OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 185/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130917BXIIZB185
14mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130917BXIIZB185.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 185/17 vom 13. September 2017 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitauf- wand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Se- natsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050 mwN). BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 17. Februar 2017 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. März 2017, soweit es jeweils die Genehmigung der Ein- willigung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmaßnahme be- trifft, ihn in seinen Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtli- chen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der Betroffene begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme. Er war seit dem 3. Dezember 2016 öffentlich-rechtlich untergebracht, nachdem er sich der Räumung seines in einer Gartenlaube befindlichen Be- helfs-Domizils widersetzt hatte, indem er mit Fäkalien um sich warf. Nach fach- psychiatrischem Gutachten leidet er unter einer paranoid wahnhaften Störung mit florider psychotischer Symptomatik und Handlungsrelevanz. 1 2 - 3 - Am 17. Februar 2017 hat das Amtsgericht auf Antrag der zwischenzeit- lich bestellten Betreuerin ihre Einwilligung in die weitere zivilrechtliche Unter- bringung für zwölf Wochen sowie die Zwangsbehandlung unter Verantwortung und Dokumentation eines Arztes mit einem näher bezeichneten Medikament für annähernd sechs Wochen genehmigt. Das Landgericht hat den Betroffenen im Beisein der Verfahrenspflegerin erneut angehört und seine Beschwerde gegen die Genehmigungen der Unterbringung und Zwangsbehandlung zurückgewie- sen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt er die Feststellung der Rechtswid- rigkeit der Genehmigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statt- haft und auch ansonsten zulässig. Sie ist auch begründet, weil die Entschei- dungen von Amts- und Landgericht den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend an- wendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Janu- ar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Instanzgerichte die Genehmigung zur Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ausge- sprochen haben, ohne einen vorherigen Überzeugungsversuch ausreichend darzulegen. Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen 3 4 5 6 - 4 - dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050 Rn. 26 mwN). Dieser Anforderung werden die angefochtenen Entscheidungen nicht ge- recht. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verhält sich überhaupt nicht zur Frage eines Überzeugungsversuchs, während der erstinstanzliche Beschluss lediglich den nicht näher konkretisierten Hinweis enthält, dass ver- sucht worden sei, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maß- nahme zu überzeugen. Diese pauschale Angabe genügt als nachvollziehbare Darlegung nicht. 2. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf - erledigten Maßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Gleiches gilt für die Genehmigung der ärztlichen Zwangsbehandlung des Be- troffenen gegen seinen natürlichen Willen (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbe- schluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 14 f. mwN). 7 8 - 5 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 17.02.2017 - 404 XVII 2125/16 - LG Dresden, Entscheidung vom 15.03.2017 - 2 T 227/17 - 9