Entscheidung
XI ZR 175/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100919UXIZR175
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100919UXIZR175.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 175/17 Verkündet am: 10. September 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2017 mit Ausnah- me der Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich verauslag- ter Anwaltskosten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen im Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über 115.000 € zu einem bis zum 15. November 2013 festgeschriebenen Zinssatz 1 2 - 3 - von 5,1% p.a. Zur Sicherung der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Ab- schluss des Darlehensvertrages belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Wi- derrufsrecht wie folgt: - 4 - - 5 - Mit Vereinbarung vom 15. Oktober 2010 verlängerten die Parteien die Zinsbindung bis zum 30. November 2023 und schrieben den Zins für den Zeit- raum ab 30. November 2013 auf 4,2% p.a. fest. Mit Schreiben vom 18. August 2014 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Dem trat die Beklagte entgegen. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger ursprünglich (1.) Feststel- lung, dass das zwischen den Parteien geschlossene Darlehensverhältnis durch den Widerruf vom 18. August 2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umge- wandelt worden ist, (2.) Freigabe von Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 76.452,98 € sowie (3.) Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.425,30 € begehrt. Die Klage hat das Land- gericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger nur noch den Feststellungs- sowie den Zahlungsantrag weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beru- fungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre in der Berufungs- instanz gestellten Anträge weiterverfolgen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 6 - I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Die von den Klägern vorsorglich eingelegte Nichtzulas- sungsbeschwerde ist insofern gegenstandslos. II. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2017 - 6 U 80/16, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisi- onsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig. Die Feststellungsklage sei gegen- über der Leistungsklage vorliegend nicht subsidiär, weil den Klägern die auf- wändige Bezifferung ihres aus § 346 BGB folgenden Anspruchs nicht zumutbar sei. Zudem sei die Leistungsklage auch dann unzumutbar, wenn - wie vorlie- gend - die Berechnungen der beiderseitigen Ansprüche aller Voraussicht nach nicht zu einem positiven Saldo für die Kläger führen würden. Die Kläger hätten in der Sache allerdings keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den von den Klägern erklärten Widerruf nicht nach § 346 BGB in Verbindung mit § 495 Abs. 1, §§ 355, 357 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der jeweils geltenden Fassung in ein Rück- gewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Bei Ausübung des Widerrufsrechts sei die gesetzliche Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte ha- be die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Insbesondere habe die Beklagte hinreichend deutlich über die Dauer der Widerrufsfrist belehrt. Zudem habe die Beklagte Angaben zu 6 7 8 - 7 - den Widerrufsfolgen eines finanzierten Geschäfts machen dürfen, auch wenn ein solches nicht vorgelegen habe. III. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Klage, mit der die Kläger Feststellung begehren, der zwischen den Parteien geschlos- sene Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, sei zulässig. a) Der Feststellungsantrag ist auf eine positive Feststellung gerichtet. Ei- ne Auslegung des Feststellungsantrags dahingehend, die Kläger begehrten die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die ver- tragsgemäße Tilgung, kommt entgegen der Auffassung der Revision mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 15; einen anderen Fall betrifft Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff., 16). b) Den Klägern fehlt bei dem so verstandenen Klagebegehren nach ge- festigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f., vom 23. Januar 2018 - XI ZR 9 10 11 12 - 8 - 359/16, WM 2018, 664 Rn. 12, vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 12 und vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 11) das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ob die Kläger wirksam aufgerechnet haben und ihnen deshalb eigene Ansprüche aus einem Rückge- währschuldverhältnis nicht mehr zustehen, ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision für die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage unerheblich. Die positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur un- zulässig, sondern auch unschlüssig (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 11 mwN; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 - XI ZB 24/17, juris Rn. 6). Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsur- teils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) ausnahms- weise zulässig. Anders als dort steht hier nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigen wird. Die Partei- en haben im Verlauf des Rechtstreits unterschiedliche Standpunkte zur Höhe der wechselseitigen Forderungen eingenommen. Eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Klage auf Feststel- lung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldver- hältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann schließlich nicht in eine zulässige Zwi- schenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 15 ff., vom 10. Juli 2018 - XI ZR 674/16, juris Rn. 11 und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 - XI ZB 24/17, juris Rn. 6). c) Die Frage, ob die Kläger ein Feststellungsinteresse haben, kann vor- liegend auch nicht deswegen dahingestellt bleiben, weil das Feststellungsinte- 13 14 15 - 9 - resse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Pro- zessvoraussetzung darstellt (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41; BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 9). Zwar kann ein Feststellungsbegehren, das das Berufungs- gericht für zulässig erachtet hat, bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteres- se in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41 mwN). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die vorlie- gende Klage aber nicht als unbegründet abgewiesen werden. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht in der Sache angenommen, die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgebli- chen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (nachfol- gend: aF) sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte die Kläger ordnungsge- mäß über die Voraussetzungen des ihnen zukommenden Widerrufsrechts be- lehrt habe. a) Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung nicht im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF undeut- lich war, weil die Beklagte unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" Anga- ben zu den Rechtsfolgen bei Widerruf eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 358 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 29. Juli 2010 gel- tenden Fassung (nachfolgend: aF) machte, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen (vgl. nur Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 ff.). Dagegen wendet sich die Revision auch nicht mehr. 16 17 - 10 - b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - erkannt hat, beeinträchtigte die ersichtlich einem Schreibver- sehen geschuldete Verwendung des Begriffs "Widerspruchsrecht" statt des Be- griffs "Widerrufsrecht" die Deutlichkeit der Belehrung über die Widerrufsfrist ebenfalls nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 8). c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Beklagte habe die Kläger mittels der Wendung, "[s]ofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat", hinreichend deutlich im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB aF belehrt. Eine Widerrufsbelehrung genügt nur dann den gesetzlichen Anforde- rungen, wenn sie für alle Fälle, auf die hin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 9 ff. mwN). Entgegen der Rechtsauffas- sung des Berufungsgerichts bildete die Beklagte, wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils zu einer vergleichbaren Widerrufsbelehrung ent- schieden hat, den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF - für den Darlehensnehmer nachteilig - unzutreffend ab, weil sie die vor oder bei Ver- tragsschluss erteilte Belehrung unzutreffend von der Nachbelehrung abgrenzte (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018, aaO). Sie subsumierte den Fall, in dem die Widerrufsbelehrung am Tag des Vertragsschlusses, aber nach einer Unterbre- chung des Geschehensablaufs erteilt wurde, unter § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF statt unter § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Dies entsprach nicht der Gesetzeslage. 18 19 - 11 - IV. Das Berufungsurteil stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) dar, als es die Berufung betreffend den Antrag auf Freistel- lung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zurückgewiesen hat. Ein entsprechender Anspruch steht den Klägern unter keinem rechtlichen Ge- sichtspunkt zu (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Juli 2018 - XI ZR 674/16, juris Rn. 13 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 14). Im Übrigen unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Insbesondere kann der Senat dem Tatrichter bei einer Würdigung der nach § 242 BGB rele- vanten Umstände, die nach Auffassung des Landgerichts der Wirksamkeit des Widerrufs vorliegend entgegenstehen, nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. nur Se- natsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 und vom 2. April 2019 - XI ZR 465/17, juris Rn. 10). Da die Sache nicht zur Endent- scheidung reif ist, 20 21 - 12 - verweist sie der Senat im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zu- rück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Den Klägern ist Gelegenheit zu geben, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung der Klageanträge vorzunehmen (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 39 mwN). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 08.03.2016 - 4 O 44/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2017 - I-6 U 80/16 -