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Entscheidung

XI ZR 378/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180220UXIZR378
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180220UXIZR378.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 378/18 Verkündet am: 18. Februar 2020 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Beklagten. Die Parteien schlossen im September 2008 unter ausschließlicher Ver- wendung von Fernkommunikationsmitteln einen Darlehensvertrag über 175.000 € zur Endnummer -014 mit einem bis zum 31. August 2018 festen No- minalzinssatz von 5,39% p.a. und aus Mitteln der KfW über 75.000 € zur End- nummer -959 mit einem bis zum 30. September 2018 festen Nominalzinssatz von 5,2% p.a. Zur Sicherung der Klägerin diente eine Buchgrundschuld über 250.000 €. In dem Darlehensvertrag zur Endnummer -014 hieß es unter der Überschrift "Auszahlungsvoraussetzungen / Auflagen": 1 2 - 3 - "Vor erster Auszahlung müssen vorliegen: […]  Widerrufsbelehrung(en) zum Darlehensvertrag, von allen Darlehensnehmern geson- dert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist […]" In den Darlehensvertrag mit der Endnummer -959 war folgende Bestim- mung eingefügt: "4. Auszahlung / Abbuchung Der Kunde kann die Auszahlung des Darlehens erst nach Stellung der vereinbarten Si- cherheiten und nach Ablauf einer eventuell bestehenden Widerrufsfrist sowie nach Überweisung der Darlehensmittel von dem Refinanzierungsinstitut an die Bank und nach Erfüllung der weiteren Auszahlungsvoraussetzungen verlangen […] […]" In "Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzver- träge Annuitätendarlehen" fand sich folgende Regelung: "C Information über das Zustandekommen des Darlehensvertrages Die Bank unterbreitet dem Darlehensnehmer mit der beigefügten Vertragsurkunde ‚Dar- lehensvertrag nebst ihren Anlagen‘ ein schriftliches Angebot. Der Darlehensvertrag kommt zustande, indem der Darlehensnehmer die Vertragsurkunde ‚Darlehensvertrag‘ unterzeichnet und diese der Bank so übermittelt, dass sie innerhalb der in der ‚Ver- tragsurkunde ‚Darlehensvertrag‘ angegebenen Annahmefrist bei der Bank eingeht". Bei Abschluss der Darlehensverträge erteilte die Klägerin Widerrufsbe- lehrungen wie folgt: 3 4 5 - 4 - - 5 - - 6 - Die Beklagten erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Unter dem 9. Juni 2016 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Wil- lenserklärungen. Die Klage auf Feststellung, dass sich die Darlehensverträge durch den Widerruf der Beklagten nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten, hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht die Klägerin zur Rückzahlung von Zins- und Til- gungsleistungen ab dem Widerruf und zur Herausgabe auf das Darlehen mit der Endnummer -014 mutmaßlich gezogener Nutzungen an die Beklagten so- wie dazu verurteilt, die Grundschuld "Zug um Zug gegen Zahlung" der Beklag- ten abzutreten, und festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Rückabwicklung der Darlehensverträge in Verzug befinde und den Beklagten "Ersatz für jegli- chen zukünftigen Schaden" schulde, den sie nach jeweils bezeichneten Stich- tagen erlitten hätten. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht entsprechend dem in der Berufungsbegründungsschrift geänderten Antrag festgestellt, dass die Feststellungsklage der Klägerin in der Hauptsache erledigt sei, und die Wi- derklage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelas- sene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiterverfolgen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 6 7 8 9 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - ausgeführt: Es sei zugunsten der Klägerin auszusprechen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Die Feststellungsklage sei im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, der Erhebung der Widerklage, zulässig und begründet gewesen. Entsprechend sei, weil der Widerruf der Beklagten ins Leere gegangen sei, die Widerklage abzuweisen. Der von der Klägerin einge- fügte Zusatz unter der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" habe aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung nicht dazu geführt, dass die (bei Fernabsatz- verträgen verpflichtende) Belehrung über die Widerrufsfolgen undeutlich gewe- sen sei. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Beklagten bei Vertragsschluss hinreichend deutlich über das ihnen zukommende Wider- rufsrecht belehrt, so dass sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerich- teten Willenserklärungen nicht mehr hätten widerrufen können, ist rechtsfehler- haft. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin war unzureichend deutlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verunklarte die Klägerin durch den Zu- satz "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausfüh- rung vor Ablauf der Widerrufsfrist" die nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 10 11 12 13 - 8 - § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2, § 312c BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung erteilte Widerrufsbelehrung (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 11 ff., 17 und - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 15 sowie vom 9. April 2019 - XI ZR 119/18, juris Rn. 10; Senatsbe- schluss vom 28. November 2017 - XI ZR 167/16, juris). Die übrige Informations- und Vertragsgestaltung der Klägerin führt entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zu keinem anderen Ergebnis (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff., 17, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, aaO, Rn. 21 und vom 9. April 2019, aaO, Rn. 11). III. Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO). Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das über die Klage und die Widerklage - soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens - nach Maßgabe der höchstrichterlich gefestigten Grundsätze (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 33 ff., vom 9. Oktober 2018 - XI ZR 590/16, juris Rn. 20 und vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7) zu entscheiden haben wird. 14 15 - 9 - Sollte das Berufungsgericht zu einer Verurteilung der Klägerin zur Abtre- tung der Grundschuld nach Zahlung gelangen, finden auf die Zwangsvollstre- ckung § 322 Abs. 3, § 274 Abs. 2 BGB keine Anwendung, weil - anders als in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise angenommen - schon § 322 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Diese Regelung betrifft die beständige Vorleis- tungspflicht bei einem gegenseitigen Vertrag, um den es sich bei der Siche- rungsvereinbarung nicht handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2018 - 6 U 76/17, juris Rn. 37; a.A. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14. Juni 2017 - 23 U 111/16, juris Rn. 91 ff.; OLG Köln, Urteile vom 31. Januar 2019 - 12 U 61/16, juris Rn. 53 und vom 14. Februar 2019 - 12 U 205/17, juris Rn. 34). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.10.2017 - 21 O 2419/16 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.06.2018 - 27 U 3842/17 - 16