Urteil
1 StR 78/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr mit Waffenqualifikation (§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG) setzt entweder eine Feststellung der Zweckbestimmung zur Verletzung oder die Einordnung des mitgeführten Gegenstands als ‚gekorene Waffe‘ voraus.
• Bei behaupteter rechtsstaatswidriger Tatprovokation reicht bloße Vermutung ohne substantiierten Tatsachenvortrag gemäß § 344 Abs.2 StPO nicht aus.
• Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO so zu begründen, dass das Revisionsgericht die behaupteten Tatsachen in einer vorweggenommenen Schlüssigkeitsprüfung beurteilen kann.
• Bleiben für eine Tathergangsrekonstruktion zwei mögliche Abläufe und das Gericht kann nicht mit Sicherheit entscheiden, ist zugunsten des Angeklagten von der günstigeren Variante auszugehen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unklarer Waffenqualifikation bei Einfuhr von Betäubungsmitteln • Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr mit Waffenqualifikation (§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG) setzt entweder eine Feststellung der Zweckbestimmung zur Verletzung oder die Einordnung des mitgeführten Gegenstands als ‚gekorene Waffe‘ voraus. • Bei behaupteter rechtsstaatswidriger Tatprovokation reicht bloße Vermutung ohne substantiierten Tatsachenvortrag gemäß § 344 Abs.2 StPO nicht aus. • Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO so zu begründen, dass das Revisionsgericht die behaupteten Tatsachen in einer vorweggenommenen Schlüssigkeitsprüfung beurteilen kann. • Bleiben für eine Tathergangsrekonstruktion zwei mögliche Abläufe und das Gericht kann nicht mit Sicherheit entscheiden, ist zugunsten des Angeklagten von der günstigeren Variante auszugehen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen mehrerer Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Methamphetamin und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt; zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) an und bestimmte einen Vorwegvollzug. Die Strafzumessung bezog frühere Verurteilungen ein; in zwei Anklagepunkten erfolgte Freispruch. Konkrete Tatenbetrachtung: Der Angeklagte lieferte größere Mengen Methamphetamin an Angehörige und Dritte, vermittelte damit einen Weiterverkauf an einen weiteren Abnehmer und handelte zeitweise als V‑Person für das Landeskriminalamt. Bei einer Kontrolle wurden in seinem Fahrzeug Einfuhren und ein in der Fahrertür befindliches „Einhandmesser" festgestellt. Der genaue Ablauf eines Treffens mit einem Abnehmer blieb hinsichtlich Lieferung oder Qualitätsprüfung unklar. Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revisionen ein; nur Teilaufhebungen durch den BGH erfolgten. • Revisionen wurden geprüft; die Revision des Angeklagten blieb insgesamt ohne Erfolg, die der Staatsanwaltschaft erreichte teilweise Aufhebung. • Zu Tatprovokation: Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation; bloße Hinweise auf Kenntnis von V‑Person‑Aktivitäten genügen nicht; unzulänglicher Vortrag nach § 344 Abs.2 StPO verhindert Rügedurchdringung. • Öffentlichkeitsrügen und zahlreiche Verfahrensrügen sind unzulänglich substantiiert; fehlender konkreter Sachvortrag (z. B. Inhalt eines ‚grünen Zettels‘) verhindert prüffähige Rüge. • Beweiswürdigung und Feststellungen des Landgerichts zu den meisten Taten sind nicht rechtsfehlerhaft; Freisprüche und Verurteilungen wegen Beihilfe sind nachvollziehbar und halten der Sachrüge stand. • Bei der Tat II.A.4. (Einfuhr) bemängelt der Senat die rechtliche Ausgangslage der Beurteilung der Waffenqualifikation: Nach § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG ist entweder eine Feststellung der Zweckbestimmung zur Verletzung erforderlich oder die Feststellung, dass es sich um eine ‚gekorene Waffe‘ (WaffG) handelt. • Das Landgericht bezeichnete das mitgeführte Messer nur als ‚Einhandmesser‘, ohne die Beschaffenheit näher zu würdigen; weil verschiedene Messertypen als Einhandmesser bezeichnet werden können, fehlt die Feststellung, ob es sich um eine in Anlage 1 WaffG erfasste ‚tragbare Gegenstand‘ handelt. • Wegen dieses unzutreffenden rechtlichen Maßstabs hat der Senat die Feststellungen zu Tat II.A.4. aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückverwiesen; daraus folgt die Aufhebung des Vorwegvollzugsbeschlusses, da dessen Berechnung auf der nun aufgehobenen Einzelverurteilung beruhte. • Rechtsnormen, die entscheidungserheblich sind: § 30 Abs.1 Nr.4 BtMG, § 30a Abs.2 Nr.2 und Abs.3 BtMG, § 64 StGB, § 63 StGB, § 244 StPO, § 344 Abs.2 StPO, Vorschriften des WaffG (insbesondere § 1 Abs.2 Nr.2b, Anlage 1). Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben: Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.A.4. wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln mit der fraglichen Waffenqualifikation (§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG) sowie der darauf beruhende Vorwegvollzug wurden aufgehoben. Grund ist, dass das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hat, ob das mitgeführte ‚Einhandmesser‘ als in Anlage 1 WaffG erfasste gekorene Waffe einzuordnen ist oder eine konkrete Zweckbestimmung zur Verletzung vorlag; ohne diese Feststellungen war der rechtliche Ausgangspunkt fehlerhaft. Soweit die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte weitergehende Beanstandungen erhoben hatten, blieben diese überwiegend ohne Erfolg, insbesondere waren viele Verfahrensrügen formell unzureichend begründet (§ 344 Abs.2 StPO). Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.