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Leitsatz

V ZR 103/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290917UVZR103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290917UVZR103.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 103/16 Verkündet am: 29. September 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 167; GKG § 12 Abs. 1 a) Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzah- lung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. b) Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfeh- lerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitauf- wand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (Fortführung von Se- nat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666). BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16 - LG Frankfurt am Main AG Wiesbaden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, 13. Zivilkammer, vom 14. März 2016 aufge- hoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Februar 2015 wurden mehrere Beschlüsse gefasst, u.a. zur Haussanierung. Mit der am 11. März 2015 bei dem Amtsgericht eingegangenen Anfechtungsklage wenden sich die Kläger gegen diese Beschlüsse. Die Gerichtskostenvorschussrechnung in Höhe von 4.518 € ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24. März 2015 zugegangen. Der 1 - 3 - Vorschuss ist am 23. April 2015 bei der Justizkasse eingegangen und die Klage am 29. April 2015 den Beklagten zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be- rufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der von dem Senat zugelassenen Revision. Die Be- klagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger die einmonatige Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 167 ZPO. Die Klage sei nicht „demnächst“ zugestellt worden, weil der Vorschuss verspätet eingezahlt worden sei. Auch wenn der Zeitraum zwischen der Einreichung der Klage und dem Ablauf der Klageerhe- bungsfrist am 26. März 2015 sowie das Wochenende vom 28./29. März 2015 unberücksichtigt blieben, stelle die Dauer der Zahlung von 28 Tagen eine er- hebliche Verzögerung dar. Unter Berücksichtigung der kurzen Bankbearbei- tungsfrist von einem Tag (§ 675s BGB) hätte es binnen einer Woche möglich sein müssen, den Vorschuss zu zahlen. Dieser Zeitraum sei nicht deshalb zu verlängern, weil die Vorschussforderung an die Prozessbevollmächtigte der Kläger und nicht an diese selbst übersandt worden sei. Das sei nicht verfah- rensfehlerhaft gewesen. Eine § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg Berlin aF ent- sprechende Regelung habe es im Jahr 2015 in Hessen nicht gegeben. 2 3 - 4 - II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prü- fung nicht stand. Die Kläger haben die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Es ist auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht abzustellen, da die Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wor- den ist. 1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht aller- dings an, dass das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rah- men halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen re- gelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszu- schließen (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 - insoweit nicht in BGHZ 131, 376 abgedruckt; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8). Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvor- schusses (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Ver- zögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, son- dern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8). 2. Zutreffend lässt das Berufungsgericht für die Frage, ob die Zustellung demnächst erwirkt worden ist, den Zeitraum von der Einreichung der Klage bis 4 5 6 - 5 - zum Ablauf der Klageerhebungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG am 26. März 2015 unberücksichtigt. Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustel- lung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristab- lauf eingetretene Versäumnisse nicht in den Zeitraum der hinnehmbaren Ver- zögerung von 14 Tagen miteinzurechnen (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt jedoch eine den Klägern vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen nicht vor. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass es den Klägern eine Woche zur Erledigung der Zahlung zugebilligt hat. Eine Partei muss den angeforderten Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) innerhalb eines angemessenen Zeitraums einzahlen. Die Auffas- sung des II. Zivilsenats, ihr sei dafür eine Erledigungsfrist von bis zu drei Werk- tage zuzugestehen (Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, WM 2017, 294 Rn. 25), teilt der Senat nicht. Die Partei muss nicht zwingend an demselben Tag tätig werden, an dem bei ihr die Anforderung eingeht. Bei der Bemessung der Frist, innerhalb der die Zahlung zu erfolgen hat, ist zudem nicht nur auf den für die Überweisung durch die Bank erforderlichen Zeitraum (§ 675s Abs. 1 Satz 1 u. 3 BGB) abzustellen. Es ist vielmehr auch die Zeitspanne zu berück- sichtigen, die die Partei im Normalfall benötigt, um für eine ausreichende De- ckung des Kontos zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen. Der Partei ist deshalb in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung 7 8 9 - 6 - des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. Die Frist kann sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern, etwa wenn - wie hier - der Kostenvorschuss eine beträchtliche Höhe hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19: mehrere Tage) bzw. es mehrere Kostenschuldner gibt und eine interne Abstimmung über die Zah- lung erforderlich ist. Danach beträgt sie hier für die Kläger jedenfalls eine Wo- che. Anlass für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG besteht nicht, weil die Annahme des II. Zivilsenat in dem Urteil vom 25. Oktober 2016 (II ZR 230/15, WM 2017, 294 Rn. 25), die Erledigungsfrist zur Einzahlung des Kostenvorschusses betrage bis zu drei Werktage, nicht ent- scheidungserheblich war. Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit ist eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht zulässig (vgl. Senat, Be- schluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 mwN). b) Rechtsfehlerhaft rechnet das Berufungsgericht aber die für die Kennt- nisnahme, Bearbeitung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschussrech- nung durch die Prozessbevollmächtigte erforderliche Zeit den Klägern als vor- werfbare Verzögerung zu. aa) Die Zusendung der Gerichtskostenvorschussrechnung an die Pro- zessbevollmächtigte der Kläger war, wie das Berufungsgericht insoweit zutref- fend erkennt, verfahrensfehlerfrei. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 26 Abs. 6 KostVfg Hessen vom 16. April 2014 (JMBl. 2014, S. 229), die mit der entsprechenden Regelung der Kostenverfügung des Bundes vom 6. März 2014 (Bundesanzeiger, Beilage 1 vom 7. April 2014 i.d.F. vom 10. August 2015, Bundesanzeiger, Beilage 1 vom 25. August 2015) übereinstimmt. Danach soll, sofern der Zahlungspflichtige u.a. von einem Prozessbevollmächtigten vertreten 10 11 12 - 7 - wird, die Kostenanforderung grundsätzlich diesem zur Vermittlung der Zahlung zugesandt werden. bb) Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt ver- fahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforder- liche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten. Zwar hat der Senat entschieden, dass dann, wenn der Kostenvorschuss unter Missachtung einer landesgesetzlichen Sonderregelung und damit verfah- renswidrig nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist, die damit einhergehende Verzögerung nicht der Partei zuzurechnen (Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg Berlin aF; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW- RR 2012, 527 Rn. 11 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg NRW aF). Tragend dafür war aber nicht der Verfahrensfehler, sondern der Umstand, dass die Par- tei erst tätig werden muss, wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung bei ihr eingeht. Das muss sie auch dann erst, wenn die Zusendung der Gerichtskos- tenvorschussrechnung verfahrensfehlerfrei an ihren Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Richtig ist zwar, dass die Partei sich dessen Wissen zurechnen las- sen muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 206/59, BGHZ 31, 351, 354; Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029 Rn. 2; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, ZfBR 2017, 147 Rn. 6). Der Prozessbevollmächtigte, dem die Gerichtskostenvorschussrech- nung zugesandt wird, ist aber nur Zahlungsvermittler. Er muss die Kostenanfor- derung entgegennehmen, prüfen und an die Partei zur Unterrichtung weiterlei- ten. Der dafür erforderliche Zeitraum ist im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, 13 14 - 8 - NJW 2015, 2666 Rn. 8). Er führt nicht zu einer der Partei zuzurechnenden Ver- zögerung, sondern zählt zum normalen Ablauf. c) Danach überschreitet die den Klägern zuzurechnende Zustellungsver- zögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht. Der mit drei Tagen zu veranschla- gende Zeitraum für die Prüfung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschuss- rechnung durch den Prozessbevollmächtigten begann wegen der am 26. März 2015 abgelaufenen Klageerhebungsfrist am 27. März 2015 (Freitag) und endete am 31. März 2015 (Dienstag). Danach wäre eine Einzahlung bzw. Überweisung spätestens am 7. April 2015 zu erwarten gewesen. Es ist aber in Rechnung zu stellen, dass von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten be- dachten Partei nicht verlangt werden kann, an Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 9; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19). Daher sind, was das Berufungsgericht übersehen hat, die Osterfeiertage vom 3. April 2015 (Karfreitag) und vom 6. April 2015 (Ostermontag) bei der Ermittlung des für die Einzahlung des Vor- schusses ohnehin erforderlichen Zeitraums herauszurechnen. Danach war die Einzahlung bzw. Überweisung frühestens am 9. April 2015 zu erwarten. Tat- sächlich haben die Kläger den Kostenvorschusses am 23. April 2015 und damit noch innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt gezahlt. III. Nach allem unterliegt der Beschluss des Berufungsgerichts der Aufhe- bung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuver- 15 16 - 9 - weisen, damit die für eine Endentscheidung notwendigen Feststellungen getrof- fen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.08.2015 - 91 C 1131/15 (78) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2016 - 2-13 S 158/15 -