Beschluss
II ZB 7/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft nach den §§51 ff. AO spricht als Indiz dafür, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§21,22 BGB gerichtet ist.
• Wirtschaftliche, am Markt tätige Betätigung eines Vereins kann unter das Nebenzweckprivileg fallen, wenn sie dem ideellen Zweck zu- und untergeordnet ist.
• Eine bloße Größe oder Wettbewerbsbeteiligung des wirtschaftlichen Betriebs rechtfertigt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Amtslöschung nach §395 FamFG.
Entscheidungsgründe
Gemeinnütziger Verein betreibt Kitas: Nebenzweckprivileg schützt vor Amtslöschung • Die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft nach den §§51 ff. AO spricht als Indiz dafür, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§21,22 BGB gerichtet ist. • Wirtschaftliche, am Markt tätige Betätigung eines Vereins kann unter das Nebenzweckprivileg fallen, wenn sie dem ideellen Zweck zu- und untergeordnet ist. • Eine bloße Größe oder Wettbewerbsbeteiligung des wirtschaftlichen Betriebs rechtfertigt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Amtslöschung nach §395 FamFG. Der Beteiligte ist seit 1995 im Vereinsregister eingetragen; seine Satzung verfolgt gemeinnützige Zwecke durch Erziehung und Jugendberatung und benennt den Betrieb von Kindertagesstätten als satzungsmäßige Aufgabe. Er betreibt neun Kindertagesstätten mit jeweils 16–32 Plätzen, hat 11 Mitglieder und ist steuerlich als gemeinnützig anerkannt. Das Amtsgericht leitete ein Amtslöschungsverfahren ein und argumentierte, der Verein führe in der Hauptsache einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das Amtsgericht und das Beschwerdegericht wiesen Widerspruch und Beschwerde des Beteiligten zurück. Der Beteiligte erhob daraufhin Rechtsbeschwerde zum BGH, der über die Einstellung des Löschungsverfahrens zu entscheiden hatte. • Anwendbare Normen: §§21,22 BGB; §395 FamFG; §§51 ff., §55 AO. Das Registergericht kann nach §395 FamFG Eintragungen löschen, die wegen fehlender wesentlicher Voraussetzung unzulässig sind. • Kriterien für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: planmäßige, dauerhafte, nach außen gerichtete unternehmerische Tätigkeit, die auf vermögenswerte Vorteile zielt. Der entgeltliche Kita-Betrieb ist grundsätzlich eine solche unternehmerische Tätigkeit. • Nebenzweckprivileg: Ein Verein bleibt Idealverein, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Hauptzweck zu- und untergeordnet sowie Hilfsmittel zu dessen Erreichung ist. Das gilt auch bei regelmäßigem, planmäßigem Betrieb und größerer Betriebsgröße. • Bedeutung der Gemeinnützigkeitsanerkennung: Die steuerliche Anerkennung nach §§51 ff. AO ist zwar nicht automatisch entscheidend, aber sie hat Indizwirkung zugunsten der Einordnung als nichtwirtschaftlicher Verein, weil die Gemeinnützigkeitsvorschriften Ausschüttungsverbote und Mittelverwendungsregeln enthalten, die das Risiko für Gläubiger mindern. • Keine hinreichenden Anhaltspunkte für Gefährdung des Rechtsverkehrs: Das Beschwerdegericht hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die zeigen, dass aus dem Umfang oder der Art des Geschäftsbetriebs besondere Gläubigergefahren resultieren. • Wettbewerbsrechtliche Erwägungen greifen nicht: §§21,22 BGB sind primär organisations- und gläubigerschutzrechtlich; Wettbewerbsnachteile Dritter rechtfertigen ohne weitere konkrete Feststellungen keine Löschung. • Ergebnis der Abwägung: Unter Würdigung der Satzung, der tatsächlichen Tätigkeit und der Gemeinnützigkeitsanerkennung fällt die wirtschaftliche Betätigung des Beteiligten unter das Nebenzweckprivileg; die Voraussetzungen für eine Amtslöschung nach §395 FamFG liegen daher nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Beteiligten stattgegeben, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und das Amtslöschungsverfahren eingestellt. Der Verein bleibt im Vereinsregister eingetragen, weil sein Betrieb der Kindertagesstätten dem ideellen, in der Satzung verankerten gemeinnützigen Zweck zu- und untergeordnet ist und damit unter das Nebenzweckprivileg fällt. Die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig stützt diese Einordnung und verringert die mit wirtschaftlicher Betätigung verbundenen Gläubigergefährdungen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Rechtsverkehrs war die Amtslöschung nicht gerechtfertigt. Von Kosten des Verfahrens wurde abgesehen.