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Entscheidung

1 StR 127/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR127.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 127/23 vom 14. Juni 2023 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Karlsruhe vom 15. Dezember 2022 werden mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils der sexuellen Nötigung schuldig sind. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen „gemein- schaftlichen sexuellen Übergriffs“ verurteilt, und zwar den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklag- tem H. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderen Entschei- dung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materi- ellen Rechts beanstanden, bleiben ohne Erfolg. 1. Zu der von beiden Angeklagten geltend gemachten Verfahrensbean- standung, die Vorschrift des § 229 Abs. 1 StPO sei verletzt, ist ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu bemerken: 1 2 - 3 - Die Rügen sind bereits unzulässig. Denn die Revisionen teilen jeweils den Inhalt des Protokolls vom 2. November 2022 nicht mit (Band III, Blatt 1103 der Hauptakten [„Kurztermin“]; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eines entsprechenden vollständigen Vortrags hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob dem Vorsitzenden noch weitere Nachforschungen zum Gesundheitszustand des An- geklagten H. oblagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 – 6 StR 95/22 Rn. 28; vom 3. August 2022 – 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom 5. No- vember 2008 – 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom 16. November 2017 – 3 StR 262/17 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.). 2. Der Schuldspruch bedarf der Klarstellung und Neufassung. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht beide Angeklagte wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB verurteilt (UA S. 8 ff. und 21 f.) und nicht nur – wie im Urteilstenor ausgewiesen – wegen eines sexuellen Übergriffs, wobei die Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ begangen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 6. September 2001 – 3 StR 321/01 Rn. 3). Der Senat korrigiert den Schuldspruch entsprechend. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchkorrektur nicht entgegen, da sich die Ange- klagten gegen den Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer 3 4 5 6 - 4 - Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be- schluss vom 29. März 2021 – 2 StR 14/21 Rn. 3 mwN). Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, 15.12.2022 - 4 KLs 330 Js 11746/22