sprechenden Anträgen angeschlossen haben. Währenddessen wurde Feuer- alarm ausgelöst, weshalb das Gerichtsgebäude geräumt werden musste. Grund hierfür war ein Kabelbrand, der auch zu einem Stromausfall führte. Angesichts dessen regten mehrere Verteidiger die Vertagung der Hauptverhandlung an. Die 2 3 4 5 6 - 5 - Vorsitzende ordnete indes um 9.40 Uhr lediglich die Unterbrechung bis 11 Uhr an; anschließend sollte der Zeuge S. vernommen werden. Die Hauptverhandlung konnte allerdings an diesem Tag nicht wie beab- sichtigt fortgesetzt werden, weil der Sitzungssaal im weiteren Verlauf durch die Feuerwehr, die den Brandherd in diesem Raum vermutete, gesperrt wurde und ein Ausweichsaal nicht verfügbar war. Die Vorsitzende erklärte die Hauptver- handlung an diesem Tag deswegen um 11.10 Uhr für beendet. Die Verfahrens- beteiligten wurden vor dem Sitzungssaal entlassen. Der nächste Hauptverhand- lungstag fand am 11. Dezember 2020 statt. b) Die Rügen sind unbegründet. aa) Eine Hauptverhandlung gilt im Sinne des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO als fortgesetzt und muss demgemäß nicht ausgesetzt werden, wenn in einem Fort- setzungstermin zur Sache verhandelt wird. Das ist der Fall, wenn Prozesshand- lungen vorgenommen werden oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfra- gen stattfinden, die geeignet sind, das Verfahren inhaltlich auf den Urteilsspruch hin zu fördern und die Sache ihrem Abschluss substantiell näher zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 5 StR 496/20, NStZ 2021, 381). Indes kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine För- derung des Verfahrens in der Sache liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fort- gang gegeben werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die für den Fort- setzungstermin in Aussicht genommene sonstige Förderung des Verfahrens in- folge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden kann. Denn es sind regelmä- ßig Situationen vorstellbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund solcher Geschehnisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise sogar nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach 7 8 9 10 - 6 - § 228 StPO gefördert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – 3 StR 262/17, NStZ 2018, 297, 298 mwN). bb) Danach wurde in der Sitzung vom 27. November 2020 zur Sache ver- handelt. Die Hauptverhandlung sollte an diesem Tag um 9 Uhr mit der Verneh- mung eines Zeugen fortgesetzt werden. Nur aufgrund einer auf einen Verteidiger zurückgehenden Erörterung bereits vorliegender Ablehnungsgesuche konnte der Zeuge nicht unmittelbar nach Sitzungsbeginn vernommen werden. Anders als von der Verteidigung erbeten, unterbrach die Vorsitzende nach der infolge des Feueralarms angeordneten Räumung des Gerichtsgebäudes die Sitzung ledig- lich für eine Stunde und zwanzig Minuten, um anschließend die für diesen Ver- handlungstag geplante Beweisaufnahme durchzuführen. Dass dies letztlich nicht möglich war, lag nicht in der Macht der Strafkammer, sondern daran, dass die Feuerwehr den Sitzungsraum gesperrt und kein Ausweichsaal zur Verfügung ge- standen hatte. Unter diesen – unvorhersehbaren – Umständen konnte die Straf- sache ihrem Abschluss nur durch die Anordnung der Unterbrechung der Haupt- verhandlung nach § 228 StPO substantiell näher gebracht werden. Andernfalls hätte die Hauptverhandlung allein aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ausgesetzt und mit ihr von neuem begonnen werden müssen (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Ein- klang (vgl. BGH aaO). 2. Die weiteren von den Angeklagten B. und Bo. erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundes- anwalt in seiner jeweiligen Antragsschrift genannten Gründen nicht durch. Ergän- zend bemerkt der Senat: 11 12 - 7 - a) Soweit die Angeklagten B. und Bo. eine Ver- letzung von § 261 StPO beanstanden, weil das Landgericht im Urteil Urkunden verwertet habe, die unter Verstoß gegen die Regelungen zum Selbstleseverfah- ren nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeführt worden seien, sind die Rügen unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Strafkam- mer die Urkunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind, hinreichend bestimmt bezeichnet. Der Senat kann daher offenlassen, ob den Angeklagten – ungeachtet der vom Generalbundesanwalt insoweit vorge- brachten Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Gesuchs – auf ihren Antrag vom 29. April 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge hätte gewährt werden können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19 Rn. 26; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25). Die Selbstleseanordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern gilt: Urkunden, die im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführt wer- den, sind im Hauptverhandlungsprotokoll zu bezeichnen (§ 273 Abs. 1 StPO). Bei wie hier umfangreichen Konvoluten müssen die Urkunden in der Anordnung nicht einzeln benannt werden. Es genügt, dass sie identifizierbar sind. Die Urkun- den sind so zu bezeichnen, dass sie von den Verfahrensbeteiligten ohne weiteres individualisiert werden können und keine Missverständnisse auftreten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 5 StR 243/21, NStZ-RR 2022, 143, 144). Die- sen Anforderungen wird die von den Beschwerdeführern beanstandete Selbst- leseanordnung gerecht. Die für das Selbstleseverfahren vorgesehenen Sonder- bände sind bei vollständiger Einbeziehung mit der Gesamtblattzahl oder bei teil- weiser Einbeziehung unter Benennung der erfassten Seitenzahlen des betroffe- nen Aktenbandes bezeichnet. Damit ist dem Bestimmbarkeitserfordernis Genüge getan; Zweifel über den Umfang der Selbstlesung konnten daher nicht aufkom- men. 13 14 - 8 - b) Soweit die Angeklagten die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO rügen, weil das Landgericht einem Beweisantrag bezüglich einer späteren Schadens- minderung durch Bezug von Steuererstattungen nicht nachgekommen sei, er- weist sich die Rüge ebenfalls als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem als Zeugen benannten Steuerberater stand als Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu; bei einem unbefugten Of- fenbaren der in dem Antrag aufgestellten Behauptungen hätte er sich nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Der als Zeuge benannte zuständige Finanz- beamte unterlag nach § 30 Abs. 1 und 2 AO dem Steuergeheimnis; bei einem unbefugten Offenbaren der in dem Antrag aufgestellten Behauptungen hätte er sich nach § 355 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Zulässigkeit ihrer Verneh- mung (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 244 Rn. 66) hing mithin davon ab, ob die Geschädigte die Zeugen von der Schweigepflicht ent- bunden hatte. Hierzu verhalten sich die Beschwerdeführer indes nicht. II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hin hat keine die Angeklag- ten benachteiligenden Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch ergeben. Die Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen hinsichtlich der Angeklagten B. , Bo. und O. bedürfen hingegen der Kor- rektur. Die Angeklagten B. und Bo. betreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Bei der Berechnung des Wertes der Taterträge ist das Landge- richt versehentlich zu einem Geldbetrag von 148.751 Euro statt lediglich von 148.715 Euro gelangt. Der Senat wird den Einzie- hungsausspruch ändern und dabei einen Gesamtbetrag festset- zen können, weil es für den Einziehungsausspruch nicht darauf ankommt, mit wem der [die] Angeklagte als Gesamtschuldner[in] 15 16 17 - 9 - haftet. Derselbe Rechenfehler ist dem Landgericht bei dem der Adhäsionsklägerin zugesprochenen Betrag unterlaufen. Den Angeklagten O. betreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Soweit das Landgericht den Wert der Erträge aus den Taten 1 bis 30 [mit] 380.069 Euro statt [mit] 389.329 Euro berechnet hat, wirken sich das Übersehen eines Teils der Erträge aus der Tat 29 (8.450 Euro) und ein zusätzlicher Rechenfehler (810 Euro) ausschließlich zugunsten des Angeklagten aus. Dem- gegenüber ist das Landgericht bei der Berechnung des Wertes der Erträge aus den Taten 31 bis 40 zu einem Geldbetrag von 148.751 Euro statt lediglich von 148.715 Euro gelangt. Da das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht für die Berichtigung bloßer Rechenfehler bei der Bestimmung eines Gesamtbetrags gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21, juris Rn. 15), wird der Senat es bei dem ausge- urteilten Gesamtbetrag von 264.410 Euro (= 74.375,50 Euro + 190.034,50 Euro < 74.357,50 Euro + 380.879 Euro / 2) belassen können. Die dem Angeklagten günstige gesamtschuldnerische Haftung in Höhe eines Teilbetrags von 74.375,50 Euro muss dem Angeklagten erhalten bleiben. Allerdings betrifft der oben genannte Rechenfehler (148.751 Euro statt lediglich 148.715 Euro) auch den Adhäsionsausspruch, weshalb der zu- gesprochene Betrag herabzusetzen sein wird. Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. An- gesichts des geringen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten B. , Bo. und O. (Reduzierung des vom Landgericht angeord- neten Einziehungsbetrages von 148.751 und 528.820 Euro um jeweils 18 19 20 21 - 10 - 36 Euro) ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 – 5 StR 106/22). Die das Adhäsionsverfahren betreffende Kosten- und Auslagenentschei- dung ergibt sich aus § 472a Abs. 1 und 2 StPO. Cirener Gericke Köhler Resch RiBGH Dr. Werner ist im Urlaub und kann deswegen nicht unter- schreiben. Cirener Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 11.06.2021 - 619 KLs 13/18 3390 Js 8/16 22