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Urteil

IV ZR 339/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerspruchsbelehrung muss ausdrücklich auf die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform hinweisen; Fehlt dieser Hinweis, ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß (§ 5a Abs.2 VVG a.F.). • Die abstrakte Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist maßgeblich; die Kenntnis des VN oder Beratung durch Makler ändert hieran nichts. • Das Widerspruchsrecht erlischt nicht automatisch nach einem Jahr, wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß war; richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. kann Fortbestand begründen. • Ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB ist möglich, der Anspruchshöhe ist aber der bis zur Kündigung genossene Versicherungsschutz anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Widerspruchsbelehrung bei Policenmodell führt zu Rückgewähranspruch • Widerspruchsbelehrung muss ausdrücklich auf die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform hinweisen; Fehlt dieser Hinweis, ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß (§ 5a Abs.2 VVG a.F.). • Die abstrakte Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist maßgeblich; die Kenntnis des VN oder Beratung durch Makler ändert hieran nichts. • Das Widerspruchsrecht erlischt nicht automatisch nach einem Jahr, wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß war; richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F. kann Fortbestand begründen. • Ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB ist möglich, der Anspruchshöhe ist aber der bis zur Kündigung genossene Versicherungsschutz anzurechnen. Der Versicherungsnehmer (VN) schloss zum 1.12.1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem Policenmodell des § 5a VVG a.F. ab und zahlte fortlaufend Beiträge. Mit Schreiben vom 31.5.2013 erklärte der VN Widerspruch und hilfsweise Kündigung; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert und erstattete Stornoabzug. Der VN verlangt Rückzahlung aller Beiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung, da der Vertrag nach seiner Auffassung nicht wirksam zustande gekommen sei: Zum einen wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung, zum anderen wegen vermeintlicher Unvereinbarkeit des Policenmodells mit EU-Richtlinien. Landgericht wies Klage ab, das Oberlandesgericht bestätigte dies. Der VN führte die Revision weiter hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs. • Die Revision ist begründet; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. • Der Versicherer hat den VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht i.S.v. § 5a Abs.2 Satz1 VVG a.F. belehrt, weil die Belehrung keinen Hinweis enthielt, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist; dadurch bleibt für den verständigen VN unklar, ob Textform genügt oder Schriftform erforderlich ist. • Die gesetzlich vorgeschriebene abstrakte Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist entscheidend; Beratung durch einen Versicherungsmakler oder tatsächliche Kenntnis des VN kann die fehlende ordnungsgemäße Belehrung nicht ersetzen. • § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. führt nicht ohne Weiteres zum Erlöschen des Widerspruchs nach einem Jahr; richtlinienkonforme Auslegung kann das Fortbestehen des Widerspruchsrechts begründen, sodass der VN sein Widerspruchsrecht noch ausüben konnte. • Treuwidrigkeit des VN, die ein Rückforderungsverbot begründen könnte, liegt nicht vor; die vom Versicherer angeführten Umstände sind nicht derart gravierend, dass sie trotz fehlerhafter Belehrung die Geltendmachung ausschließen. • Ein Rückgewähranspruch nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB ist möglich, jedoch sind bei der Berechnung der Rückabwicklung der bis zur Kündigung genossene Versicherungsschutz und insbesondere der Risikoanteil anzurechnen. • Weil es an konkreten Feststellungen zur Höhe des anzurechnenden Versicherungsschutzes fehlt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; das Gericht hat den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrags zu geben. Die Revision des VN ist erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der VN hat Anspruch auf Rückgewähr gezahlter Prämien nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß war (§ 5a Abs.2 VVG a.F.), das Widerspruchsrecht daher fortbestand und Treuwidrigkeit nicht greift. Die konkrete Höhe des Erstattungsanspruchs ist jedoch zu kürzen um den bis zur Kündigung tatsächlich genossenen Versicherungsschutz; hierzu fehlen Feststellungen, weshalb das Berufungsgericht die weitere Aufklärung und Berechnung vorzunehmen hat.