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Entscheidung

XII ZB 222/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:201119BXIIZB222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:201119BXIIZB222.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 222/19 vom 20. November 2019 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung und gegen die Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnah- me. Sie leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (parano- ide Schizophrenie). Das Amtsgericht hat die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 14. Mai 2019 genehmigt. Ferner hat es die Einwilligung der Betreuerin in die Untersuchung und Heilbehandlung der Betroffenen ebenfalls bis zum 14. Mai 2019 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerden des Verfah- renspflegers und der Betroffenen mit Beschluss vom 10. Mai 2019 zurückge- wiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Das nach der – in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend an- wendbaren – Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG zulässigerweise auf Feststel- lung der Rechtswidrigkeit des durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlusses gerichtete Rechtsmittel (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 195/17 - FamRZ 2018, 121 Rn. 5 mwN) ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält in der Sache aber rechtlicher Nachprüfung noch stand. a) Das Landgericht, das wegen der weiteren Einzelheiten auch hinsicht- lich der Genehmigung der Zwangsbehandlung auf den amtsgerichtlichen Be- schluss Bezug genommen hat, hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Betroffene wende sich mit ihrer Beschwerde gegen die Genehmigung der Un- terbringung. Sie könne in Folge ihrer Erkrankung in ihrem Zustand nicht selbst- ständig und eigenverantwortlich leben. Sie könne nicht zwischen Wahn und Wirklichkeit unterscheiden. Daraus resultierten Fehlhandlungen, die die Be- troffene erheblich gefährden könnten. Insbesondere ihre Vorstellung, ohne Nah- rung und Flüssigkeitszufuhr nur mit Licht und Sonne leben zu können, stelle für sie eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben dar. Diese Ge- fahr könne nicht durch andere Maßnahmen als die Unterbringung abgewendet werden. Im Falle einer sofortigen Entlassung sei mit einem lebensbedrohenden Zustand in kurzer Zeit zu rechnen. Seit rund sechs Wochen sei von den Klinik- ärzten und der Betreuerin erfolglos versucht worden, die Betroffene von der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung zu überzeugen. 3 4 5 6 - 4 - b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen waren die erteilten Genehmi- gungen rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. aa) Soweit es die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung anbe- langt, hält der landgerichtliche Beschluss der rechtlichen Nachprüfung schon deshalb stand, weil nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls die Voraus- setzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegeben sind, wonach aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreu- ten die Gefahr bestehen muss, dass er sich selbst tötet oder erheblichen ge- sundheitlichen Schaden zufügt. bb) Ebenso hält die unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsge- richts (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 18. Oktober 2018 - V ZB 178/17 - juris Rn. 7 mwN; Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13 - NJW-RR 2014, 1531 Rn. 10) erfolgte Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ge- nehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme einer rechtlichen Prüfung gerade noch stand. Die Rechtsbeschwerde rügt hinsichtlich der Genehmigung der Einwilli- gung in die ärztliche Zwangsmaßnahme allein das Fehlen eines hinreichenden Überzeugungsversuchs. Die hierzu vom Landgericht in Bezug genommene Be- gründung des amtsgerichtlichen Beschlusses genügt indes den Anforderungen des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB. (1) Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in 7 8 9 10 11 - 5 - seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056 Rn. 6 mwN). (2) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Nach den in Bezug genommenen Ausführungen des Amtsgerichts wurde über Wochen erfolglos versucht, die Betroffene von Sinn und Zweck der Heilbehand- lung zu überzeugen. Dies sei nicht gelungen. Die Betroffene habe sich bereits rund sechs Wochen in der Klinik aufgehalten. Seither sei von den Klinikärzten und der Betreuerin häufig versucht worden, die Betroffene von einer Behand- lung zu überzeugen. Das sei bis zur Anhörung am 3. April 2019 nicht erfolgreich gewesen. 12 - 6 - cc) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 03.04.2019 - 4 XVII 353/18 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.05.2019 - 3 T 187/19 - 13