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Urteil

17 U 129/16

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. April 2016 - 7 O 153/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen den Klägern zur Last. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert des ersten Rechtszuges - in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht - und des Berufungsrechtszuges wird bis zum 11.07.2017 auf 280,939,66 EUR und für die Zeit danach auf 166.702,74 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Darlehenswiderrufs und die hieraus abzuleitenden Rückabwicklungsansprüche. 2 Im Wege des Fernabsatzes schlossen die Parteien am 21.04./28.04.2010 einen Darlehensvertrag über 190.000 EUR mit der Nr. … zur Finanzierung einer Immobilie (Anlage K 1). Zur Sicherheit bestellten die Kläger der Beklagten am 09.08.2010 eine Buchgrundschuld (Anlage B 2). Die Beklagte erteilte den Klägern folgende formularmäßige Widerrufsbelehrung: 3 Widerrufsrecht 4 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen 5 - ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und - eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages 6 zur Verfügung gestellt, sowie die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Informationen, zu denen wir nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV) verpflichtet sind, in Textform mitgeteilt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs …“ (…) 7 Widerrufsfolgen 8 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Zinsen (z.B. Zinsen) herauszugeben. … Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen … 9 Finanzierte Geschäfte 10 Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. 11 Mehrere Darlehensnehmer … 12 Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist 13 Zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung für die vor Ablauf der Widerrufsfrist von uns erbrachten Leistungen sind Sie im Falle eines Widerrufs nur verpflichtet, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. “ 14 Mit Schreiben vom 14.10.2014 (Anlage K 2) machten die Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen geltend, erklärten den Widerruf ihrer Vertragserklärungen und verlangten Rücklabwicklung ihrer Vertragsleistungen bis zum 31.10.2014. Die Beklagte wies auch den von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 11.12.2014 wiederholten Widerruf zurück. 15 Die Kläger haben erstinstanzlich Feststellung begehrt, 1. dass sich der Darlehensvertrag infolge Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, 2. dass sie der Beklagten nur noch 94.272,19 EUR schulden, 3. dass die Beklagte sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug befinde und deswegen Schadensersatz schulde. Ferner haben sie Verurteilung zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta von 94.272,19 EUR und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 3.971,51 EUR verlangt. 16 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung sei korrekt. Zumindest sei ein etwaiges den Klägern zustehendes Widerrufsrecht verwirkt und rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise haben die Kläger mit eigenen Zahlungsansprüchen aufgerechnet und im Wege der Widerklage Zahlung von 102.244,75 EUR nebst Zinsen begehrt. 17 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 18 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung sei in Ordnung, insbesondere entgegen der Beanstandung der Kläger zum Fristenlauf nicht verwirrend. Die Formulierung, die Frist beginne nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages, entspreche im Hinblick auf den hier im Wege des Fernabsatzgeschäfts geschlossenen Vertrag den hierfür geltenden Vorgaben des Gesetzes. Die Belehrung sei auch im Hinblick auf die Widerrufsfolgen und den Passus über finanzierte Geschäfte nicht zu beanstanden. Die unterbliebene Berücksichtigung des Fernabsatzgeschäfts sei unschädlich, weil das entsprechende Widerrufsrecht durch das Recht zum Widerruf des Verbraucherdarlehens verdrängt werde. 19 Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Nachdem sie zunächst ihre Anträge aus dem ersten Rechtszug weiter verfolgt haben, beantragen sie zuletzt nur mehr Feststellung der Umwandlung des Darlehensrechtsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis und weiter Feststellung, dass sie der Beklagten zum 08.08.2017 nicht mehr als 41.551,18 EUR schulden. Im Übrigen haben sie die Klage zurückgenommen. Sie behaupten eine Vielzahl von Mängeln der Widerrufsbelehrung. Schon der Beginn der Widerrufsfrist sei nicht eindeutig, soweit er von der Aushändigung eines „Exemplars“ abhänge. Der weiter angegebene Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei für Verbraucher nicht hinreichend deutlich. Das werde auch dem § 187 Abs. 1 BGB nicht gerecht. Die Belehrung zu den Widerrufsfolgen sei nicht vollständig und zum finanzierten Geschäft wegen der Missachtung des Gestaltungshinweises Nr. 10 zur Anlage 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung irreführend. Der Hinweis auf die Widerrufsbefugnis mehrerer Darlehensnehmer sei falsch. Schließlich fehle es auch an einer brauchbaren Widerrufsadresse, da die angegebene „B.-W. B. AG“ als Rechtsperson nicht (mehr) existiere. 20 Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Mit ihrer - im Übrigen für erledigt erklärten - Hilfswiderklage begehrt sie zuletzt Verurteilung der Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung von 60.653,01 EUR nebst Zinsen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 22 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts hält dem Berufungsangriff im Ergebnis stand. 23 1. Die Klage ist, soweit sie noch aufrechterhalten wird, lediglich hinsichtlich des Antrags 2 zulässig, mit dem die Kläger negative Feststellung begehren, der Beklagten nicht mehr als 41.551,18 EUR zu schulden. Die positive Feststellungsklage (Antrag 1) ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann unzulässig, wenn die Parteien - wie hier - über die Widerrufsfolgen streiten (BGH, Urteile vom 21.02.2017 - XI ZR 476/15, WM 2017, 906 ff. Rn. 13 ff., vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19 und vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16). 24 2. Die negative Feststellungsklage der Kläger ist zulässig, da das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO) wegen der von der Beklagten lediglich hilfsweise erhobenen Leistungswiderklage fortbesteht, mit welcher sich die Beklagte einer höheren als von den Klägern behaupteten Rückabwicklungsforderung berühmt. Die negative Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, weil der Widerruf der Darlehensvertragserklärungen durch die Kläger keine Wirkung entfaltet. 25 a) Den Klägern stand hinsichtlich des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der vom 07.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: a.F.) zu, das gegenüber etwaigen Verbraucherrechten aus § 312 d Abs. 1 BGB Vorrang beansprucht, § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB i.d.F. vom 04.08.2009 bis 10.06.2010 (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Den gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. i.V. mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) wird das von der Beklagten verwendete Formular in diesen Vertrag in allem gerecht, so dass die Widerrufsfrist angelaufen und der Widerruf daher verfristet ist. 26 aa) Der Belehrung fehlt es zunächst nicht an einer „deutlichen Gestaltung“, wie sie § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. vorschreibt. Diese Anforderung erfüllt die Widerrufsbelehrung allein schon deshalb, weil sie nicht in den Text des Vertrages selbst integriert, sondern auf einen gesonderten Blatt unter drucktechnischer Hervorhebung der dem Verbraucher zustehenden Rechte abgedruckt worden ist. Allerdings ist die Belehrung inhaltlich nicht ordnungsgemäß. 27 Der Hinweis der Beklagten, dass der Fristenlauf von der Aushändigung „eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung“ abhängt, ist entgegen der Auffassung der Kläger eindeutig und nicht geeignet, bei Verbrauchern die von der Berufung befürchtete Fehlvorstellung aufkommen zu lassen. Jedem vernünftigen Leser (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 23) ist klar, dass damit nicht irgendein beliebiges Exemplar der Widerrufsbelehrung, sondern ausschließlich das dem Vertrag beigefügte Formular gemeint sein kann. Zu Unrecht misst die Berufung den Wortlaut der Belehrung an der Formulierung des Mustertextes gemäß der Anlage 2 („nach Erhalt dieser Belehrung“). Auf den Musterschutz gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kommt es hier nicht an. 28 Die Kläger sind nach Maßgabe des für das vorliegende Fernabsatzgeschäft geltenden § 312d Abs. 2 in Verb. mit Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. auch zutreffend über den Tag des Fristbeginns informiert worden. 29 Der Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht „vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ anläuft, ist nicht zu beanstanden. Diese Formulierung entspricht dem Wortlaut des § 312d Abs. 1 BGB a.F., wonach der Beginn der Widerrufsfrist „bei Dienstleistungen“ (vgl. hierzu § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) mit dem Tag des Vertragsschlusses festgesetzt ist. Zutreffend weist die Berufungserwiderung darauf hin, dass eine Belehrung nicht deutlicher zu sein braucht als die Gesetzesvorgabe. Demgegenüber können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Belehrung den Verbrauchern nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis der Rechtslage gemäß § 187 BGB vermittele. Das fordert jedoch § 355 Abs. 2 BGB a.F. gerade nicht von den Unternehmern. Nach dem für die nach dem 12.06.2010 entstandenen Schuldverhältnisse geltenden gesetzlichen Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beginnt die Widerrufsfrist ebenfalls „nach Abschluss des Vertrags“. Der Gesetzgeber hält es demnach für zumutbar, dass der Verbraucher sich selbst über den konkreten Anlauf der Frist nach dem Inhalt des Bürgerlichen Gesetzbuches informiert. Nichts anderes kann für die Zeit davor gelten, so dass im Streitfall die den Klägern erteilte Belehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt. 30 Der Senat folgt nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass die von der Beklagten verwendete Belehrung der irrigen Fehlvorstellung Vorschub leiste, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 46/16, juris Rn. 55 ff. und bereits Urteile vom 14.04.2015 - 6 U 66/14; vom 29.9.2015 - 6 U 21/15 und vom 06.09.2016 - 6 U 207/15). Die konkrete Bestimmung des Fristbeginns war dem Verbraucher nicht zu erläutern (BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 26). Vielmehr genügt die bloße Angabe der für die Fristbestimmung maßgebenden Ereignisse, wie das der Gesetzgeber ab dem 12.06.2010 für ausreichend angesehen hat. 31 bb) Das Urteil des Landgerichts hält dem Berufungsangriff der Kläger auch noch insoweit stand, als diese weitere Mängel des Belehrungsformulars beanstanden. Insbesondere liegt ein Fehler der Widerrufsbelehrung im Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht vor. Die Berufung übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte sich gegen die Klage in erster Linie mit dem Argument verteidigt, das verwendete Belehrungsformular sei gesetzeskonform. 32 Dieses Argument trifft zu, weil die Belehrung tatsächlich den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt und es auf die von der Berufung vorgetragenen Abweichungen von dem Mustertext gemäß Anlage 2 nicht ankommt. Der Senat hat zu dieser Rechtsfrage im Urteil vom 25.11.2015 (17 U 109/15) bereits ausgeführt: 33 „ § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz der Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 04.07.2002 jedoch dafür der 5. 2002 -I ZR 55/00, WM 2020, 1989 Rn. 17 mwN). 34 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe mag die von der Beklagten verwendeten Belehrung - wegen der Kombination zweier Sätze aus Gestaltungshinweis (10) - zwar nicht in jeder Hinsicht der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Informationsverordnung in der damaligen Fassung entsprechen, sie ist aber dennoch hinreichend deutlich im Sinne von § 355 Abs. 2 BGB a.F. 35 Denn man darf davon ausgehen, dass der durchschnittliche Verbraucher weiß, ob er - wie die Kläger vorliegend - ein Grundstück oder eine bewegliche Sache finanziert hat. Daher konnten die Kläger dem Text der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich entnehmen, dass Satz 2 der Belehrung für sie keine Relevanz hat und unter welchen Voraussetzungen beim - hier vorliegenden und in Satz 3 geregelten - finanzierten Erwerb eines Grundstücks eine wirtschaftliche Einheit mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anzunehmen ist. Dass der allgemein formulierte Satz 2 entgegen den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung nicht durch die Hinweise für den Erwerber eines finanzierten Grundstücks ersetzt, sondern ergänzt wurde, ist für das Verständnis der vorliegenden Widerrufsbelehrung, anders als die Berufung meint, unschädlich, weil die sprachliche Gestaltung (´Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks … ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen …`) hinreichend klar vor Augen führt, welche besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Unterschied zu anderen finanzierten Geschäften vorliegen müssen .“ 36 Das trifft auch für den vorliegenden Fall zu, bei dem nach der vom 31.10.2009 bis 10.06.2010 gültigen Musterwiderrufsbelehrung sich lediglich die Nummer des Gestaltungshinweises geändert hat (Nr. 11). 37 b) Schließlich führt auch der Umstand, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs unter Beachtung der im Streitfall geltenden fernabsatzrechtlichen Belehrungspflichten gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 312d Abs. 2 und Abs. 5, § 312c Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. sowie § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV möglicherweise unklar ist (BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 28 ff.), nicht zum Erfolg der Klage. 38 aa) Zwar hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes angenommen, eine Widerrufsbelehrung, die, wie die von der Beklagten im Streitfall verwendete, Belehrung über die „Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten“, genüge nicht den vom Gesetzgeber in § 312d Abs. 6 BGB a.F. aufgestellten Voraussetzungen. Denn sie nenne nur eine der beiden dort geforderten Voraussetzungen. Da diese Vorgaben systematisch zu § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zu rechnen seien, liege auch keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor. 39 Die Annahme eines auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung durchgreifenden Belehrungsfehlers (BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 31) erscheint jedoch nicht zweifelsfrei. Der im Zuge der Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen (Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 02.02.2004, BGBl. I 3102) in die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a.F. aufgenommenen neue Gestaltungshinweis 6 sollte die Verbraucher lediglich in allgemeiner Form über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften unterrichten (BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 30). Zugleich wies der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs darauf hin, dass ein „derartiger Hinweis … außerdem nach § 312d Abs. 6 BGB Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch des Unternehmers“ ist (BT-Drucks. 15/2946, S. 27). 40 Daraus folgt aber nicht schon zwingend, dass die modifizierte Belehrung über die Wertersatzpflicht nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. zur Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung gemacht werden sollte (so aber BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 29, 31). Der Gesetzgeber hat die entsprechende Information des Verbrauchers in der Entwurfsbegründung vielmehr lediglich als Anspruchsvoraussetzung formuliert. Dass die zusätzliche Belehrung über die besondere materiell-rechtliche Widerrufsfolge des Wertersatzes nur über das Entstehen dieses (von den allgemeinen Rechtsfolgen des § 357 BGB a.F. abweichenden) Anspruchs des Darlehensgebers entscheiden soll, bringen die Gesetzesmaterialien schon bei Erläuterung des § 312d Abs. 6 BGB a.F. zum Ausdruck, wo es heißt (BT-Drucks. 15/2946 S. 23): 41 „ Die Anfügung eines neuen Absatzes 6 wird erforderlich wegen Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Hiernach darf der Unternehmer vom Verbraucher eine anteilige Vergütung für die tatsächlich erbrachte Dienstleistung im Fall des Widerrufs nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Er kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat. 42 Die materielle Rechtsfolge ergibt sich bereits nach geltendem Recht aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt, die § 357 Abs. 1 BGB für den Widerruf von Verbraucherverträgen für entsprechend anwendbar erklärt, insbesondere aus § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn die Vergütung für die erbrachte Dienstleistung ist nach deutschem Recht als Wertersatz zu konstruieren, nachdem die Rückgewähr oder Herausgabe bei einer Dienstleistung naturgemäß ausgeschlossen ist. 43 Die qualifizierten Voraussetzungen werden in die Vorschrift des § 312d BGB aufgenommen. In ähnlicher Weise regelt etwa § 485 Abs. 5 BGB für Teilzeit-Wohnrechteverträge Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs in § 357 BGB. Sprachlich folgt der neue Absatz 6 weitgehend den Vorgaben der Richtlinie .“ 44 Der in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck gekommene eindeutige Wille des Gesetzgebers wird vom Wortlaut des § 312d Abs. 6 BGB a. F. vollkommen abgebildet, wonach die zusätzliche Belehrung nur als Voraussetzung für die Wertersatzpflicht des Verbrauchers für den Fall aufgestellt ist, dass der Unternehmer die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist und ohne vorherige Belehrung und Zustimmung des Verbrauchers ausführt. Da Wortlaut und Gesetzesmaterialien insoweit kongruent sind, wird man in dem unterbliebenen oder fehlerhaften Hinweis schwerlich eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widerrufsbelehrung selbst sehen können (so Lechner, WuB 2017, 373, 376). 45 Dieses Verständnis des Gesetzes deckt sich insbesondere auch mit Wortlaut, Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 3 RiL 2002/65/EWG. Danach darf der Anbieter vom Verbraucher eine Zahlung nach Abs. 1 (für die vor Vertragsausführung erbrachte Dienstleistung) nach Widerruf nur verlangen, „wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Er kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 6 Absatz 1 ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat“. 46 bb) Letztlich kann die Frage, ob der zusätzliche Hinweis lediglich Anspruchs- oder auch Wirksamkeitsvoraussetzung der Widerrufsbelehrung ist, dahingestellt bleiben, weil es im Streitfall auf die von der Beklagten im Belehrungsformular erteilte Information über die Widerrufsfolgen bei vorzeitiger Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht ankommt. 47 Denn selbst wenn man hierin eine aufklärungspflichtige Widerrufsfolge und damit ein Belehrungsdefizit erblicken wollte, schadet die von den Klägern beanstandete Passage zu den Widerrufsfolgen bei vorzeitiger Vertragsausführung am Ende des Widerrufsformulars der Beklagten nicht. Zwar muss eine Zusatzbelehrung, die nach dem Gesetz nicht geschuldet ist, aber gleichwohl in den Text der Widerrufsbelehrung aufgenommen wird, nach der Rechtsprechung inhaltlich richtig sein. Im Streitfall folgt jedoch aus dem in Textform begründeten gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien, dass die konkrete Situation, über die abstrakt aufgeklärt werden soll, unter keinen Umständen eintreten kann. 48 Denn nach der in Textform dokumentierten tatsächlichen Vertragsgestaltung der Beklagten (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/15, juris Rn. 17) war hier der Eintritt dieser Widerrufsfolge von vornherein ausgeschlossen, so dass eine Belehrung über die Wertersatzpflicht bei Ausführung der Dienstleistung vor dem Ablauf der Widerrufsfrist überhaupt nicht einschlägig werden konnte. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bezüglich der gegenseitigen Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen bei einem widerrufenen Haustürgeschäft entschieden, dass eine unterlassene Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. dann unschädlich ist, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 19). Das Belehrungsdefizit ist unter solchen Umständen nämlich in keinem denkbaren Fall geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. 49 Dieser Rechtsgedanke gilt auch in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Kläger sich darauf berufen, die unvollständige (und damit nach Auffassung des Bundesgerichtshofes fehlerhafte) Belehrung der Beklagten belehre die Verbraucher nicht hinreichend deutlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs, so dass die Gefahr bestehe, der Verbraucher werde in der Ausübung seines Widerrufsrechts beeinträchtigt. Denn auch im Streitfall war der Eintritt der Rechtsfolgen nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung bei vorzeitig vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgereichter Darlehensvaluta von vornherein ausgeschlossen. Nach dem in Textform dokumentierten Vertragsinhalt vereinbarten die Vertragsparteien in den dort so genannten „Auszahlungsbedingungen/Auflagen“, dass eine Auszahlung des Darlehens „erst nach Ablauf der Widerrufsfrist“ erfolgt (Anlage K 1). 50 Eine solche Vertragsgestaltung lag offenbar dem vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 24.01.2017 (XI ZR 183/15) entschiedenen Fall nicht zu Grunde. Bei einer Urkundenlage wie im Streitfall kann die - nach Auffassung des Bundesgerichtshofs - unzulängliche Belehrung sich auf das Verhalten des nicht ausreichend belehrten Verbrauchers nicht auswirken. Es fehlt in jedem Fall die objektive Eignung, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Denn ein nach dem Leitbild des XI. Zivilsenats „normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher“ (BGH, Urt. vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86Rn. 32 ff.; vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427Rn. 14 und vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, juris Rn. 27) erkennt ohne weiteres, dass der Hinweis der Beklagten in seinem Fall keine Geltung beanspruchen kann, nachdem eine Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist nach dem Inhalt des Vertrages ausscheidet. Auf diesen Zusammenhang wird der Verbraucher gerade durch die in Fettdruck gestaltete Überschrift des Belehrungsformulars der Beklagten („Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist“) unmissverständlich hingewiesen. Er erkennt danach ohne Weiteres, dass der entsprechende Belehrungstext am Ende des Formulars auf ihn nicht zutrifft, also - jedenfalls für ihn und seine Vertragssituation - überflüssig ist, weil nach der konkreten Vertragsgestaltung ein Wertersatzanspruch für die Beklagte mangels Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist von vornherein nicht gegeben sein kann. Die unvollständige Information über die Widerrufsfolgen in dem beschriebenen Sonderfall kann daher keine Auswirkungen auf sein Widerrufsrecht haben. III. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. 52 Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert, auch in Korrektur des landgerichtlichen Streitwertbeschlusses, festzusetzen. Der Wert des ersten Rechtszuges bestimmt sich nach der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger (78.820,90; davon abzuziehen sind die nach Widerruf gezahlten Darlehensraten: 22 x 1.176,42 = 25.881,24 => 52.939,66 EUR) zuzüglich vier Sondertilgungen von jeweils 9.500 = 38.000 EUR => 90.939,66 EUR; hinzurechnen ist bezüglich des Antrags 3 die Nominalsumme von 190.000 EUR. Damit beläuft sich der Streitwert im ersten Rechtszug und im zweiten Rechtszug bis zur teilweisen Klagerücknahme auf insgesamt 280.939,66 EUR. Im Übrigen war der Streitwert auf die von den Klägern im Berufungsrechtszug zuletzt angesetzten Zahlungsforderungen festzusetzen.