Entscheidung
IX ZR 171/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
12mal zitiert
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/03 IX ZB 185/03 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Verfahren IX ZR 171/03 und IX ZB 185/03 werden zur ge- meinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren IX ZR 171/03. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts in Schleswig vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 91.117,78 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Die statthafte Beschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. Soweit der Kläger sich gegen den Ausspruch im Berufungsurteil, die Erweiterung der Beru- fung hinsichtlich eines Betrages von 18.515,35 Euro sei unzulässig, gesondert mit einer als Rechtsbeschwerde bezeichneten Schrift (bisheriges Verfahren IX ZB 185/03) gewendet hat, handelt es sich hierbei um einen nicht abtrennba- 1 - 3 - ren Teil der mit gesonderter Schrift vom gleichen Tag eingelegten Nichtzulas- sungsbeschwerde des Klägers (Verfahren IX ZR 171/03). Lediglich zur Klarstel- lung hat der Senat die Verbindung der bisher aktenmäßig gesondert geführten Verfahren ausgesprochen. Damit übersteigt die geltend zu machende Be- schwer des Klägers 20.000 Euro (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Sache weist keine grund- sätzliche Bedeutung auf. Auch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange- sehene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berufungsantrag nach Ab- lauf der Berufungsbegründungsfrist einer Erweiterung zugänglich ist, ist seit langem höchstrichterlich geklärt (Urt. v. 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83, NJW 1984, 437, 438; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897; Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146). Diese Recht- sprechung bedarf keiner weiteren Ergänzung. Der Frage kommt zudem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht auch der Sache nach die geltend gemachte Verletzungshandlung überprüft und den gel- tend gemachten Anspruch mit zutreffenden Erwägungen für nicht gerechtfertigt angesehen hat. 3 Auch hinsichtlich des zweiten von der Nichtzulassungsbeschwerde ange- führten Fragenkomplexes, welche Pflichten ein Anwalt bei der Abwicklung eines Feuerschadens, der einem Versicherungsnehmer entstanden ist, zu beachten hat, liegt keine Grundsatzbedeutung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragestellung aufgezeigt, die für 4 - 4 - eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben könnte. Bei der vom Berufungsge- richt entschiedenen Fallgestaltung handelt es sich vielmehr um eine reine Ein- zelfallbeurteilung. Die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind ebenfalls nicht dargetan. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 O 66/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 U 191/01 -