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Urteil

III ZR 66/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einreichung einer Klageschrift hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits dann, wenn die Zustellung der Klageschrift "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. • Zur Beurteilung von "demnächst" ist auf Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen: Verzögerungen, die der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten bei gewissenhafter Prozessführung vermeidbar gewesen wären, sind ihr zuzurechnen; Verzögerungen bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als geringfügig und sind hinzunehmen. • Bei Vorliegen einer glaubhaften Finanzierungszusage eines Dritten kann der Kläger bis zum Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns dieser Finanzierung als nicht bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts gelten, sodass ein unmittelbarer Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Klageeinreichung nicht erforderlich ist. • Die Fristberechnung der dem Antragssteller zuzurechnenden Verzögerung bemisst sich daran, um wie viele Tage sich infolge seines Verhaltens die spätere Zustellung der Klageschrift verzögert hat, nicht am bloßen Zeitraum zwischen Eingang der Vorschussforderung und deren Zahlung. • Kommt nach glaubhaftem Vortrag des Klägers die Finanzierung nicht zustande und hat er innerhalb des noch hinzunehmenden 14-Tage-Zeitraums einen vollständigen PKH-Antrag gestellt, liegt eine dem Kläger zurechenbare Verzögerung nicht vor; die nachfolgende Zeit liegt in der Sphäre des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Verjährungshemmung durch Klageeinreichung bei rechtzeitiger Veranlassung der Zustellung (§§ 204 Abs.1 Nr.1, 167 ZPO) • Die Einreichung einer Klageschrift hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits dann, wenn die Zustellung der Klageschrift "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. • Zur Beurteilung von "demnächst" ist auf Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen: Verzögerungen, die der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten bei gewissenhafter Prozessführung vermeidbar gewesen wären, sind ihr zuzurechnen; Verzögerungen bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als geringfügig und sind hinzunehmen. • Bei Vorliegen einer glaubhaften Finanzierungszusage eines Dritten kann der Kläger bis zum Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns dieser Finanzierung als nicht bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts gelten, sodass ein unmittelbarer Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Klageeinreichung nicht erforderlich ist. • Die Fristberechnung der dem Antragssteller zuzurechnenden Verzögerung bemisst sich daran, um wie viele Tage sich infolge seines Verhaltens die spätere Zustellung der Klageschrift verzögert hat, nicht am bloßen Zeitraum zwischen Eingang der Vorschussforderung und deren Zahlung. • Kommt nach glaubhaftem Vortrag des Klägers die Finanzierung nicht zustande und hat er innerhalb des noch hinzunehmenden 14-Tage-Zeitraums einen vollständigen PKH-Antrag gestellt, liegt eine dem Kläger zurechenbare Verzögerung nicht vor; die nachfolgende Zeit liegt in der Sphäre des Gerichts. Die Parteien schlossen 2004 einen Beratungsvertrag mit befristetem Jahreshonorar; der Kläger verlangt Honorar für August 2005 bis August 2007. Die Klage ging am 30.12.2011 beim Landgericht ein; das Gericht forderte Anfang Januar 2012 Vorschusskosten an. Der Kläger legt dar, er habe im Dezember 2011 eine Finanzierungszusage eines Dritten (Zeuge S.) erhalten; erst am 20.01.2012 sei diese Finanzierung endgültig gescheitert. Daraufhin beantragte der Kläger am 23.01.2012 Prozesskostenhilfe; diese wurde am 28.02.2012 bewilligt und die Klageschrift am 16.03.2012 zugestellt. Landgericht gab der Klage teilweise statt, das Berufungsgericht wies sie wegen Verjährung ab; Revision des Klägers hatte Erfolg. • Die Honoraransprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB; Verjährungsbeginn lag im Jahr 2008, Fristende war der 02.01.2012. • Das Berufungsgericht wertete die Zustellung am 16.03.2012 als nicht mehr "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO und verneinte daher die Hemmung nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB; diese Bewertung ist rechtsfehlerhaft. • Maßstab für "demnächst": Die Partei ist vor Nachteilen durch inneren Betriebsverzögerungen zu schützen; ihr sind aber Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung vermeidbar hätten. Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig geringfügig und hinzunehmen. • Hier ist zugunsten des Klägers von dessen behaupteter Finanzierungszusage auszugehen; damit war er bis zum endgültigen Scheitern der Zusage nicht bedürftig im Sinne der §§ 114 ff., 115 ZPO und konnte nicht mit Erfolg bereits bei Klageeinreichung PKH beantragen. • Die zuzurechnende Verzögerung bemisst sich danach, um wie viele Tage die Zustellung der Klageschrift infolge des Verhaltens des Klägers verzögert wurde. Nachdem der Kläger am 23.01.2012 binnen des 14-Tage-Toleranzrahmens einen vollständigen PKH-Antrag stellte, hat er alles Zumutbare zur Ermöglichung einer baldigen Zustellung getan; die spätere Dauer bis zur tatsächlichen Zustellung liegt in der Sphäre des Gerichts. • Das Berufungsgericht hat demgegenüber zu Unrecht angenommen, der Kläger habe fahrlässig gehandelt und dadurch eine nicht hinnehmbare Verzögerung verursacht; die Nachprüfung führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur weiteren Feststellung der behaupteten Finanzierungszusage und anschließender Prüfung der materielle Ansprüche. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsgericht stellt fest, dass die Einreichung der Klage am 30.12.2011 bei Zustellung der Klageschrift am 16.03.2012 als noch "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO anzusehen sein kann, weil dem Kläger nur eine geringfügige, innerhalb des 14-Tage-Toleranzrahmens liegende Verzögerung vorzuwerfen ist. Insbesondere war der Kläger aufgrund einer glaubhaft gemachten Drittfinanzierungszusage bis zum 20.01.2012 nicht in der Lage, erfolgreich PKH zu beantragen, so dass die Einreichung des PKH-Antrags am 23.01.2012 verhältnismäßig und zumutbar war. Das Berufungsgericht hat nunmehr die tatsächlichen Feststellungen zur behaupteten Finanzierungszusage des Zeugen S. zu treffen und auf dieser Grundlage zu prüfen, ob die Honoraransprüche des Klägers bestehen und nicht bereits verjährt sind. Die Kostenentscheidung über den Revisionsrechtszug bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.