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Beschluss

7 T 503/22

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Abwägung zwischen verschiedenen besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 3 MVollzG SH - hier: Unterbringung in einem Kriseninterventionsraum statt Fünf-Punkt-Fixierung.(Rn.46)
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 18.08.2022 in Gestalt des Antrags vom 08.09.2022 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 09.08.2022 über die Anordnung der Fünf-Punkt-Fixierung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abwägung zwischen verschiedenen besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 3 MVollzG SH - hier: Unterbringung in einem Kriseninterventionsraum statt Fünf-Punkt-Fixierung.(Rn.46) Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 18.08.2022 in Gestalt des Antrags vom 08.09.2022 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 09.08.2022 über die Anordnung der Fünf-Punkt-Fixierung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. I.) Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde vom 18.08.2022 in Gestalt des Antrages vom 08.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Oldenburg in Holstein vom 09.08.2022. Mit Schriftsatz vom 09.08.2022 hat der Antragsteller eine Genehmigung einer Fixierungsmaßnahme gegen den Betroffenen beantragt. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, dass er gemäß § 30 Abs. 3, 5, 6 MVollzG verpflichtet sei, beim zuständigen Gericht die richterliche Anordnung für die aus ärztlicher Sicht notwendige Fixierungsmaßnahme zu beantragen. Der Betroffene sei erkrankt und nach § 126a StPO in der antragstellenden Klinik untergebracht. Die Fixierungsbedürftigkeit ergebe sich wie folgt: Die Anordnung der Fixierung durch mechanische Hilfsmittel und ihre Durchführung würden erfolgen, weil zum Zeitpunkt der Anordnung und während der Fixierungsdauer die gegenwärtige Gefahr bestehe, dass der Betroffene gegen Personen gewalttätig werde im Sinne von § 30 Abs. 1 MVollzG. Die Anordnung der Fixierung durch mechanische Hilfsmittel und ihre Durchführung müsse erfolgen, weil die gegenwärtige Gefahr ohne die Fixierung der Beachtung des aktuellen wissenschaftlichen Stands nicht abgewendet werden könne, und weniger beeinträchtigende Maßnahmen gemäß Konzept zur Vermeidung von Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen und im Sinne von § 29 MVollzG ausscheiden würden. Es seien folgende mildere Maßnahmen vergeblich ergriffen worden: Deeskalierende Gespräche und Medikation nicht ausreichend. Der Betroffene verkenne im deeskalierenden Gespräch die Mitarbeitenden der Station störungsbedingt. Er fühle sich bedroht und gerade im Gespräch in einem akuten Erregungszustand und sei nicht mehr erreichbar gewesen. Er habe einen tätlichen Übergriff angekündigt. Es bestehe akute Fremdgefährdung. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei geprüft worden. Vor- und Nachteile seien gegeneinander abgewogen worden und stünden nicht außer Verhältnis. Die Fixierung durch mechanische Hilfsmittel sei durch die Klinik am 09.08.2022 um 13:00 Uhr angeordnet worden. … Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 09.08.2022 in Gegenwart des hinzugezogenen Verfahrenspflegers persönlich angehört. Das Pflegepersonal der Station hat berichtet, dass der Betroffene auf die reizärmere Stationsseite verlegt werden sollte, wobei er erheblichen Widerstand geleistet haben soll. Der Chefarzt hat erklärt, dass der Betroffene derzeit nicht steuerungsfähig sei. Es dürfte ihm bereits in der Wahrnehmung von Verhaltensalternativen mangeln. Im derzeitigen Zustand des Betroffenen sei jederzeit mit akuten fremdgefährdenden Fehlhandlungen, etwa in Gestalt tätlicher Übergriffe auf das Pflegepersonal zu rechnen. Der Zustand des Betroffenen sei aus seiner Sicht nicht hinreichend stabil, um eine Lösung der Fixierung verantworten zu können. Ein Zimmereinschluss sei zur Gefahrenabwendung aktuell nach seiner Einschätzung nicht ausreichend. Er empfehle eine Fixierung bis zum 10.08.2022, 13:00 Uhr. Der Betroffene hat erklärt, … Mit Beschluss vom 09.08.2022 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die im Rahmen der aktuellen Unterbringung im Maßregelvollzug der antragstellenden Klinik des Betroffenen in der Klinik zu vollziehende - zeitweise oder regelmäßig - erfolgende Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen im Wege der 5-Punkt-Fixierung bis zum 10.08.2022, 13:00 Uhr angeordnet. … Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fixierung nach § 30 MVollzG vorlägen. Der Betroffene leide an einer psychischen Erkrankung. Auf Grund dieser Erkrankung gehe von der betroffenen Person die aktuelle Gefahr aus, gegen Personen gewalttätig zu werden. … Weniger eingreifende Maßnahmen seien nicht geeignet, dieser Gefahr zu begegnen. Insbesondere seien therapeutische Maßnahmen erfolglos geblieben bzw. aussichtslos. Ein Zimmereinschluss sei zur Gefahrenabwendung nicht ausreichend. … Hiergegen wendet sich der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.08.2022. Im Schriftsatz vom 08.09.2022 hat der Betroffene beantragt, festzustellen, dass die mit Beschluss vom 09.08.2022 angeordnete Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung) im Wege der Fünf-Punkt-Fixierung rechtswidrig gewesen sei und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 1 MVollzG haben nicht vorgelegen. Aus dem angefochtenen Beschluss werde nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Gericht in Anbetracht der Pflegedokumentation zum 09.08.2022 bis 15:30 Uhr, dem Zeitpunkt der persönlichen Anhörung, und den Formulierungen im gerichtlichen Anhörungsvermerk zu dem Schluss gekommen sei, dass von dem Betroffenen eine Gefahr ausgehe, dass er gewalttätig werde oder sich selbst töte oder erheblich verletze. … Das Amtsgericht hätte in nachprüfbarer Weise darlegen müssen, warum die Voraussetzungen gegeben seien (unter Bezugnahme auf BGH vom 09.02.2022 - XII ZB 159/21 - und vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -). Ferner habe sich das Amtsgericht auch nicht in ausreichendem Maße damit auseinandergesetzt, ob vor der Anordnung der Fixierung durch mechanische Hilfsmittel nicht weniger belastende Maßnahmen in Betracht kommen. So komme nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MVollzG zuvor die Unterbringung in einem gesonderten Raum ohne gefährdende Gegenstände (Kriseninterventionsraum) oder einer sedierenden Medikation in Frage. Vor dem Hintergrund der Schwere des Grundrechtseingriffs sei das Gericht verpflichtet gewesen, in ausreichendem Maße diese weniger belastenden Maßnahmen nachvollziehbar zu prüfen. … In dem angefochtenen Beschluss habe das Amtsgericht lediglich festgestellt, dass weniger eingreifende Maßnahmen nicht geeignet seien, der Gefahr fremdgefährdender Fehlhandlungen zu begegnen. Eine Darlegung in nachprüfbarer Weise sei das nicht. Auch der Eintrag der Antragstellerin, dass deeskalierende Gespräche und Medikation nicht ausreichend seien, ändere an dieser Einschätzung nichts. Es sei die Verpflichtung des Gerichts gewesen, gerade angesichts des mit einer Fixierung eintretenden erheblichen Grundrechtseingriffs kritisch nachzuprüfen, in welcher Form und durch wen deeskalierende Gespräche geführt worden bzw. warum welche Medikation keine weniger belastende Maßnahme hätte sein sollen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 22.12.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. … Mit Schriftsatz vom 10.01.2023 hat der Betroffene auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.12.2022 erwidert. Im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung dargestellte Erheblichkeit einer Fixierungsmaßnahme dürfe eine gerichtliche Anordnung nur erfolgen, wenn die Gefahr auch im Zeitpunkt der Entscheidung unzweifelhaft noch in einer notwendigen Intensität bestehe. Hiervon habe sich das Amtsgericht bei der Fassung des angefochtenen Beschlusses nicht in ausreichendem Maße überzeugt. …Schließlich habe sich das Amtsgericht auch nicht in ausreichendem Maße mit der Frage befasst, ob vor der Fixierung seitens der antragstellenden Klinik versucht worden sei, den Betroffenen von der Notwendigkeit der Fixierungsmaßnahme zu überzeugen. Auch eine Zwangsmaßnahme nach § 30 MVollzG sei nur dann zulässig, wenn zuvor ernsthaft, im Rahmen eines Deeskalationsgespräches mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigem Drucks versucht worden sei, den Betroffenen von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung habe das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (unter Bezugnahme auf BGH vom 09.02.2022 - XII ZB 159/21 -). Dies sei hier nicht erfolgt. … Mit Schriftsatz vom 13.01.2023 hat die antragstellende Klinik Stellung bezogen. … Weiter führt die Antragstellerin aus, dass der Betroffene am 09.08.2022 unter Verlegung auf die andere Stationsseite von der Gemeinschaft abgesondert werden sollte. Die Maßnahme sei angekündigt worden. Auf dem Weg von seinem Unterbringungsraum in den Stationsflur sei der Betroffene dekompensiert, habe die begleitenden Mitarbeiter verkannt, habe sich bedroht gefühlt und sei in einen akuten Erregungszustand geraten und habe einen tätlichen Übergriff angekündigt. Nach der zwangsweisen Verbringung auf die andere Stationsseite sei der Betroffene gegen 13.00 Uhr wegen akuter Fremdgefährdung fixiert … worden. Um 15.30 Uhr sei die gerichtliche Anhörung erfolgt; um 15.55 Uhr habe das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss verkündet. Um 17.00 Uhr sei die Fixierung beendet worden. … Soweit sich der Betroffene auf die Möglichkeit weniger einschneidender Alternativmaßnahmen berufe, verkenne er, dass es auf dem Weg zu einer solchen Maßnahme (Absonderung) zu dem fixierungsauslösenden Zwischenfall gekommen sei. … II.) 1.) Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen nach den §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zulässig. Durch Ablauf der festgesetzten Zeitdauer der Fixierung am 10.08.2022 um 13.00 Uhr hat sich der angefochtene Beschluss in der Hauptsache erledigt. Die Beschwerde ist mit dem vom Betroffenen verfolgten Rechtsschutzziel, dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1, 2 FamFG, dennoch weiterhin zulässig. 2.) Die Beschwerde ist auch begründet. Auf den Antrag des Betroffenen ist nach § 62 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 09.08.2022 über die Anordnung der Fixierung rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten, namentlich in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG), verletzt hat. Nach § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung liegen vor. Der Betroffene hat einen entsprechenden Feststellungsantrag am 08.09.2022 gestellt. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person. Weiterhin liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor. a) Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig. Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der vorläufigen Fünf-Punkt-Fixierung (§ 30 MVollzG SH) im Wege einer einstweiligen Anordnung (§§ 14b, 331 FamFG) haben nicht vollständig vorgelegen. Nach § 331 S. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen, wenn - dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (Nr. 1), - ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben (Nr. 2), - im Fall des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist (Nr. 3) und - der Betroffene persönlich angehört worden ist (Nr. 4). § 30 MVollzG mit der Überschrift „Besondere Sicherungsmaßnahmen“ lautet: „(1) Bei einem untergebrachten Menschen dürfen zeitweise besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr besteht, dass der untergebrachte Mensch gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder erheblich verletzt. Für besondere Sicherungsmaßnahmen gilt § 29 nach Maßgabe dieses Paragraphen. (2) Eine besondere Sicherungsmaßnahme darf nur angeordnet werden, wenn und soweit mildere Mittel nicht in Betracht kommen, insbesondere, weil Maßnahmen nach § 29 in der konkreten Situation aussichtslos erscheinen oder bereits erfolglos geblieben sind und ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind: 1. die Unterbringung in einem besonderen Raum ohne gefährdende Gegenstände (Kriseninterventionsraum) oder 2. die sedierende Medikation oder 3. die Fixierung durch mechanische Hilfsmittel einschließlich der medizinisch erforderlichen Medikation (Fixierungsmaßnahme). Nicht umfasst ist die Fixierung an weniger als zwei Gliedern (sogenannte 1-Punkt-Fixierung) zur Sicherstellung einer laufenden somatischen Behandlung. (4) Der von einer besonderen Sicherungsmaßnahme betroffene Mensch ist in besonderem Maße zu überwachen und betreuen. Nach Beendigung der Maßnahme ist ihm die Möglichkeit einer Nachbesprechung im Hinblick auf eine therapeutische Aufarbeitung einzuräumen. (5) Eine nicht nur kurzfristige oder sich regelmäßig wiederholende Fixierungsmaßnahme bedarf einer Anordnung des Gerichts auf schriftlichen Antrag der Einrichtung. Dem Antrag ist eine ärztliche Stellungnahme hinzuzufügen. (6) Bei Gefahr im Verzug darf eine Fixierungsmaßnahme von einer Ärztin oder einem Arzt aufgrund eigener Untersuchung angeordnet werden. Ein Antrag auf richterliche Entscheidung ist unverzüglich nach Beginn der Maßnahme zu stellen. Die Beendigung der Maßnahme ist dem Gericht mitzuteilen. Der untergebrachte Mensch ist nach Beendigung einer Fixierungsmaßnahme, die nicht richterlich angeordnet oder genehmigt wurde, auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung der durchgeführten Maßnahme hinzuweisen. (7) Bei Fixierungsmaßnahmen ist kontinuierlich eine Betreuung durch unmittelbaren Sicht- und Sprechkontakt durch hinreichend geschultes Einrichtungspersonal sicherzustellen. Auf eine unmittelbare räumliche Anwesenheit kann auf Wunsch des betroffenen Menschen oder in medizinisch begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden; ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraumes zum fixierten Menschen ist aufrecht zu erhalten. Fixierungs- und Isolierungsmaßnahmen müssen in gesonderten Räumen so durchgeführt werden, dass die Privatsphäre des betroffenen Menschen soweit wie möglich gewahrt wird. (8) Die Anordnung und Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren; es ist mindestens aufzuzeichnen: 1. die Ankündigung und Begründung gegenüber dem untergebrachten Menschen oder ihr Unterbleiben, 2. die Gründe für die Anordnung einschließlich der vergeblich ergriffenen milderen Mittel, 3. die gerichtliche Anordnungsentscheidung, sofern erforderlich, 4. die Art und der Beginn der Maßnahme, 5. die Art der Betreuung, 6. eine etwaige Verlängerung oder das Ende der Maßnahme, 7. die Nachbesprechung und 8. der Hinweis auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme. Die Aufzeichnung ist zu den Krankenakten zu nehmen und von einer Ärztin oder einem Arzt zu verantworten. Die Aufzeichnung ist anonymisiert zu einer jährlichen Dokumentation zusammenzufassen und an das zuständige Ministerium zu übermitteln. Das zuständige Ministerium berichtet einmal in der Legislaturperiode schriftlich an den Sozialausschuss des Landtages. (9) Von der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme ist die gesetzliche Vertretung des untergebrachten Menschen unverzüglich zu benachrichtigen.“ Die Fünf-Punkt-Fixierung des Betroffenen hätte am 09.08.2022 gegen 15.55 Uhr nicht gerichtlich angeordnet werden dürfen. Denn zu diesem Zeitpunkt hat als milderes Mittel die Unterbringung in einem besonderen Raum ohne gefährdende Gegenstände (Kriseninterventionsraum) zur Verfügung gestanden. Diese Maßnahme des § 30 Abs. 3 Nr. 1 MVollzG SH ist in der konkreten Situation nicht aussichtslos erschienen und ist auch nicht schon erfolglos geblieben. Die Unterbringung in einem besonderen Raum ohne gefährdende Gegenstände ist eine besondere Form der Krisenintervention und erfolgt in einem speziellen Raum für akute Krisenfälle, welcher entweder leer oder reizarm nur mit wenigen Gegenständen (Matratze, Schaumgummi-Möbel, Toilette) ausgestattet ist, die weder für eine Selbstverletzung noch für eine Fremdgefährdung genutzt werden können (LT-Drucksache 19/1757, S. 57 in Verbindung mit Umdruck 19/4888, zu Nr. 19 b)). Die Fixierungsmaßnahme ist dagegen die intensivste Form der Freiheitsentziehung (vgl. LT-Drucksache 19/1757, S. 57). Daran gemessen ergibt sich für die Beschwerdekammer nicht, dass es nicht ausreichend gewesen wäre, den Betroffenen in einem Kriseninterventionsraum zu isolieren, ggf. unter Verabreichung einer sedierenden Medikation (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 MVollzG) gegen oder ohne den Willen des Betroffenen. Der Betroffene ist durch den angeordneten Umzug auf die andere Stationsseite in einen besonderen Erregungszustand geraten. Hierbei hat sich der Betroffene auch tätlich zur Wehr gesetzt und hat Übergriffe angedroht. Insoweit hat die Klinik zu Recht besondere Sicherungsmaßnahmen in Betracht gezogen und erwogen, dass Sicherungsmaßnahmen nach § 29 MVollzG nicht ausreichen würden. Indes ist die Beschwerdekammer nicht davon überzeugt, dass - auch prognostisch aus der Sicht des Amtsgerichts -, die Unterbringung in einem Kriseninterventionsraum, ggf. unter Verabreichung einer sedierenden Medikation, nicht ausgereicht hätte. Denn mit der Unterbringung dorthin wäre der tatsächliche Ablauf des Umzugs abgeschlossen. Dort hätte der Betroffene die Chance gehabt, sich zu beruhigen. Zugleich hätte die Klinik beobachten und feststellen können, ob die Unterbringung in einem Kriseninterventionsraum ausreicht und insbesondere auch keine Übergriffe gegen das Klinikpersonal mehr zu befürchten sind. Bei dieser Wertung betont die Beschwerdekammer, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Entscheidungszeitpunkt des Amtsgerichts um 15.55 Uhr (des 09.08.2022) ist. Jedenfalls in diesem Zeitpunkt hätte eine Unterbringung in einem Kriseninterventionsraum ausreichen müssen; eine Fünf-Punkt-Fixierung war nicht erforderlich. Das Klinikpersonal wäre durch die Unterbringung in dem Kriseninterventionsraum ausreichend geschützt gewesen. Gegen die Unterbringung in einem Kriseninterventionsraum spricht nicht, dass Zweck des Umzugs des Betroffenen auf die andere Stationsseite die Absonderung von der Gemeinschaft gewesen sei, wie die Klinik etwa meint (…). Denn die Anordnung einer Absonderung sperrt nicht die Möglichkeit der Unterbringung in einem Kriseninterventionsraum. Auch im Rahmen einer Eskalation in einer Absonderungsphase unterliegt die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Milderes Mittel ist und bleibt die Unterbringung in einem Kriseninterventionsraum gegenüber der Fixierung. Dass es im Rahmen einer Absonderungsphase zu einer Eskalation gekommen ist, bedeutet zudem nicht, dass die Unterbringung in einem Kriseninterventionsraum der Gefahrenlage und dem Schutz des Klinikpersonals nicht ausreichend begegnen kann. Zwar hat der Betroffene in der persönlichen Anhörung vom 09.08.2022 angegeben, dass er immer noch (Todes-)Angst verspüre, und hat sich der Betroffene von den Vorfällen nicht ausreichend distanzieren können. Dies begründet jedoch nicht, weshalb es der Fortsetzung der Fünf-Punkt-Fixierung bedurft hat und eine Unterbringung im Kriseninterventionsraum nicht ausreichend Abhilfe geschaffen hätte. Dass der Betroffene dem Chefarzt und dem Amtsgericht mehrfach ins Wort gefallen ist, rechtfertigt ebenso nicht, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Rechtfertigung einer Fixierung führt; das gilt auch für eine Gesamtschau der einzelnen Aspekte. In der persönlichen Anhörung des Betroffenen vom 09.08.2022 hat der Chefarzt zwar angegeben, dass ein Zimmereinschluss zur Gefahrenabwendung aktuell nicht ausreichend sei. Indes ergibt sich aus diesem ärztlichen Zeugnis nicht, worauf die Einschätzung konkret beruht, warum also die Unterbringung im Kriseninterventionsraum in dieser Situation kein ausreichendes Mittel der Gefahrenabwehr gewesen sein soll. Die im Rahmen einer Fixierungsanordnung strikt anzuwendende Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert jedoch, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aus welchen Gründen nur die Fixierung als intensivste Maßnahme der Freiheitsentziehung geeignet, erforderlich und angemessen ist und demzufolge andere in Betracht kommende mildere Mittel wie hier die Unterbringung in einem Kriseninterventionsraum bzw. die Verabreichung einer sedierenden Medikation nicht ausreichen, um der Gefahrenlage zu begegnen und für das Klinikpersonal einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. b) Die auf der Verletzung materiellen Rechts beruhende Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts begründet eine Verletzung der Rechte des Betroffenen, namentlich des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG). c) Des weiteren liegt das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehende Maßnahme bedeutet wegen der erheblichen Intensität des Eingriffs in die Grundrechte eines Betroffenen stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und begründet das berechtigte Interesse (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2023, 915, Rn. 18). d) Da nach den vorstehenden Ausführungen bereits feststeht, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob die weiteren von dem Betroffenen vorgebrachten Einwendungen vorliegen und dem angefochtenen Beschluss sonstige Verfahrensfehler oder Verstöße gegen das materielle Recht zu Grunde liegen. Jedenfalls ist zu bemerken, dass keine ausdrückliche Voraussetzung des § 30 MVollzG für die Anordnung einer Fixierung ist, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betroffenen von der Notwendigkeit der Fixierungsmaßnahme zu überzeugen. Ob zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung - jedenfalls noch - eine Gefahr bestanden hat, dass der Betroffene gegen Personen gewalttätig wird, erscheint der Beschwerdekammer jedenfalls nach der weiteren Sachaufklärung als fraglich. Denn nach den Ausführungen der Beteiligten ist deutlich geworden, dass der besondere Erregungszustand auf der Umzugssituation des Betroffenen beruht hat und der Umzug zum Zeitpunkt der Anhörung bereits beendet war; insofern hätte diese Tatsache sowie der Umstand, dass sich der Betroffene in der Anhörung ruhig verhalten hat, mag er auch diskutierfreudig gewesen sein und dem Chefarzt und dem Amtsgericht mehrfach ins Wort gefallen sein, die Prognose rechtfertigen können, dass sich eine Gefahrenlage entaktualisiert hat. Soweit der Betroffene eine unzureichende Begründung des Beschlusses moniert, hätte ein solcher Mangel - auch im Beschwerdeverfahren - geheilt werden können, so dass insoweit eine Rechtsverletzung nicht festzustellen wäre. 3.) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist in Unterbringungssachen gerichtsgebührenfrei (vgl. BGH BeckRS 2015, 2244; BGH NJW-RR 2014, 897). Darüber hinaus sieht die Kammer keine Veranlassung, Auslagen der Kammer oder außergerichtliche Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtsbeschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht stattfindet (§ 70 Abs. 4 FamFG). Das gilt auch im Verfahren nach § 62 FamFG.