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II ZB 11/17

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. September 2018 II ZB 11/17 BGB §§ 21, 22 Private Vermögensverwaltung als Vereinszweck; Abgrenzung wirtschaftlicher Zweck – Idealzweck Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 7.12.2018 BGH, Beschl. v. 11.9.2018 – II ZB 11/17 BGB §§ 21, 22 Private Vermögensverwaltung als Vereinszweck; Abgrenzung wirtschaftlicher Zweck – Idealzweck Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung zu bewirtschaften, kann jedenfalls dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen. Gründe: I. Der Beteiligte begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister. In § 2 seiner Satzung ist bestimmt: "Zweck des Vereins ist das Halten und Verwalten des durch freiwillige Beiträge der Mitglieder erworbenen Vereinsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung, so dass der Verein am Markt nicht in unternehmerischer Funktion auftritt und weder ein Unternehmen noch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet." Gemäß § 4 der Satzung werden Mitgliedsbeiträge nicht erhoben. Den Mitgliedern steht es frei, den Zweck des Vereins durch freiwillige Beiträge zu fördern. Nach § 7 Nr. 1e der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung über eine Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung. Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass der Anmeldung des Beteiligten zur Eintragung nicht entsprochen werden könne. Der gegen diese Verfügung vom Beteiligten eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte weiter seine Eintragung. II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Eintragungsfähig in das Vereinsregister sei gemäß § 21 BGB nur der Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Eine wirtschaftliche Betätigung liege immer dann vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig werde, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnehme oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftrete. Nach dem sogenannten Nebenzweckprivileg dürfe ein Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem idealen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung seien. Gemessen an diesen Voraussetzungen könne jedenfalls der Antragsteller, dessen Zweck ohne weitere Erläuterungen einzig in der Verwaltung des von den Vereinsmitgliedern eingezahlten Vermögens liege, nicht gemäß § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden. Eine in der Satzung enthaltene Erklärung, der Vereinszweck sei nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, stelle für die Feststellung seiner Eintragungsfähigkeit nur eine unverbindliche Rechtsansicht dar. Eine solche Formulierung enthalte keine Zweck- angabe, die dem Registergericht die Kontrolle ermögliche. Es sei Sache des Vereins, seine Satzung so zu gestalten, dass sich aus ihr die Berechtigung der Eintragung in das Vereinsregister ergebe. Dazu bedürfe es neben der Angabe des Vereinszwecks auch einer Beschreibung der wesentlichen Vorhaben des Vereins in einer Form, dass danach die Art der künftigen Vereinstätigkeit bestimmt und eingeordnet werden könne. III. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. 1. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässig. a) Der Rechtsbeschwerdeführer ist beteiligtenfähig. Der Beteiligte, der die Eintragung in das Vereinsregister erstrebt, hat in der Zeit zwischen der Gründung und der Eintragung im Vereinsregister die Rechtsstellung eines nicht rechtsfähigen Vereins (sogenannter Vorverein; BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 107/76, WM 1978, 115 , 116; Urteil vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 156/98, ZIP 1999, 230 , 231). Der nicht rechtsfähige Verein ist beteiligtenfähig (vgl. § 8 Nr. 2 FamFG , § 50 Abs. 2 ZPO ; BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 55; Schöpflin in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 9 Rn. 7; Reichert/Wagner, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 33 f.). b) Der Beteiligte ist beschwerdeberechtigt. Nach § 59 Abs. 2 FamFG steht die Beschwerde allein dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann. Im vorliegenden Fall hat das allein vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied des Beteiligten A. E. die Registeranmeldung vorgenommen. Antragsteller im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG und damit beschwerdeberechtigt ist indes auch der von der Anmeldung betroffene Rechtsträger, in dessen Namen die für ihn vertretungsberechtigte Person aufgetreten ist. Durch die Ablehnung der Eintragung in das Vereinsregister ist der Beteiligte ferner in eigenen Rechten beeinträchtigt, so dass auch die Voraussetzungen seiner Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegeben sind, die neben denen nach § 59 Abs. 2 FamFG erfüllt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2011 - II ZB 9/10, ZIP 2011, 1054 Rn. 10 mwN). 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung zu bewirtschaften, kann jedenfalls dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen. a) Um in das Vereinsregister eingetragen werden zu können, ist es nach § 21 BGB erforderlich, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne dieser Norm sind grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, das heißt über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315 , 319 f.; Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395 , 397; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84 , 92 f. mwN; Beschluss vom 16. Mai 2017 - II ZB 7/16, ZIP 20 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.09.2018 Aktenzeichen: II ZB 11/17 Rechtsgebiete: Verein Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: RNotZ 2019, 42-46 ZNotP 2019, 63-65 FGPrax 2018, 256-258 NJW-RR 2018, 1376-1378 NotBZ 2019, 31-33 Normen in Titel: BGB §§ 21, 22