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Beschluss

27 W 144/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0711.27W144.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 08.07.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20.10.2016, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 08.07.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20.10.2016, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e I. Die nach §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Beteiligte zu 1.) kann als Vorverein grundsätzlich gegen die Zurückweisung der Anmeldung Rechtsmittel einlegen, obwohl er die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt hat (vgl. OLG Schleswig, NZM 2012, 623 Rn. 17; OLG Hamm FGPrax 2003, 184 Rn. 25). Da zudem die Monatsfrist des § 63 FamFG gewahrt ist, bestehen an der Zulässigkeit der Beschwerde auch sonst keine Bedenken. 2. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Das Registergericht hat die Anmeldung mit Blick auf folgende Mängel der Satzung – die bereits Gegenstand des registergerichtlichen Hinweises vom 07.06.2016 gewesen sind – zu Recht zurückgewiesen: a) Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die Regelung in § 4 Nr. 1 der Satzung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder nicht für hinreichend konkretisiert gehalten. Bereits aus dem Wesen eines Vereins ergeben sich gewisse Grundsätze für den Eintritt von Mitgliedern. So steht der Verein als eine Personenvereinigung mit nicht geschlossener Mitgliederzahl grundsätzlich jedermann offen, und zwar ohne Rücksicht auf persönliche Eigenschaften. Darüber hinaus bedarf es zum Eintritt eines Mitglieds neben der Bekundung seines Beitrittswillens grundsätzlich der Aufnahme durch den Verein. Der Zweck des § 58 Nr. 1 BGB ist es nun, dass der Verein bei der Festlegung der Satzung zum Ausdruck bringt, ob und inwieweit sich abweichend von diesen vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen der Eintritt von Mitgliedern vollzieht (BayObLG, Beschluss v. 24.03.1972, Az. BReg 2 Z 131/71 Rn. 9). Dabei genügt eine Vereinssatzung dem in § 58 Nr. 1 BGB aufgestellten Erfordernis nur, wenn sich aus ihr mit hinreichender Bestimmtheit ergibt, wie sich der Eintritt eines Mitglieds in den Verein (nach dessen Gründung) vollzieht (BayObLG, a.a.O.; BayObLG, Beschluss v. 25.10.2000, Az. 3Z BR 298/00 im Leitsatz). Diesen Bestimmtheitsanforderungen wird § 4 Nr. 1 S. 2 der Satzung hier nicht gerecht. Die bereits durch das Registergericht beanstandete Formulierung „Die spezielle Qualifikation als Gutachter (...) wird durch den Vorstand, ggf. in Form einer Aufnahmeordnung, definiert“ lässt nicht ausreichend erkennen, an welche Voraussetzungen die Aufnahme eines neuen Mitglieds, welches gem. § 4 Nr. 1 S. 1 der Satzung gerade „eine spezielle Qualifikation als Gutachter im Sozial- und Gesundheitswesen erlangt“ haben muss, tatsächlich geknüpft ist; der nur vage gehaltenen Begrifflichkeit „spezielle Qualifikation“ ist ohne nähere Eingrenzung kein verbindlich definierbarer Aussagewert zuzuordnen. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Vorstand des Vereins die geforderte Qualifikation nur möglicherweise („ggf.“) in Form einer Aufnahmeordnung näher zu beschreiben beabsichtigt. Soweit der Beteiligte zu 1.) im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss v. 12.08.2010, Az. 15 W 377/09) argumentiert, das Registergericht stelle bloße Zweckmäßigkeitserwägungen an, ohne hierzu befugt zu sein, ist dem schon mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen. Darüber hinaus kommt der Frage der Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern – auch insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der zitierten Entscheidung – auch keine lediglich vereinsinterne Bedeutung zu. b) Ebenfalls zu Recht hat das Registergericht die in § 8 Nr. 2 S. 2 der Satzung enthaltene Regelung beanstandet, wonach in dringenden Fällen von der Einhaltung der Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung abgesehen werden können soll. Zwar kann die Satzung eines Vereins gem. § 58 Nr. 4 BGB etwa die für die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Betracht kommende Form grundsätzlich frei wählen. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann (OLG Hamm, Beschluss v. 23.11.2010, Az. 15 W 419/10 Rn. 9). Dieser Rechtsgedanke ist ohne weiteres – auch wenn § 58 BGB keine ausdrücklichen Regelungen in Bezug auf die Frist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung vorsieht – zu übertragen: Zweck der Einberufungsfrist ist es, den Vereinsmitgliedern genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen sie in die Lage versetzt werden, sich den Zeitpunkt der Versammlung von anderen Verpflichtungen freizuhalten und eine etwa erforderliche Anreise zum Ort der Versammlung rechtzeitig zu bewirken (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Auflage 2016 Rn. 687; für den Fall der Gesellschafterversammlung der GmbH: BGH, Urteil v. 30.03.1987, Az. II ZR 180/86 Rn. 9). Insofern ist etwa anerkannt, dass die Mitgliederversammlung für den Fall, dass die Satzung keine Frist vorgibt, jedenfalls so rechtzeitig einzuberufen ist, dass sich die Mitglieder angemessen inhaltlich und faktisch in ihrer Terminplanung darauf einstellen können (Stöber/Otto a.a.O. Rn. 688 m.w.N.). An dem vorstehend genannten Zweck haben sich danach – gerade mit Blick auf die ansonsten bestehende Gefahr eines Einberufungsmangels, der die Nichtigkeit von Versammlungsbeschlüssen bewirken kann (Stöber/Otto, a.a.O. Rn. 691) – auch die vorliegend zu beurteilenden Regelungen der Satzung messen zu lassen. Diesem werden sie hier aber insbesondere vor dem Hintergrund nicht gerecht, dass von der unbestimmt gehaltenen Formulierung „kann von der Einhaltung der Einberufungsfrist abgesehen werden“ nicht nur eine Verkürzung der gem. § 8 Nr. 2 der Satzung vorgesehenen vierwöchigen Frist, sondern sogar ein vollständiger Verzicht auf jegliche Fristen umfasst wäre. c) Soweit das Registergericht die Regelung in § 11 Nr. 2 der Vereinssatzung, wonach der Vorstand des Vereins redaktionelle Änderungen der Satzung oder solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich sind, selbst vornehmen kann, beanstandet hat, ist auch dies zu Recht erfolgt. Zwar ist § 33 Abs. 1 S. 1 BGB satzungsdispositiv, § 40 BGB, weshalb die Kompetenz zur Satzungsänderung nach herrschender Auffassung einem anderen Organ als der Mitgliederversammlung zugewiesen werden kann (vgl. Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, 42. Ed., Stand 01.02.2017, § 33 Rn. 5 m.w.N.). Allerdings steht § 11 Nr. 2 der Satzung in Widerspruch zu § 9 Nr. 5, wonach u. a. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen – scheinbar uneingeschränkt – zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört. Diese Regelungen entsprechen in ihrer Gesamtheit nicht den an die notwendige Eindeutigkeit und Klarheit der Satzung zu stellenden Anforderungen. Denn die Bestimmungen einer Satzung müssen so eindeutig und genau sein, dass die Mitglieder aus ihr zweckmäßig und zuverlässig die Verteilung der jeweiligen Kompetenzen innerhalb des Vereins entnehmen können; die Klarheit der Vereinsregistereintragung nach § 68 BGB ist auch durch das Registergericht im Auge zu behalten (Lissner, „Die Erstanmeldung des eingetragenen Vereins“, MDR 2012, 1209, 1214). Schon mit Blick auf die dargelegten Mängel der Satzung war die Beschwerde daher im Ergebnis zurückzuweisen. III. Hinsichtlich der übrigen Gesichtspunkte, die das Registergericht zur Zurückweisung der Anmeldung bewogen haben, weist der Senat nur am Rande auf folgendes hin: 1. Dem Umstand, dass die eingereichte Satzung kein Datum trägt, dürfte angesichts der Tatsache, dass sich das Datum der Errichtung der Satzung aus dem ausdrücklich als solchen bezeichneten und der Anmeldung beigefügten „Gründungsprotokoll“ vom 12.03.2016 unzweifelhaft ergibt, keine die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigende Bedeutung zukommen. 2. Die Regelung in § 10 Nr. 3 S. 3 der Satzung dürfte nicht zu beanstanden sein. Soweit dort bestimmt ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet, dürfte hierin kein unauflöslicher Widerspruch zu der Regelung in § 10 Nr. 3 S. 2 liegen, sondern die Ausnahme von dem in § 10 Nr. 3 S. 2 geregelten Grundsatz zu sehen sein. 3. Entgegen der Rechtsauffassung des Registergerichts dürfte der Beteiligte zu 1.) schließlich auch als Idealverein i.S.v. § 21 BGB zu qualifizieren sein. a) Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen ist mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die sog. typologische Methode anzuwenden (vgl. KG MDR 2016, 403 m.w.N.; Staudinger, Kommentar zum BGB, Neub. 2005, § 21 Rn. 6 ff.; Karsten Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff.; Erman, Kommentar zum BGB, 14. Auflage 2014, § 21 Rn. 4 m.w.N. auch zur Rechtsprechung). Dabei ist von drei Grundtypen von Vereinen auszugehen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist: Nicht nach § 21 BGB eintragungsfähig ist zunächst der Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Gleiches gilt für einen Verein mit einer derartigen unternehmerischen Tätigkeit an einem inneren, aus den Mitgliedern bestehenden Markt. Schließlich ist auch ein solcher Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der eine genossenschaftliche Kooperation betreibt, also von seinen Mitgliedern mit ausgegliederten unternehmerischen Teilaufgaben betraut wird. Nicht maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Wirtschaftsvereinen und Idealvereinen ist dabei, ob der Verein eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass Wirtschaftsgüter planmäßig und gegen Entgelt angeboten werden, und zwar unabhängig davon, ob das Entgelt nur kostendeckend oder sogar verlustbringend ist. Wenn nach der Einordnung in einen der drei Typen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist, steht dies nur dann der Eintragung in das Vereinsregister nicht entgegen, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit als bloßer Nebenzweck in den Dienst des Hauptzwecks gestellt wird (sog. „Nebenzweckprivileg“) (vgl. mit jeweils weiteren Nachweisen: OLG Schleswig NZM 2012, 623 Rn. 26 ff.; KG Berlin, FGPrax 2016, 115 ff., Rn. 16 ff.; Weick in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearb. 2005, § 21 Rn. 5 ff.; Westermann in Erman, Kommentar zum BGB, 14. Auflage 2014, § 21 Rn. 4; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Auflage, Rn. 122 ff.). b) Mit Blick auf die vorstehenden Grundsätze dürfte der Vereinszweck des Beteiligten zu 1.) den Voraussetzungen des § 21 BGB gerecht werden. aa) Die nach § 3 Nr. 1 der Satzung beabsichtigte Interessenvertretung der Gutachter im Sozial- und Gesundheitswesen stellt ebenso wie die nach § 3 Nr. 2 angestrebte Qualitätssicherung der Gutachter einen nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Vereinszweck dar. bb) Soweit sich der Beteiligte zu 1.) gem. § 3 Nr. 2 S. 2 an Aus- und Fortbildungsgesellschaften beteiligen und diese unterstützen darf, steht dies der Annahme eines Idealvereins nicht entgegen. Den Vorschriften der §§ 21 und 22 BGB liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt. Diese gesetzgeberischen Erwägungen tragen der Tatsache Rechnung, dass bei einer nach außen gerichteten wirtschaftlichen Betätigung Gläubigerinteressen in besonderem Maße berührt werden und dass diese Interessen in den für juristische Personen des Handelsrechts und andere Kaufleute geltenden Vorschriften eine weit stärkere Berücksichtigung gefunden haben als in den Bestimmungen des Vereinsrechts. Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Insolvenzantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51 - 53 BGB), unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts in erster Linie im Interesse der Gläubiger zwingenden Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die - unbeschränkbare - Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter. Darauf beruht es, dass nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt und dass der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn es für diesen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, sich in einer der für rechtsfähige wirtschaftliche Zusammenschlüsse bundesgesetzlich bereitstehenden Rechtsformen wie beispielsweise der AG oder GmbH zu organisieren und auf diese Weise Rechtsfähigkeit zu erlangen. Den vereinsrechtlichen Bestimmungen ist genügt, wenn das operative Geschäft durch eine juristisch und organisatorisch selbständige Gesellschaft des Handelsrechts betrieben wird, auch wenn der Verein an dieser beteiligt ist und die Gesellschaft ihren Geschäften auf dessen Betreiben und mit dessen Unterstützung nachgeht. Insoweit ist wesentlich, dass die unterstützte Gesellschaft ihren Gläubigern alle Sicherheiten bietet, die mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbunden sind. Ist das aber der Fall und ist der den §§ 21 und 22 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Zielsetzung damit Rechnung getragen, kann nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung der Geschäftsbetrieb der unterstützten Gesellschaft dem Verein nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21 und 22 BGB zugeordnet werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.09.1982, Az. I ZR 88/90 Rn. 17 f.). Dies gilt jedenfalls solange, wie der Verein keinen tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft nimmt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilnimmt (vgl. Waldner/Santer/Schweyer, „Der eingetragene Verein“, 20. Auflage 2016, Rn. 585). Für eine Absicht des Beteiligten zu 1.), entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft zu nehmen, bestehen hier keine Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass eine Beteiligung ausdrücklich dem Vereinszweck, die Qualität der Gutachter im Sozial- und Gesundheitswesen zu sichern, untergeordnet ist, vgl. § 3 Nr. 2 S. 2 der Satzung. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Betätigung des Beteiligten zu 1.) mit Blick auf diese Regelung der Satzung nicht erkennbar. cc) Zwar dürfte in der Vermittlung gutachterlicher Tätigkeiten, Dienstleistungen und Angebote der Mitglieder im Sinne von § 3 Nr. 4 der Satzung demgegenüber eine wirtschaftliche Betätigung des Vereins zu sehen sein, da der Beteiligte zu 1.) insofern eine Dienstleistung am Markt anbietet und zugleich – in Form der Akquise – ein Hilfsgeschäft für die gewerbliche Tätigkeit seiner Mitglieder übernimmt. Diese Tätigkeit dürfte allerdings vom Nebenzweckprivileg umfasst sein, da die Vermittlung nach der Darstellung des Beteiligten zu 1.) lediglich die Möglichkeit bieten soll, etwaige Anfragen Dritter an die Mitglieder des Vereins weiterzuleiten. Hierin dürfte eine funktional untergeordnete Ergänzung des maßgeblich in der Qualitätssicherung von Gutachten liegenden und damit als ideell zu qualifizierenden Hauptzwecks zu sehen sein, zumal etwa ein aktives und werbendes Zugehen auf potentielle Interessenten nach den Ausführungen des Beteiligten zu 1.) nicht vorgesehen ist. dd) Die Höhe des ausweislich TOP 5 der Mitgliederversammlung vom 12.03.2016 von fördernden Mitgliedern erhobenen Jahresbeitrags von mindestens 1.000,- € dürfte entgegen der Rechtsauffassung des Registergerichts gerade kein Indiz für die wirtschaftliche Betätigung des Beteiligten zu 1.) darstellen. Sie könnte vielmehr dafür sprechen, dass der Verein auf weitere Einnahmen durch das Anbieten entgeltlicher Leistungen gerade nicht angewiesen ist, was (nur) im gegenteiligen Fall für eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht hätte sprechen können (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 07.03.2012, Az. 25 W 95/11 Rn. 13). ee) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen dürfte es vorliegend nicht darauf ankommen, dass die Beteiligten als Indiz für die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht auch noch dessen Anerkennung im Sinne der §§ 51 ff. AO dargelegt haben (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 16.05.2017, Az. II ZB 7/16). Umgekehrt könnten allenfalls zukünftige Umstände, wie eine Nichtanerkennung als gemeinnützig oder die Aberkennung der Gemeinnützigkeit einen Grund für ein (späteres) Eingreifen des Registergerichts darstellen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 36 Abs.1 GNotKG.