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Urteil

2 StR 427/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet, wenn das erstinstanzliche Gericht eine falsche Rechtsnorm angewandt hat. • Tritt eine nachträgliche Gesetzesänderung hinsichtlich der Qualifikationstatbestände ein, sind Tatzeiträume maßgeblich für die anzuwendende Norm; bei Fehleinstufung ist der Schuldspruch zu ändern. • Die Anwendung eines milderen Rechts kann zu günstigeren Einzelfreistrafen führen; ist dies nicht ersichtlich, sind die betreffenden Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Die Begründung des Urteils darf keine nachträglich eingefügten oder bei der Entscheidung nicht zugrunde gelegten Erwägungen enthalten; die schriftlichen Urteilsgründe müssen die tatsächlich getroffenen Abwägungen widerspiegeln. • Bei der Bildung und Begründung einer Gesamtstrafe sind gesamtstrafenspezifische Umstände umfassend zu würdigen; eine knappe, formelhafte Begründung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Teilweise Revision wegen falscher Normanwendung und unzureichender Gesamtstrafenbegründung • Die Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet, wenn das erstinstanzliche Gericht eine falsche Rechtsnorm angewandt hat. • Tritt eine nachträgliche Gesetzesänderung hinsichtlich der Qualifikationstatbestände ein, sind Tatzeiträume maßgeblich für die anzuwendende Norm; bei Fehleinstufung ist der Schuldspruch zu ändern. • Die Anwendung eines milderen Rechts kann zu günstigeren Einzelfreistrafen führen; ist dies nicht ersichtlich, sind die betreffenden Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Die Begründung des Urteils darf keine nachträglich eingefügten oder bei der Entscheidung nicht zugrunde gelegten Erwägungen enthalten; die schriftlichen Urteilsgründe müssen die tatsächlich getroffenen Abwägungen widerspiegeln. • Bei der Bildung und Begründung einer Gesamtstrafe sind gesamtstrafenspezifische Umstände umfassend zu würdigen; eine knappe, formelhafte Begründung genügt nicht. Der Angeklagte, Stiefvater mehrerer Kinder, wurde vom Landgericht wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Die Taten erstrecken sich im Wesentlichen auf den Zeitraum 1996 bis 1999 und betreffen überwiegend zwei Stiefsöhne (Zwillinge). Einige Übergriffe begingen Umgang mit dem Penis, orale Handlungen und analer Fingereinsatz; die Taten wiederholten sich über Jahre. Der Angeklagte erlitt 1997 einen schweren Unfall mit Querschnittssyndrom. Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision mit dem Antrag, dass das Urteil aufgehoben werde, konkret rügt sie die Rechtsanwendung in den Fällen II.5-9 und die zu niedrige Gesamtfreiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof prüfte nur diese angegriffenen Teile und nahm Änderungen zu Gunsten des Angeklagten vor sowie die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs vor. • Die Revision war hinsichtlich der Fälle II.5-9 und des Gesamtstrafenausspruchs zulässig und in der Sache zu prüfen, weil die Revisionsbegründung den Angriffszweck klar erkennen ließ. • Fehler in der Rechtsanwendung: Das Landgericht hatte die Taten der Fälle II.5-9 als schweren sexuellen Missbrauch nach §176a StGB (aF) gewertet; diese Qualifikation trat aber erst mit Wirkung zum 1.4.1998 in Kraft, die streitigen Taten liegen überwiegend vor diesem Zeitpunkt. Daher ist auf den einfachen sexuellen Missbrauch (§176 Abs.1 StGB aF) abzustellen; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. • Folgen der Schuldspruchänderung: Wegen Anwendung des milderen Rechts sind die in den Fällen II.5-9 verhängten Einzelfreiheitsstrafen aufzuheben. Da das Landgericht seine Strafzumessung an der Untergrenze des jeweiligen Strafrahmens orientierte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung des milderen Rechts niedrigere Strafen verhängt worden wären. • Unzulässigkeit nachträglicher Begründungsänderungen: Das Gericht kann nicht durch nachträgliche Einfügung neuer Erwägungen in die schriftlichen Urteilsgründe eine bereits getroffene Entscheidung nachträglich absichern; die Urteilsgründe müssen die bei der Entscheidung getroffenen Abwägungen abbilden. • Mängel bei der Gesamtstrafenbildung: Die Begründung für die Gesamtstrafe war unzureichend und formelhaft. Die Kammer hat nicht hinreichend gesamtstrafenspezifische Umstände gewürdigt, etwa den Missbrauch von zwei Kindern über vier Jahre, die psychischen Folgen und den Zeitraum über die Schutzaltersgrenze hinaus. • Folge: Die Aufhebung der Einzelfristen für II.5-9 und die sonstigen Fehler machen eine neue Verhandlung und Entscheidung zur Gesamtstrafe erforderlich; die Feststellungen zu den Taten können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen sind möglich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben. Der Schuldspruch wurde insoweit geändert, dass die Taten in den Fällen II.5-9 als einfacher sexueller Missbrauch zu werten sind; die hierfür verhängten Einzelfreiheitsstrafen wurden aufgehoben. Wegen der hieraus und darüber hinaus bestehenden Rechtsfehler im Gesamtstrafenausspruch wurde die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten und notwendige Auslagen, an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die festgestellten Tatbestände bleiben grundsätzlich bestehen; der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen und bei der Neubenennung der Gesamtstrafe die gesamtstrafenspezifischen Umstände umfassend berücksichtigen.