Beschluss
22 W 33/25
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:1110.22W33.25.00
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Leitsätze
Das Registergericht hat bei der Eintragung einer Satzungsänderung auch zu prüfen, ob eine notwendige Zustimmung eines Mitglieds mit Sonderrechten vorliegt, weil ein Satzungsänderungsbeschluss beim Fehlen der Zustimmung unwirksam ist.
Dabei ist davon auszugehen, dass Sonderrechte nicht generell unbeschränkt bestehen. Das Sonderrecht jedenfalls dann auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung aus wichtigem Grund entzogen werden kann, wenn es sich auf eine Organstellung bezieht.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.06.2025 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Registergericht hat bei der Eintragung einer Satzungsänderung auch zu prüfen, ob eine notwendige Zustimmung eines Mitglieds mit Sonderrechten vorliegt, weil ein Satzungsänderungsbeschluss beim Fehlen der Zustimmung unwirksam ist. Dabei ist davon auszugehen, dass Sonderrechte nicht generell unbeschränkt bestehen. Das Sonderrecht jedenfalls dann auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung aus wichtigem Grund entzogen werden kann, wenn es sich auf eine Organstellung bezieht. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.06.2025 wird zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 EUR. I. Der Beteiligte ist ein im Vereinsregister eingetragener Sportverein. Mit einem notariell beglaubigten und elektronisch eingereichten Schreiben meldeten die Präsidentin und der Vizepräsident unter Vorlage eines Protokolls einer Mitgliederversammlung vom 26.04.2024 mit einer Anmeldung vom 05.11.2024 die Änderung der Vereinssatzung in den §§ 7, 12, 17 an. § 17 – Ehrungen - lautete bisher: (1) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich durch jahrelange und außerordentliche Verdienste um die Vereinsziele einer besonderen Ehre würdig erwiesen haben, zu Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen. Sie haben Sitz und Stimme im erweiterten Präsidium. (2) Das erweiterte Präsidium kann Mitglieder, aber auch dem Verein nicht angehörende Personen, denen es seine besondere Achtung für Verdienste im Verein bezeugen will, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Sie können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des erweiterten Präsidiums sowie an den Sitzungen ihres Abteilungsvorstands teilnehmen. Die Neufassung der Vorschrift lautet: § 17 Ehrungen (1) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich durch jahrelange und außerordentliche Verdienste um die Vereinsziele einer besonderen Ehre würdig erwiesen haben, zu Ehrenpräsidenten ernennen. Sie haben Sitz und Stimme im erweiterten Präsidium. (2) Das erweiterte Präsidium kann Mitglieder, aber auch dem Verein nicht angehörende Personen, denen es seine besondere Achtung für Verdienste um den Verein bezeugen will, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des erweiterten Präsidiums sowie an den Sitzungen ihres Abteilungsvorstandes teilnehmen. (3) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrungsordnung beschließen. Besondere Ehrungen für außerordentliche Verdienste im Verein werden vom Präsidium nach Anhörung oder auf Vorschlag des Ehrungsausschusses beschlossen. (4) Die Ehrenmitgliedschaft, bzw. Ehrenpräsidentschaft kann wieder entzogen werden, wenn das Ehrenmitglied /-präsident durch grob vereinsschädigendes Verhalten auffällig wird. Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, bzw. Ehrenpräsidentschaft beschließt auf Vorschlag des Präsidiums, einer Abteilung oder des Ehrungsausschusses das erweiterte Präsidium in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Gegen die Eintragung dieser Satzungsänderung wandten sich mit gleichlautenden Schreiben vom 03. und 04.05.2024 drei Ehrenmitglieder, u.a. der Beteiligte zu 2), mit dem Hinweis, dass sie der Satzungsänderung nicht zugestimmt hätten und die Änderung ihre Sonderrechte beeinträchtigten. Die beantragte Eintragung der Satzungsänderung ist gleichwohl am 04.12.2024 erfolgt. Dem ist der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 entgegen getreten, er hat die Löschung der Eintragung von Amts wegen angeregt. Ein weiteres Ehrenmitglied schloss sich mit Schreiben vom 02.01.2025 dieser Anregung an. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 forderte der Beteiligte zu 2) eine förmliche Bescheidung, um gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu können. Auf dieses Schreiben teilte das Registergericht mit Schreiben vom 15.05.2025 mit, dass es keinen Anlass für eine Löschung sähe, und verwies zugleich auf den Zivilrechtsweg. Nunmehr hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 21.05.2025 Beschwerde erhoben und beantragt, das Amtsgericht Charlottenburg zur Löschung anzuweisen. Er machte geltend, dass er 2017 zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit ernannt worden sei und die damalige Satzungsfassung keinen Entzug der Ehrenmitgliedschaft vorgesehen habe. Auf dieses Schreiben hin hat das Amtsgericht zunächst darauf hingewiesen, dass die Löschung einer Eintragung unzulässig sei. Auf den Hinweis des Beteiligten zu 2) hin, er wende sich gegen die Ablehnung der Einleitung des Löschungsverfahrens, hat das Amtsgericht diesen Antrag mit Beschluss vom 13. Juni 2025 ausdrücklich zurückgewiesen. Der nunmehr gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 25. Juni 2025 eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 26.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 25.06.2025 ist nach § 395 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 393 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist mit dem Schreiben vom 25.06.2025 frist- und formgerecht eingelegt worden. Es bedurfte keiner elektronischen Einlegung, weil der Beteiligte zu 2) nicht zu den in § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG Verpflichteten gehört. Der Beteiligte zu 2) ist auch nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, weil er geltend macht, durch die Eintragung der Satzungsänderung am 04.12.2024 sei ein ihm zustehendes Sonderrecht beeinträchtigt. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden. Es handelt sich um eine Frage der Begründetheit. Da es um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit geht, bedurfte es des Erreichens eines bestimmten Beschwerwertes nach § 61 FamFG nicht. 2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Löschung der am 04.12.2024 eingetragenen Satzungsänderung zu Recht abgelehnt. a) Nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung durch Eintragung eines Vermerkes nach Satz 2 löschen, wenn die Eintragung wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war. Die Vorschrift gilt insoweit auch im Vereinsregisterverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 – II ZB 7/16 –, BGHZ 215, 69-81 Rn. 17). Die Eintragung einer Satzungsänderung bei einem Verein ist auch wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, wenn es an der notwendigen Zustimmung der Sonderrechtsinhaber nach § 35 BGB fehlt. Denn das Registergericht hat im Rahmen des Eintragungsverfahrens das wirksame Zustandekommen der Satzungsänderung zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 22 W 5/20 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 20. Juli 2020 – 22 W 10/20 –, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. April 2024 – 19 W 21/24 (Wx) –, juris Rn. 14; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein,17. Aufl., Rn. 141). Daran würde es aber fehlen, wenn die Beeinträchtigung eines Sonderrechts gegeben wäre und die Berechtigten der Änderung nicht zugestimmt hätten und eine solche – wie hier – auch schon ausdrücklich verweigert hätten. Denn dann wäre die entsprechende Regelung unwirksam (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Leuschner, 10. Aufl., § 35 Rn. 12). b) Eine derartige zustimmungspflichtige Beeinträchtigung im Sinne des § 35 BGB liegt aber nicht vor. Allerdings bedarf es insoweit keiner unmittelbar wirkenden Beeinträchtigung, es reicht, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit negativ auf die Position des Sonderrechtsinhabers auswirkt. Davon ist hier auszugehen. Denn der Beteiligte zu 2) macht geltend, dass ihm aufgrund der früheren Satzungsregelung des § 17 Abs. 2, die eine Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit vorsah, kein Entzug der Sonderstellung als Ehrenmitglied gedroht hätte, wie dies nunmehr in § 17 Abs. 4 vorgesehen ist. Insoweit bedarf es angesichts der Streitigkeiten im Beteiligten zu 1), wie sie sich etwa im Rahmen des Rücktritts des nahezu gesamten Vereinsvorstands im Jahre 2022 und der Neuorganisation des Vorstands aus der Registerakte ergeben, auch keiner näheren Darlegung, ob ein Entzugsverfahren wegen grob vereinsschädigendem Verhaltens Erfolg haben könnte. Allein die Möglichkeit von einem solchen Verfahren betroffen zu sein, reicht als Beeinträchtigung aus. Allerdings ist anerkannt, dass auch ein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB Einschränkungen unterliegt. Insoweit wird teilweise angenommen, die Entziehung eines Sonderrechts komme auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung aus wichtigem Grund jedenfalls dann in Betracht, wenn sich das Sonderrecht auf eine Organstellung beziehe (vgl. Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl, § 35 Rn. 18; BeckOGK/Könen, Stand: 01.09.2025, § 35 Rn. 39; Haas/Vogel SpuRt 2011, 50, 53; BeckOK-BGB/Schöpflin, Stand: 01.08.2025, § 35 Rn. 9). Eine allgemeine Einschränkung sei nicht notwendig, weil insoweit immer das außerordentliche Recht zum Ausschluss eingreife (vgl. dazu RGZ 169, 330, 333; BGH, Urteil vom 1. April 1953 – II ZR 235/52 –, BGHZ 9, 157-179). Nach anderer Ansicht wird von einer generellen Entziehbarkeit eines Sonderrechts aus wichtigem Grund ausgegangen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Leuschner, 10. Aufl., § 35 Rn. 13; Reichert/Notz, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl., Kap. 4 Rn. 162 ff.; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/Schöpflin, 6. Aufl., § 35 Rn. 38; K. Schmidt, GesR, 4. Aufl., § 24 IV 2; Scholz/Seibt, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 14 Rn. 27; Beuthien ZGR 2014, 24 (30)). Denn diese Möglichkeit sei stets als das mildere Mittel gegenüber dem Ausschluss anzusehen. Der Betroffene sei auch nicht wehrlos, weil er sich diesen Maßnahmen durch Austritt erwehren könne. Eine abschließende Klärung des Streits kann offen bleiben. Denn die Stellung als Ehrenmitglied ist mit einem Teilnahmerecht im erweiterten Präsidium und des jeweiligen Abteilungsvorstands verbunden, was unabhängig von einem Stimmrecht die Einräumung einer Organstellung darstellt (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 2). Insoweit ist aber auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Regel des § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB, der eine generelle Beendigung von Dauerschuldverhältnissen vorsieht, wenn die Fortsetzung für die Beteiligten nicht tragbar ist, nicht festzustellen, dass die gewählten Regelungen über die dem Sonderrecht, das dem Beteiligten 2017 verliehen worden ist, ohnehin innewohnenden Beschränkungen hinausgehen. Diese Beschränkungen ergaben sich letztlich auch aus der bisher geltenden Fassung der Satzung, die einen Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigen Gründen vorsah (vgl. §§ 5, Abs. 5 und 7) und damit auch die Ehrenmitglieder einschloss, soweit sie Vereinsmitglieder waren. Dann aber erweist sich der Entzug von Sonderrechten als milderes Mittel und nicht als nicht hinnehmbare Beeinträchtigung einer eingeräumten Sonderstellung. Dabei ist es auch wenig überzeugend, dass derjenige, der sich bisher um den Verein besonders verdient gemacht hat, sich darauf berufen können soll, das Recht zu haben, sich grob vereinsschädigend zu verhalten. c) Dann aber kommt es nicht mehr darauf an, ob es ermessensfehlerhaft gewesen wäre, eine Löschung mit dem Hinweis abzulehnen, dass es an der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder der Schädigung von Berechtigten fehlt und deshalb der Verweis auf eine mögliche zivilgerichtliche Klärung genügend wäre, wie dies vom Amtsgericht im Schriftverkehr auch geschehen ist. 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. Nr. 13610 KV-GNotKG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GNotKG). Die Festsetzung des Geschäftswertes hat seine Grundlage in §§ 61 Abs. 1, Abs. 2; 36 Abs. 1 GNotKG). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.