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Entscheidung

XI ZR 321/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260319UXIZR321
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260319UXIZR321.17.0 Berichtigt durch Beschluss vom 30. April 2019 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 321/17 Verkündet am: 26. März 2019 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. März 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 17. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2017 mit Ausnah- me der Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich entstan- dener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.313,51 € aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen unter ausschließlicher Verwendung von Fern- kommunikationsmitteln im Februar 2009 einen Darlehensvertrag über 170.000 € mit einem bis zum 31. Januar 2019 festen Nominalzinssatz von 4,52% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfand- recht. Die Beklagte fügte dem Vertragsformular ihre "Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen" bei, in de- nen es unter anderem hieß: "C Information über das Zustandekommen des Darlehensvertrages Die Bank unterbreitet dem Darlehensnehmer mit der beigefügten Vertragsur- kunde ‚Darlehensvertrag nebst ihren Anlagen‘ ein schriftliches Angebot. Der Darlehensvertrag kommt zustande, indem der Darlehensnehmer die Vertrags- urkunde ‚Darlehensvertrag‘ unterzeichnet und diese der Bank so übermittelt, dass sie innerhalb der in der ‚Vertragsurkunde ‚Darlehensvertrag‘ angegebenen Annahmefrist bei der Bank eingeht". Unter der Überschrift "Auszahlungsvoraussetzungen / Auflagen" hielt die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern fest: "Vor erster Auszahlung müssen vorliegen: […]  Widerrufsbelehrung(en) zum Darlehensvertrag, von allen Darlehensneh- mern gesondert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der Wider- rufsfrist". Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 3 4 - 4 - - 5 - Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Ihre Klage zuletzt noch auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf "beendet" worden sei und sich die Beklagte mit der Annah- me eines von den Klägern aus dem Rückgewährschuldverhältnis zugunsten der Beklagten berechneten Saldos "seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug" be- finde, weiter die Beklagte zu verurteilen, den Klägern "Zug um Zug gegen Zah- lung" eines bezifferten Betrages eine löschungsfähige Quittung für die Grund- schuld zu erteilen und den Klägern außergerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu erstatten, hat das Landgericht abgewiesen. Über die Hilfswiderklage der Be- klagten hat es nicht entschieden. Die Berufung der Kläger, mit der sie im We- sentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge mit einem etwas geringeren Zuge- ständnis betreffend den der Beklagten geschuldeten Betrag und betreffend die Anwaltskosten in etwas reduziertem Umfang weiterverfolgt haben, hat das Be- rufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Stattgabe ihrer in zweiter In- stanz gestellten Anträge begehren. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Soweit die Klä- ger Erstattung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten verlangen, ist die Revision dagegen unbegründet und hat das Berufungsurteil Bestand. 5 6 7 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits abgelaufen gewesen, weil die Beklagte die Kläger hinreichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt habe. Jedenfalls habe aufgrund der konkreten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung eine Fehlvorstellung der Kläger über die Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts nicht entstehen können. II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Das Berufungsurteil weist Rechtsfehler auf, soweit das Beru- fungsgericht gemeint hat, die Beklagte habe die Kläger bei Vertragsschluss hin- reichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Wie der Senat wiederholt und in Auseinandersetzung mit den Argumen- ten der Revisionserwiderung entschieden hat, verunklarte die Beklagte durch den Zusatz nach der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" die bis dahin klare Belehrung über die Widerrufsfolgen (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, ZIP 2018, 1722 Rn. 11 ff. und 17 sowie - XI ZR 572/16, ZIP 2018, 1684 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 28. November 2017 - XI ZR 167/16, juris). Die übrige Informations- und Vertragsgestaltung der Be- 8 9 10 11 - 7 - klagten führt zu keinem anderen Ergebnis (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 f., vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, aaO, Rn. 21). Der Inhalt einer Widerrufsbelehrung kann nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Ver- ständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Ertei- lung präzisiert werden. III. Das Berufungsurteil ist nur insoweit aus anderen Gründen richtig, als das Berufungsgericht der Berufung der Kläger betreffend die Erstattung vorgericht- lich verauslagter Anwaltskosten den Erfolg versagt hat (§ 561 ZPO). Ein solcher Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 27, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 19, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 16 und vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 18). IV. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sa- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht, das die Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht weiter erörtern musste, weil es von der Unbegründetheit der Klage ausge- 12 13 14 - 8 - gangen ist, wird, weil die Klage nicht ohne weiteres unbegründet ist, den Klä- gern Gelegenheit zu geben haben, zu zulässigen Anträgen überzugehen. Der Antrag festzustellen, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensver- trag sei "beendet", ist wegen des Fehlens des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforder- lichen Feststellungsinteresses unzulässig (vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 11 mwN). Die Feststellungsklage ist insoweit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) abweichend von der Regel aus- nahmsweise zulässig, weil hier nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Mei- nungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Darauf, ob die Kläger mit der Folge, dass ihnen eigene Ansprüche aus einem Rückgewährschuldver- hältnis nicht mehr zustehen, wirksam aufgerechnet haben, kommt es nicht an. Die positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur un- zulässig, sondern auch unschlüssig (Senatsurteil vom 27. November 2018, aaO; Senatsbeschluss vom 10. Juli - 9 - 2018 - XI ZR 674/16, juris Rn. 2). Der Antrag auf Feststellung, die Beklagte be- finde sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags in Verzug, ist schon als auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteil vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 13 mwN). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2016 - 2-12 O 376/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.04.2017 - 17 U 164/16 - ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZR321.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 321/17 vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Das Rubrum des Senatsurteils vom 26. März 2019 wird aufgrund der vom Kläger zu 2 am 20. Juli 2017 vollzogenen und vom Klä- gervertreter am 11. April 2019 mitgeteilten Eheschließung des Klägers zu 2 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass der Name des Klägers zu 2 statt "D. S. " richtig lautet: "D. E. " (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1997 - I ZR 182/94, n.v.). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2016 - 2-12 O 376/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.04.2017 - 17 U 164/16 -