Entscheidung
3 StR 262/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:161117U3STR262
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:161117U3STR262.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 262/17 vom 16. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht - in der Verhandlung -, Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Mainz vom 17. Januar 2017 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und ge- meinschaftlicher Zuhälterei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten K. hat es wegen Zuhälterei in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus- gesetzt. Der Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrens- und der Sachrüge gegen seine Verurteilung. Seine Revision ist unbegründet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrieben die An- geklagten gemeinsam zwei sog. Terminwohnungen in M. . Dorthin nahmen sie u.a. zwei aus Polen stammende Zeuginnen auf, die nach den detaillierten Vorgaben der Angeklagten der Prostitution nachgingen. Die Angeklagten setz- ten die Zeuginnen massiv unter Druck und drohten ihnen Repressalien insbe- sondere für den Fall an, dass sie ihre Tätigkeit ohne Zustimmung der Angeklag- ten beenden wollten. In einer Nacht im Jahre 2010 packte der Angeklagte eine in einer Terminwohnung untergebrachte Zeugin an den Oberarmen, stieß sie rücklings auf ein Bett, zog ihr den Slip aus, drückte mit seinen Knien ihre Beine 1 2 - 4 - auseinander und führte gegen den Willen der Zeugin den ungeschützten Ge- schlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Ur- teils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tra- gen den Schuldspruch; gegen die Strafzumessung ist ebenfalls nichts zu erin- nern. 2. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die von dem Angeklagten er- hobene Rüge der Verletzung der § 229 Abs. 1 und 4, § 337 StPO. Diese bleibt ohne Erfolg. a) Der Beanstandung liegt folgender prozessualer Sachverhalt zugrunde: Der 5. Tag der Hauptverhandlung fand am 19. Dezember 2016 statt. Nach der Vernehmung von Zeugen und anderem wurde sie unterbrochen und bestimmt, dass sie am 4. Januar 2017 fortgesetzt werden solle. An diesem Tag erhielten zunächst die Verteidiger Abschriften des Prozesskostenhilfeantrags der Zeugin Ka. . Außerdem wurde festgestellt, dass die nicht erschienene Zeugin A. ordnungsgemäß zu dem Termin geladen worden war. Sodann wurde die Hauptverhandlung für 40 Minuten unterbrochen. Anschließend wur- den der Vertreterin der Staatsanwaltschaft ebenfalls eine Abschrift des Pro- zesskostenhilfeantrags der Zeugin Ka. übergeben sowie ein Vermerk der Geschäftsstelle vom gleichen Tag bezüglich der Zeugin A. verlesen. Danach hatte die Polizeistation L. in der Zwischenzeit telefonisch mitgeteilt, dass die Zeugin zu Hause angetroffen werden konnte. Sie habe sich dahin geäußert, ihre fünf Kinder seien alle in der Kinderkrippe und müssten um 12.00 Uhr abgeholt werden. Dies habe sie in einem Anruf beim Landgericht kundgetan. Ein solcher Anruf sei allerdings auf der Geschäftsstelle der Straf- 3 4 5 6 - 5 - kammer nicht entgegengenommen worden. Nachdem die Verteidiger erklärt hatten, zu dem Prozesskostenhilfeantrag keine Stellung zu nehmen, und für den Fall der Bewilligung ebenfalls die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren beantragt hatten, wurde die Haupt- verhandlung erneut unterbrochen und bestimmt, dass sie am 17. Januar 2017 fortgesetzt werden solle. Zu diesem Termin solle die Zeugin A. polizeilich vorgeführt werden. Am 17. Januar 2017 wurde die Hauptverhandlung fortge- setzt und dabei u.a. die Zeugin A. vernommen, die Beweisaufnahme ge- schlossen sowie das angefochtene Urteil verkündet. Die Revision ist der Ansicht, am 4. Januar 2017 sei nicht zur Sache ver- handelt worden, weil das Verfahren nicht ausreichend gefördert worden sei. Deshalb sei dieser Termin bei der Berechnung der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO nicht zu berücksichtigen. Folglich sei die Hauptverhandlung länger als drei Wochen unterbrochen gewesen und habe von neuem begonnen wer- den müssen. b) Eine Verletzung der Vorschriften über die Höchstdauer der Unterbre- chung der Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO liegt nicht vor; denn am 4. Januar 2017 wurde im Sinne dieser Vorschriften zur Sache verhandelt. aa) Ein Fortsetzungstermin ist trotz des insoweit keine Einschränkung vorsehenden Wortlauts des § 229 StPO in Ansehung der der Vorschrift zu Grunde liegenden Konzentrationsmaxime nur dann geeignet, die dort geregel- ten Unterbrechungsfristen zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird. Nicht genügend sind dagegen sog. Schiebetermine, die die Unter- brechungsfrist lediglich rein formal wahren, in denen tatsächlich aber keine 7 8 9 - 6 - Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorge- nommen werden, die geeignet sind, die Sache ihrem Abschluss substantiell näher zu bringen. Derartige Schiebetermine liegen darüber hinaus auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge, insbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur um hierdurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten. Die zur Wahrung der Konzentrationsmaxi- me zu ziehende Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn sich ein "Fort- setzungstermin" in der Abwicklung solcher Formalien erschöpft, die weder für die Urteilsfindung noch für den dorthin führenden Verfahrensgang eigenständi- ges Gewicht besitzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 8 mwN). Nicht aus- reichend ist deshalb allein die in der Sache selbst nicht weiterführende Prüfung und Erörterung, ob eine - weitere - Unterbrechung der Hauptverhandlung not- wendig ist und wann diese gegebenenfalls fortgesetzt werden kann. Indes kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 16 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn die für den Fortsetzungstermin in Aussicht genom- mene sonstige Förderung des Verfahrens infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden kann. Denn es sind regelmäßig Situationen vorstellbar, in de- nen eine Hauptverhandlung aufgrund solcher Geschehnisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise sogar nur durch eine Ent- scheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 StPO gefördert werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Angeklagte ohne vorherige Ankündigung nicht zum Termin erscheint oder unmittelbar nach Ter- 10 - 7 - minsbeginn plötzlich feststellt, dass er aufgrund einer Erkrankung der weiteren Verhandlung nicht weiter folgen kann, wenn für einen Hauptverhandlungstermin nur ein Zeuge geladen wurde und dieser überraschend ausbleibt oder wenn die Verfahrensbeteiligten aufgrund etwa von der Staatsanwaltschaft kurzfristig überlassener Unterlagen, wie etwa Sachverständigengutachten oder Ermitt- lungsberichte, nicht in der Lage sind, sich auf die weitere Beweisaufnahme vor- zubereiten. Würde in diesen - für das Gericht jeweils unvorhersehbaren - Fall- gestaltungen die Entscheidung über die Unterbrechung einer Hauptverhand- lung nicht zur Fristwahrung ausreichen, hätte dies zur Folge, dass mit der Ver- handlung neu begonnen werden müsste (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, aaO). bb) Nach diesen Maßstäben wurde hier im Zusammenhang mit den Ge- schehnissen betreffend die Zeugin A. in genügender Weise zur Sache ver- handelt. Die Strafkammer ließ ermitteln, weshalb die für das Gericht unvorher- sehbar nicht erschienene Zeugin A. der Hauptverhandlung ferngeblieben war und führte das Ergebnis dieser Ermittlungen in die Hauptverhandlung ein. So- dann bestimmte sie einen Fortsetzungstermin, zu dem die Zeugin vorgeführt werden sollte. Damit wurde unter Berücksichtigung der Situation, die durch das unerwartete Ausbleiben der Zeugin entstanden war, die Sache ausreichend auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert. Mehr war in der konkreten La- ge - zumal vor dem Hintergrund der ersichtlich kurz vor dem Abschluss stehen- den Beweisaufnahme - nicht erforderlich; das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, die Beweisaufnahme etwa mit einem weiteren, ursprünglich für diesen Termin nicht vorgesehenen Inhalt fortzusetzen, der mit Blick auf das 11 - 8 - später zu fällende Urteil von möglicherweise zu vernachlässigender Bedeutung war, nur um auf diese Weise und damit unter Umständen rein formal die ver- meintlichen Anforderungen des § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO zu erfüllen. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch