Beschluss
VII ZR 277/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die zweiwöchige Notfrist für die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten.
• Für die Fristberechnung ist maßgeblich der Zeitpunkt, zu dem der im vorherigen Rechtszug tätige Prozessbevollmächtigte Kenntnis von der möglichen Gehörsverletzung erlangt; dieses Wissen ist der Klägerin zuzurechnen.
• Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 Satz 1 ZPO ist unbegründet, wenn die Partei nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Entscheidungsgründe
Fristbeginn für Anhörungsrüge bei schriftlicher Entscheidung: Zustellung an Prozessbevollmächtigten • Die zweiwöchige Notfrist für die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten. • Für die Fristberechnung ist maßgeblich der Zeitpunkt, zu dem der im vorherigen Rechtszug tätige Prozessbevollmächtigte Kenntnis von der möglichen Gehörsverletzung erlangt; dieses Wissen ist der Klägerin zuzurechnen. • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 Satz 1 ZPO ist unbegründet, wenn die Partei nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Klägerin begehrte die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Der Senatsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31. August 2016 zugestellt. Die Klägerin reichte die Anhörungsrüge erst am 14. Oktober 2016 ein. Sie beantragte zuvor Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, sie oder ihr zweiter Prozessbevollmächtigter hätten die Entscheidung nicht rechtzeitig erhalten. Streitgegenstand war allein die Zulässigkeit der verspäteten Anhörungsrüge und die Frage, wann die zweiwöchige Notfrist begonnen haben soll. Die Vorinstanzen hatten die Rüge als verfristet angesehen. Die Klägerin berief sich auf unverschuldete Fristversäumnis; der Senat prüfte dagegen Beginn der Frist und Zurechnung des Wissens ihres Prozessbevollmächtigten. • Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach § 233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der zweiwöchigen Notfrist gehindert war. • Bei schriftlichen Entscheidungen beginnt die Frist zur Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung. • Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Prozessbevollmächtigte, der die Partei im vorherigen Rechtszug vertreten hat, Kenntnis von der möglichen Gehörsverletzung erlangt; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. • Das Wissen und die Zustellung an den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten sind der Partei zuzurechnen; es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Partei persönlich oder ein anderer Vertreter die Entscheidung erhielt. • Im konkreten Fall begann die zweiwöchige Notfrist mit der Zustellung am 31. August 2016 und endete am 14. September 2016; die am 14. Oktober 2016 eingegangene Anhörungsrüge war damit verspätet und unzulässig. Die Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zurückgewiesen, weil sie sich nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war. Die Anhörungsrüge ist wegen Verfristung nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Maßgeblich war die Zustellung des Senatsbeschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten am 31. August 2016; die Zweiwochenfrist endete am 14. September 2016, sodass die am 14. Oktober 2016 eingegangene Rüge nicht innerhalb der Frist erhoben wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.