Beschluss
28 Wx 29/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0831.28WX29.20.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung von Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2016 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Mit am 22.05.2019 zugestellter Androhungsverfügung vom 17.05.2019 forderte der Rechtsbeschwerdeführer die Beschwerdeführerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR auf, die Unterlagen zur Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 2016 binnen einer sechswöchigen Nachfrist bei dem Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Gegen die Ordnungsgeldandrohung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.06.2019 Einspruch ein und führte im Wesentlichen aus, dass eine Publizitätspflicht nicht bestehe, weil es Universitätsklinika an der erforderlichen Kaufmannseigenschaft i.S.d. PublG fehle und der Sinn und Zweck des PublG vor dem Hintergrund der Gewährträgerhaftung nicht greife. Mit am 15.10.2019 zugestellter Verfügung vom 04.10.2019 setzte der Rechtsbeschwerdeführer das angedrohte Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs fest. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin mit am selben Tag eingegangenen Schreiben vom 29.10.2019 Beschwerde ein. Der Rechtsbeschwerdeführer half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vor. Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 23.10.2020 die unter dem 04.10.2019 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht offenlegungspflichtig sei, weil ihr – mangels Betriebs eines Handelsgewerbes, das bei wissenschaftlicher Tätigkeit nicht vorliege – die Kaufmannseigenschaft fehle. Denn die Tätigkeit der Universitätsklinika werde in der Praxis und nach ihrem Satzungszweck von der universitären Forschung und Lehre bestimmt, der sie dienend untergeordnet sei. Für die Einordnung des Geschäftsbetriebs als Handelsgewerbe bei Mischtätigkeiten sei auf das Gesamtbild abzustellen, wobei es darauf ankomme, was den Schwerpunkt darstelle und welche Tätigkeitsart wesentlich und prägend sei. Zwar bedürfe die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Vielzahl der von ihr eingegangenen Verträge mit Patienten und Dienstleistern zur Erfüllung ihres Zwecks ohne Zweifel eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Der wissenschaftliche Aspekt sei indes das entscheidende Unterscheidungskriterium zu anderen Krankenhäusern und als solches prägend für die Tätigkeit der Universitätsklinika. Gleiches gelte für die Ausbildung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Verbindung von Wissenschaft, Lehre und Forschung mit der öffentlichen Krankheitsvorsorge sei nach dem Allgemeinempfinden für Universitätsklinika kennzeichnend. Auch indiziere die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin das Nichtvorliegen einer gewerblichen Tätigkeit. Dem stehe der Umfang des Geschäftsbetriebs nicht entgegen. Im Gegensatz zu der von privaten Trägern organisierten Krankenversorgung sei der Geschäftsbetrieb der Universitätsklinika in der Rechtsform der AöR auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gerichtet. Nach ihrer Zweckbestimmung griffen Krankenversorgung einerseits und Forschung und Lehre andererseits derart ineinander, dass beide zur optimalen Entfaltung kommen und Synergieeffekte ausgenutzt werden könnten. Die Erkenntnisse aus der Krankenversorgung bildeten die Tatsachengrundlagen für die Entwicklung neuer Diagnose- und Behandlungsmethoden und die Ausbildung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Diese Tätigkeit sei durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führt er u.a. aus, dass – nachdem die Erfüllung der Größenmerkmale nach § 1 Abs. 1 PubIG unstreitig sei - der Geltungsbereich des PubIG über § 3 Abs. 1 Nr. 5 PubIG eröffnet sei. Die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätige Beschwerdeführerin sei Kaufmann. Sie betreibe ein Handelsgewerbe. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht stehe dem nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr die Teilnahme am Wettbewerb bzw. das Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt. Die Beschwerdeführerin sei in Konkurrenz zu privaten Kliniken auf dem Markt der Gesundheitsversorgung tätig und biete ihre Leistungen in Gestalt von privatrechtlichen Verträgen entgeltlich, planmäßig und auf Dauer an. Sie führe ihr Unternehmen auch nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die Beschwerdeführerin betreibe laut eigenen Angaben ein medizinisches Hochleistungszentrum mit mehr als 30 Kliniken sowie zahlreichen Instituten und Zentren. Jährlich würden rund 61.000 Patienten stationär und 550.000 Patienten ambulant behandelt und werde um internationale, zahlungskräftige Kunden geworben. Unabhängig davon könnten Anstalten des öffentlichen Rechts zugleich in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen gemeinnützigen Tätigkeit handeln und Gewinn anstreben, was im Einzelfall nach dem Gesamtbild des Unternehmens und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu prüfen sei. Hierbei spreche für die Kaufmannseigenschaft, dass die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen führe. Auch das Negativmerkmal einer wissenschaftlichen Tätigkeit stehe der Kaufmannseigenschaft nicht entgegen. Die Ausklammerung wissenschaftlicher Tätigkeiten aus dem Gewerbebegriff sei vorwiegend traditionsbedingt und finde ihre Rechtfertigung darin, dass typischerweise die auf besonderer wissenschaftlicher Ausbildung beruhende persönliche Leistung in Anspruch genommen werde. Unter wissenschaftlicher Tätigkeit könne nur die ursprüngliche wissenschaftliche Schöpfung und Ausarbeitung, insbesondere das Angebot von individuellen Erfindungen oder Forschungsergebnissen, etwa in Form von Formeln, Erfindungen, Gutachten, Manuskripten und Vorträgen angesehen werden. Die bloße Befassung mit wissenschaftlichen Stoffen im Rahmen von Dienstleistungen genüge nicht. Ein Gewerbe liege vor, wenn die Tätigkeit in Form einer Anstalt ausgeübt werde, also der organisierte Betrieb in den Vordergrund und die Erbringung einer individuellen Leistung in den Hintergrund trete. Als Klinikbetrieb biete die Beschwerdeführerin auf dem Markt Behandlungsleistungen an, bei denen wissenschaftliche Forschungsergebnisse allenfalls – wie auch bei privaten Trägern – mittelbar eine Rolle spielten. Ausweislich der Satzung und der UKVO NRW diene das Universitätsklinikum der Universität, insbesondere deren Medizinischer Fakultät, bei deren Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet der Wissenschaft. Hieraus ergebe sich gerade nicht, dass das Universitätsklinikum selbst Wissenschaft betreibe, sondern nur, dass es die Universität bei deren wissenschaftlicher Forschung unterstütze. Im Vordergrund stehe der organisierte Betrieb des Krankenhauses mit medizinischen Instituten, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Tätigkeit der dort wirkenden einzelnen Hochschullehrer als wissenschaftlich zu beurteilen sei. Selbst wenn man aber unterstelle, dass die Beschwerdeführerin durch ihre dienende Funktion für die Universität auch eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit erbringe, so stelle diese mit Blick auf die Krankenhausleistungen jedenfalls nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit dar. Vielmehr gehe es im Wesentlichen um die Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen im Rahmen der Krankenversorgung. Die den Hochschulen übertragene Aufgabe der Krankenversorgung sei in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Krankenversorgung auszurichten. Nach der inhaltlichen Ausrichtung sei die Universitätsklinik zwar auch an Forschung und Lehre orientiert, allerdings sei davon auszugehen, dass eine wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen des wirtschaftlich ausgerichteten Geschäftsbetriebs ausgeübt werde und diesem schon rein praktisch untergeordnet sei. Insoweit unterscheide sich die Tätigkeit in der Gesamtbewertung nicht von Privatkliniken, in denen z.T. auch geforscht werde, die aber ohne Zweifel als gewerblich anzusehen seien. Insbesondere die dargelegten Behandlungszahlen der Rechtsbeschwerdegegnerin sprächen dafür, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im Bereich der Wissenschaft liege. Auch der Schutz der Wissenschaft nach Art. 5 Abs. 3 GG stehe einer Einordnung der Universitätsklinik als Gewerbebetrieb nicht entgegen. Die Freiheit der Wissenschaft im engeren Sinne werde hierdurch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Denn das Handelsrecht bezwecke nicht, die Tätigkeit des davon betroffenen Personenkreises einzuschränken, sondern den besonderen Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen. Das aus der Kaufmannseigenschaft folgende Erfordernis der Publizität stelle keine unzulässige Einschränkung dar, zumal die Beschwerdeführerin den Jahresabschluss nach eigenen Angaben ohnehin auf ihrer eigenen Internetseite veröffentliche. Andere Universitätskliniken in der Rechtsform der AöR hätten ihren Abschluss bei dem Betreiber des Bundesanzeigers offengelegt. Auch stehe die Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit nicht entgegen. Forschung und Lehre, auf die das Beschwerdegericht für die ideellen Zwecke abstelle, seien primär Aufgabe der Universität und deren Medizinischer Fakultät. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb bestimmte Synergieeffekte aus der Forschung und Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität nutzen könne, ebenso wie die Universität ihrerseits Synergieeffekte für ihre Forschung und Lehre aus dem Klinikbetrieb nutzen könne, spreche ebenfalls nicht gegen die gewerbliche Tätigkeit der Universitätsklinik. Ebenso gäbe es diese Synergieeffekte bei einer Privatklinik mit eigener Forschungsabteilung. Die Offenlegungspflicht sei – insbesondere vor dem Hintergrund der Gewährträgerhaftung – auch mit dem Zweck des PubIG vereinbar. Der Kerngedanke der Publizität, wonach sich vorhandene und potentielle Gläubiger aus dem veröffentlichten Jahresabschluss über die Lage ihres Schuldners und das ihnen haftende Vermögen unterrichten können sollen, gelte unabhängig von der Rechtsform ab einer gewissen Unternehmensgröße. Darüber hinaus sei Sinn und Zweck des PubIG das volkswirtschaftliche Interesse, aus den Daten der bedeutenden Unternehmen Rückschlüsse auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung ziehen zu können. Dieser Gesetzeszweck gehe über den Gläubigerschutz hinaus und werde durch eine Haftungsfreistellung nicht berührt. Zudem bestehe eine Gewährträgerhaftung bei öffentlich-rechtlichen Anstalten regelmäßig; gleichwohl könnten sie nach dem gesetzgeberischen Willen dem PubIG unterfallen. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23.10.2020 - 31 T 203/20 – aufzuheben und die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 04.10.2019 (EHUG – 00173746/2019 – 01/02) zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass Universitätsklinika Forschung und Lehre dienten. Zwischen der Krankenversorgung der maximalen Versorgungsstufe und Forschung und Lehre bestehe eine enge Verbindung. Sie sei kein Kaufmann, da sie kein Gewerbe betreibe. Selbst wenn man das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht durch das Merkmal der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt ersetze, fehle es an einem Wettbewerb der Universitätsklinika mit Privatunternehmen, da sie aufgrund ihrer Vielzahl an Spezialitäten, ihrer (Supra-) Maximalversorgungsleistungen, ihres Innovations- sowie Aus- und Weiterbildungsauftrags und ihrer besonders hohen Grund- und Vorhaltekosten strukturell nicht mit Plankrankenhäusern vergleichbar. Im Gegensatz zu privaten Krankenhäusern, deren primäres Ziel die betriebliche Betätigung und die Gewinnerzielung seien, wohingegen die Bedarfsdeckung nur eine untergeordnete Rolle spiele, verfolgten Universitätskliniken öffentlich-rechtliche Interessen ohne Gewinnerzielungsabsichten. Zudem führe die Rechtsbeschwerdegegnerin primär keine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt aus, sondern unterscheide sich aufgrund ihrer Rechtsform und ihrer Aufgabenwahrnehmung sowie Zweckbindung von privaten Kliniken, mit denen sie nicht in unmittelbarem Wettbewerb stehe. Selbst wenn man aber eine unternehmerische/gewerbliche Tätigkeit annehmen wollte, handele es sich allenfalls um eine wirtschaftliche und wissenschaftliche Aspekte vereinende Mischtätigkeit, sodass es für die Qualifizierung als Handelsgewerbe auf das Gesamtbild ankomme. Eine strikte Trennung zwischen gewerblicher bzw. wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Tätigkeit sei nicht durchführbar. Die Arbeit an einem Universitätsklinikum charakterisiere sich gerade durch das Zusammenführen von Krankenversorgung einerseits und Forschung, Lehre und Wissenschaft andererseits. Beide Bereiche griffen ineinander und ergänzten sich. Zur Erforschung und Entwicklung neuer Diagnose- und Behandlungsmethoden sei die unmittelbare Erkenntnisgewinnung durch die praktische Krankenversorgung erforderlich. Zudem könnten die neu entwickelten Ergebnisse aus Forschung und Lehre direkt in der Krankenversorgung angewandt werden. Der Schwerpunkt liege im Gegensatz zu privaten Kliniken nicht in der reinen gewerblichen bzw. wirtschaftlichen Betätigung am Markt – also gerade nicht ausschließlich in dem Anbieten der „Krankenversorgung“ in Konkurrenz zu anderen Kliniken – sondern in der Weiterentwicklung von Forschung und Lehre. Ohne die zahlreichen medizinischen Fachbereiche mit ihren Patienten wäre der medizinischen Forschung und Lehre die Grundlage entzogen. Die Leistungen im Rahmen der Krankenversorgung dienten der Anwendung der in Forschung und Lehre gewonnenen Erkenntnisse. Die Krankenversorgung sei mithin ein notwendiges Mittel, um den Forschungs-, Lehr- und Ausbildungsbetrieb des Fachbereichs Medizin der Universität aufrecht zu erhalten. Die aus wissenschaftlichen Tätigkeiten erworbenen Erkenntnisse müssten zur Entfaltung ihrer optimalen Wirkung direkt in der praktischen Krankenversorgung umgesetzt werden. Es ergebe sich also aus der Eigenart eines Universitätsklinikums, dass dieses eine gewisse Größe und Komplexität aufweise. Da der Schwerpunkt der Beschwerdeführerin in der Unterstützung des Fachbereichs Medizin bei der Erfüllung von dessen Aufgaben in Forschung und Lehre liege, sei das Negativmerkmal der wissenschaftlichen Tätigkeit erfüllt und somit die Kaufmanneigenschaft zu verneinen. Es handele sich nicht um eine bloße Befassung mit wissenschaftlichen Stoffen im Rahmen von Informations- und Dienstleistungen. Vielmehr würden die Ergebnisse der Forschung der Medizinischen Fakultät direkt in der Krankenversorgung angewandt und dadurch gewonnene neue Erkenntnisse in der medizinischen Forschung verwendet. Es handele sich also um die konkrete Anwendung wissenschaftlicher Informationen mit den Zielen der Erkenntnisgewinnung und Optimierung der Patientenversorgung. Auch zeigten die Ausbildung der Studenten der Medizinischen Fakultät und die regelhafte medizinische Versorgung durch Professoren der Medizinischen Fakultät, dass die Lehre und der Wissenstransfer Aufgabe des Universitätsklinikums seien. Dem widerspräche eine strikte Trennung zwischen Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits. Deshalb sei auch im Unterschied zu anderen Kliniken eine Kooperationsvereinbarung mit der Universität zu schließen, und es bestehe eine enge personelle und organisatorische Verknüpfung. Das PublG bezwecke primär die Publizität von Unternehmen zum Zwecke des Gläubigerschutzes, um den (aktuellen und potentiellen) Gläubigern zu ermöglichen, sich über die Lage ihres Schuldners und das ihm haftende Vermögen zu unterrichten. Aufgrund der Gewährträgerhaftung hafte aber für die Verbindlichkeiten eines Universitätsklinikums daneben das jeweilige Land, sodass der Gläubigerschutz die Anwendung des PublG nicht erfordere. Das volkswirtschaftliche Interesse, anhand der Informationen über das Unternehmen Rückschlüsse über die Gesamtwirtschaft zu erhalten, genüge jedenfalls nicht für die Anwendung des PublG auf Universitätskliniken. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Vertrauensschutz für die bisherige Praxis der Nichtveröffentlichung der Jahresabschlüsse genieße. Sie sei erstmalig 2017 aufgefordert worden, den Jahresabschluss offen zu legen. Durch die Nichtanforderung in den letzten Jahren sei eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis eingetreten. Eine Änderung von Rechts- oder Tatsachengrundlagen, die eine Änderung der Verwaltungspraxis möglicherweise begründen könnte, sei gerade nicht eingetreten; das PublG gebe es seit 1969. Ergänzend nimmt der Senat auf die umfangreichen Ausführungen in den zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten Bezug. II. 1. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. a. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie infolge der Zulassung im angegriffenen Beschluss statthaft (§ 335a Abs. 3 S. 1 HGB) und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 71 FamFG). Gemäß § 335a Abs. 3 S. 4 HGB steht die Rechtsbeschwerde auch dem Bundesamt für Justiz zu, welches nach § 335a Abs. 3 S. 5 HGB nicht dem Anwaltszwang vor dem Oberlandesgericht unterliegt. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde kann der Senat im schriftlichen Verfahren treffen (Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 74 Rn. 11; Fischer in MünchKomm-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 74 Rn. 9). Eine mündliche Verhandlung war weder zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes noch aus sonstigen Gründen geboten; die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. b. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes lagen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist, obwohl gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster (Universitätsklinikum-Verordnung, i.F.: UKVO) sich ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen nach kaufmännischen Grundsätzen richten und auf den Lagebericht und den Jahresabschluss die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechende Anwendung finden, nicht offenlegungspflichtig (so i.E. auch Sandberger in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, 9. Kapitel Rn. 295; ders. in Festschrift für Leuze, 2003, S. 449, 456). aa. Gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 Satz 1 PublG hat eine Anstalt öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 des HGB ist und auf die die in § 1 PublG genannten Merkmale zutreffen, ihren Jahresabschluss in sinngemäßer Anwendung des § 325 HGB offenzulegen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist gemäß § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. bb. Außer Frage und zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht in Streit steht, dass die Beschwerdeführerin die Größenmerkmale gemäß § 1 PublG erfüllt. Der Beschwerdeführerin fehlt aber die Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Gemäß § 1 Abs. 2 HGB ist Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. (2) Letzteres – also das Erfordernis eines nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs – ist unzweifelhaft und auch nach Einschätzung der Verfahrensbeteiligten gegeben. Indes fehlt es am Vorhandensein eines Gewerbebetriebs. Denn nach herkömmlicher Definition ist Gewerbe im Sinne des § 1 HGB jede selbstständige und berufsmäßige wirtschaftliche, nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung durch einen auf Dauer gerichteten Geschäftsbetrieb zielt, wobei das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht zunehmend durch die Merkmale der Selbstständigkeit, des Angebots am Markt, der Entgeltlichkeit und der planmäßigen Dauer ersetzt wird (s. nur K. Schmidt in MünchKomm-HGB, 5. Aufl. 2021, § 1 Rn. 26 m.w.N.; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, § 1 Rn. 15 f.). Die Beschwerdeführerin ist aber wissenschaftlich tätig. (a) Als wissenschaftliche Tätigkeit ist die ursprüngliche wissenschaftliche Schöpfung und Ausarbeitung, insbesondere das Angebot von individuellen Erfindungen oder Forschungsergebnissen anzusehen; ob eine Tätigkeit wissenschaftlich ist, bestimmt sich herkömmlicherweise nach tradierten Leitbildern. Nicht ausreichend ist, dass es für die zu erbringenden Leistungen wissenschaftlicher Erkenntnisse bedarf. Die bloße Befassung mit wissenschaftlichen Stoffen im Rahmen von Informations- und Dienstleistungen genügt also nicht. Bei Mischtätigkeiten ist, soweit sich die berufsprägenden Tätigkeiten nicht sachlich trennen lassen, der prägende Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidend (ausführlich K. Schmidt, aaO, Rn. 33 mwN; Förster in Heymann, HGB, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 41). Hierbei kommt es nicht zuletzt auf die Verkehrsanschauung an (Merkt aaO Rn. 20), wobei auch der Marktauftritt ein Indiz dafür sein kann, ob die geistige/wissenschaftliche Leistung oder die kaufmännische Gestaltung des Betriebs im Vordergrund steht (Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 1 Rn. 39). Der seiner Art nach nicht-freiberufliche Teil tritt hinter dem freiberuflichen Teil zurück, wenn er seinem Zweck nach in den Dienst der freiberuflichen Hauptleistung gestellt ist (K. Schmidt aaO Rn. 35). (b) So liegt es hier. (aa) Ausweislich § 2 Abs. 1 Satz 1 UKVO dient das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre; gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 UKVO gewährleistet das Universitätsklinikum die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Nach § 2 Abs. 3 der gemäß § 7 UKVO erlassenen Satzung ist Zweck des Universitätsklinikums die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht besteht damit zwischen universitärer Forschung und Lehre auf der einen und Krankenversorgung auf der anderen Seite ein hohes Maß an Verzahnung; die institutionelle Selbständigkeit zieht keine materielle Verselbständigung nach sich (Epping/Becker, WissR 47, 27, 29). Vielmehr steht das Universitätsklinikum vorrangig im Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre (BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 – 1 BvR 1165/08, juris-Rn. 26, 29), oder anders gewendet: Universitätsklinika werden zur Verwirklichung einer praxisnahen Ausbildung und patientenorientierten Forschung, d.h. zum Zweck von Forschung und Lehre betrieben (Böhmann in Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 18. Lieferung 2020, § 31a Rn. 7; dort sogar: „ausschließlich“). (bb) Zwischen Krankenversorgung auf der einen und Forschung und Lehre auf der anderen Seite lässt sich auch kein scharfer Trennungsstrich ziehen (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 – 1 BvR 608/79, juris-Rn. 91). Vielmehr ist die klinische Praxis gerade der Ort, an dem die theoretisch erarbeiteten Methoden und abstrakten Erkenntnisse praktisch umgesetzt und erprobt werden. Wissenschaftliche Forschung und universitätsmedizinische Krankenbehandlung sind untrennbar verknüpft (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2002 – 1 BvR 2145/01, juris-Rn. 39); akademische Lehre in der Medizin lässt sich ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchführen (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 aaO). Die Krankenversorgung schlägt die Brücke zwischen Forschung und Praxis (s.a. Epping/Becker aaO S. 32); erfolgreiche medizinische Forschung und Lehre erfordern ein leistungsfähiges, effizient arbeitendes Klinikum (Leuze in Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 18. Lieferung 2020, Vorb. z. Recht d. Hochschulmedizin, Rn. 7). (cc) Dies schlägt sich auch in der näheren Ausgestaltung der die Beschwerdeführerin betreffenden Regularien nieder. Beispielsweise besteht sie nach § 10 ihrer Satzung aus klinischen, medizinisch-theoretischen und gemeinsamen Einrichtungen. Gliederung und Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben, sollen sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der Universität – den Leuze (aaO Rn. 8) nach Herauslösen der Medizinischen Einrichtungen nurmehr als „Torso“ bezeichnet – richten. Folglich sind auch die ausschließlich mit Aufgaben der Forschung und Lehre befassten theoretischen und vorklinischen Institute in das Universitätsklinikum eingegliedert. Näheres regelt gemäß § 2 Abs. 3, 16 UKVO eine sog. Kooperationsvereinbarung. Auch die Verwaltungsvorschriften zur UKVO legen eine untrennbare Verknüpfung von Forschung und Lehre (auch) mit dem Universitätsklinikum nahe. So werden etwa nach Ziffer 4 die Zuschüsse für den laufenden Forschungs- und Lehrbetrieb in den Fachbereichen Medizin den Universitäten zugewiesen. Die aus diesen Zuschüssen beschafften Gegenstände gehen in das Eigentum des Universitätsklinikums über. Gemäß Ziffer 10 der Verwaltungsvorschriften dient sodann als Nachweis der Verwendung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb für Forschung und Lehre der nach § 8 Abs. 4 UKVO geprüfte und dem für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministerium des Landes gemäß § 9 Abs. 2 UKVO zu übermittelnde Jahresabschluss des Universitätsklinikums. (dd) Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass mit der Umbildung der früheren, in die Universität eingegliederten Medizinischen Einrichtungen in Anstalten öffentlichen Rechts und dem Übergang ihrer Rechte und Pflichten auf das Universitätsklinikum (hierzu Anderbrügge in FS Leuze, 2003, S. 1, 8) die Trennung von Krankenvorsorge auf der einen und Forschung und Lehre auf der anderen Seite in dem Sinne beabsichtigt gewesen wäre, dass Letztere – jedenfalls schwerpunktmäßig – nicht mehr (auch) im Universitätsklinikum, sondern (nur noch) im Fachbereich Medizin der Universität zu verorten wären. Dies erscheint auch keineswegs erforderlich, um den der Umbildung zugrunde liegenden organisationsrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Motiven – u.a. Unternehmensorganisation für das Klinikum, Trennung der Budgetkreisläufe (vgl. Sandberger aaO S. 451) – gerecht zu werden. (c) Der Senat teilt zudem die Einschätzung des Landgerichts, wonach auch nach der Verkehrsanschauung der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin wissenschaftlich geprägt ist. Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich auch nichts anderes aus dem Marktauftritt. Zwar verweist der Rechtsbeschwerdeführer zutreffend darauf, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Website für ihre Behandlungen und um Patienten – auch aus dem Ausland – wirbt. Gleichzeitig und an ebenso prominenter Stelle verweist sie aber ausführlich auf ihre Aufgaben in Forschung und Lehre. In ihrem ebenfalls im Internet abrufbaren Leitbild, das sie sich gemeinsam mit der Medizinischen Fakultät der Universität zu A gegeben hat, verpflichtet sie sich unter anderem dazu, unermüdlich an besseren Diagnose- und Behandlungsverfahren zu forschen, den Nachwuchs frühzeitig für Forschung zu begeistern und Berufswege und wissenschaftliche Karrieren in allen Berufsgruppen zu fördern. (d) Soweit das OLG Düsseldorf (NJW-RR 2003, 1120) Krankenhaustätigkeit demgegenüber generell als gewerblich eingeordnet hat, ist zu berücksichtigen, dass es sich mit den Besonderheiten eines bestimmungsgemäß der Universität dienenden Universitätsklinikums nicht zu befassen hatte. Dieses zentrale Wesensmerkmal des Universitätsklinikums unterscheidet es aber von jeder anderen Krankenanstalt (Anderbrügge aaO S. 10; Böhmann aaO Rn. 8). Auch das BVerwG hat sich in seinem die Auslegung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Universitätsklinikum B betreffenden Beschluss vom 10.01.2008 (6 P 4/07, zitiert nach juris) mit der Frage, ob Universitätsklinika wissenschaftlich tätig sind, nicht auseinander gesetzt. Soweit § 1 HGB erwähnt wird (aaO juris-Rn. 37, 44), erfolgt vielmehr vorrangig eine Auseinandersetzung mit der Frage der Gewinnerzielungsabsicht und dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Betriebsführung vor dem Hintergrund, dass die Satzung des Universitätsklinikums B die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht vorsah. Dies findet sich aber in der Satzung der Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht. cc. Sinn und Zweck des PublG verlangen keine andere Auslegung. Zwar besteht ein generelles Interesse der Öffentlichkeit an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung von Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung, da die Geschicke von Großunternehmen auch die Interessen Dritter berühren (BT-Drucks. V/3197, S. 13 f.). Die Publizität soll ein gewisses Maß an Gläubigerschutz gewährleisten; zudem soll es für eine zuverlässige Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Lage im volkwirtschaftlichen Interesse notwendig sein, aus den Daten bedeutender Unternehmen verlässliche Rückschlüsse auf die gesamtwirtschaftliche Lage bzw. Entwicklung zu ziehen (s.a. Schäfer, PublG, 2. Aufl. 2016, Einl. Rn. 6). Dem Gläubigerschutz kommt allerdings aufgrund der Gewährträgerschaft des Landes gemäß § 9 Abs. 3 UKVO, wonach das Land unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet, soweit die Befriedigung aus dessen Vermögen nicht erlangt werden kann, wenig bis keine Bedeutung zu. Und auch verlässliche Aussagen über die gesamtwirtschaftliche Lage bzw. Entwicklung dürften etwa angesichts der besonderen Finanzverfassung der Beschwerdeführerin eher schwer zu gewinnen sein. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer auf ein öffentliches Interesse an einer (faktischen) Kontrollfunktion der Publizität verweist, ist schließlich darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lagebericht und Jahresabschluss den Vorschriften des HGB entsprechend aufzustellen, von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und dem zuständigen Ministerium vorzulegen hat. dd. Nicht zuletzt ist in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber es – zuletzt insbesondere im Rahmen des Handelsrechtsreformgesetzes 1998 – trotz entsprechender Vorschläge aus der Literatur (vgl. etwa Nachweise bei Förster aaO § 1 Rn. 6) nicht für erforderlich erachtet hat, den tradierten Begriff des Kaufmanns im Sinne des § 1 HGB – und damit im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 Satz 1 PublG – anders zu konturieren, etwa mit Blick auf das Negativkriterium der nicht-wissenschaftlichen Tätigkeit. Damit haben sich nach dem Willen des Gesetzgebers jene, die den überkommenen Kaufmannsbegriff zumindest in Bezug auf die freien Berufe anzweifeln bzw. deren Privilegierung für unberechtigt halten (s. etwa Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 1 Rn. 64), gerade nicht durchgesetzt. Und auch das Bundesverfassungsgericht geht – wenngleich im gewerbesteuerlichen Kontext – davon aus, dass diese tradierte Betrachtungsweise der freien Berufe durch den Gesetzgeber (noch) nicht willkürlich ist (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2008 – 1 BvL 2/04, juris-Rn. 89 ff). Dies und die ansonsten überflüssige ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen der Publizitätspflicht einer Anstalt öffentlichen Rechts stehen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers entgegen, wonach jede Anstalt automatisch Kaufmann sei und allenfalls die Hochschullehrer wissenschaftlich tätig würden. ee. Auf die weiteren zwischen den Verfahrensbeteiligten diskutierten Fragen – z.B. Vertrauensschutz, fehlendes Verschulden – kommt es mithin ebenso wenig an wie auf die jeweils unterschiedlich beurteilte Frage, welche Schlüsse sich aus dem – die Zuordnung der wirtschaftlichen Betätigung zum ideellen Hauptzweck eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden Vereins und das sogenannte Nebenzweckprivileg betreffenden – Beschluss des BGH vom 16.05.2017 (II ZB 7/16, zitiert nach juris) ziehen lassen. Ob einzelne Universitätsklinika, wie der Rechtsbeschwerdeführer anführt, ihren Jahresabschluss gleichwohl offenlegen, spielt für die Frage, ob sie hierzu auch – ordnungsgeldbewehrt – verpflichtet sind, keine entscheidende Rolle, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Haltung, wie dem Senat und den Verfahrensbeteiligten bzw. deren Prozessvertretern aus mehreren Parallelverfahren bekannt ist, keineswegs allein steht. 2. Der unterlegene Rechtsbeschwerdeführer ist kostenbefreit. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin waren gemäß § 335a Abs. 3 Satz 6, Abs. 2 Satz 6 HGB der Staatskasse aufzuerlegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.