Urteil
3 O 92/20
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2020:0720.3O92.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Versicherungsprämien sowie der von der Beklagten gezogenen Nutzungen nach Widerspruch seiner auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung. Der Kläger schloss mit der Beklagten zum 01.05.2004 eine kapitalgebundene Rentenversicherung unter der Versicherungsnummer … (sog. G aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) ab. Das Leistungsdatum sollte der 01.05.2037 und der Rentenzahlungsbeginn der 01.05.2048 sein. Außerdem vereinbarten die Parteien eine garantierte Jahresrente/Kapitalabfindung zum Leistungsdatum von 2201,00/44.579 €, eine garantierte Jahresrente/Kapitalabfindung zum Rentenzahlungsbeginn von 4.641,00/64.941,00 € sowie eine jährliche Beitragserhöhung von 2 %. Dem Vertragsschluss lag der Antrag des Klägers aus dem Mai 2004 zugrunde, der u.a. folgende, in Fettbuchstaben gedruckte, Belehrung in enthielt: „11. Widerspruchsfrist Ich kann dem beantragten Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Aushändigung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Dem Kläger wurden anschließend der Versicherungsschein vom 19.05.2004, die Versicherungsbedingungen der Beklagten und die erforderlichen Verbraucherinformationen übersandt. In der Folgezeit zahlte der Kläger die vereinbarten Prämien und erhielt von der Beklagten jährliche Vertragsstandmitteilungen. In den Jahren 2008, 2011, 2013, 2014 sowie im Jahr 2016 widersprach der Kläger den von der Beklagten angebotenen dynamischen Erhöhungen von Beitrag und Leistung. Im Jahr 2011 trat der Kläger die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung in Höhe eines Betrages von 41.300 € an die W ab. Die Abtretungsanzeige ging bei der Beklagten am 16.12.2011 ein. Unter dem 07.02.2012 beantragte der Kläger eine auf 12 Monate befristete Beitragsfreistellung (sog. „Beitragsferien“), nach deren Ablauf er die Beitragszahlungen wieder aufnahm. Im Jahr 2017 zeigte der Kläger die Verlusterklärung des Versicherungsscheins zwecks Umfinanzierung an und bat um Übersendung eines neuen Versicherungsscheins. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch seiner auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung. Den Widerspruch lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.01.2020 ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.3030 wurde der vom Kläger aufgrund des Widerspruchs geltend gemachte Anspruch der Beklagten ihr gegenüber konkret beziffert. Mit Schreiben vom 18.02.2020 versagte die Beklagte diesen Anspruch und lehnte eine gütliche Einigung ab. Der Kläger meint, dass ihm ein Anspruch auf Herausgabe der bereits gezahlten Beiträge abzüglich des Wertes für den faktischen Versicherungsschutz aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz aus § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.H.v. 27.588,88 € zustehe, da der Versicherungsvertrag infolge seines ausgesprochenen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen sei. Die Ausübung seines Widerspruchsrechts i.S.d. § 5a Abs. 1 Satz. 1 VVG a.F. sei auch noch möglich gewesen, da die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Denn die Widerspruchsbelehrung sei unvollständig und entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere sei das Erfordernis der deutlichen Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung nicht erfüllt, da hierzu die im Versicherungsantrag enthaltene, lediglich in Fettdruck dargestellte Belehrung insofern nicht ausreiche. Außerdem sei in der Belehrung ein falscher Fristbeginn genannt. Die Formulierung „nach Aushändigung […] widersprechen“ sei zu ungenau und schaffe Rechtsunsicherheit, da der Zeitpunkt nicht hinreichend bestimmbar sei. Die Formulierung suggeriere, dass die Widerspruchsfrist mit dem Tag beginne, an dem der Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen erhalte. Dies widerspreche der Regelung des § 187 BGB, wonach die Frist erst einen Tag nach dem fristauslösenden Ereignis beginne. Er bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass ein Policen-Begleitschreiben mit einer etwaigen weiteren Widerspruchsbelehrung an ihn versandt worden sei. Aufgrund der wirksamen Ausübung des Widerspruchsrechts stehe ihm ein Zahlungsanspruch in Höhe von 27.588,88 € zu, wobei er behauptet, dass er bislang eine Beitragssumme in Höhe von 20.731,56 an die Beklagte gezahlt habe. Er meint, dass sich sein Zahlungsanspruch, dessen Höhe bis auf den genannten Einzahlungsbetrag unstreitig ist, insgesamt wie folgt zusammensetze, Beitragssumme 20.731,56 € - faktischer Versicherungsschutz / 829,38 € Einkalkulierte Risikokosten - Auszahlungen 0,00 € + Zinsen (gezogen aus allen Beiträgen 7.686,70 € abzüglich aller Risiko- und Abschlusskosten) Sein Widerspruchsrecht sei zudem weder verwirkt noch sei die Ausübung treuwidrig. Insbesondere reiche eine jahrelange Vertragsdurchführung bzw. eine lange Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerspruchs für die Bejahung des erforderlichen Umstandsmoments nicht aus. Die Beklagte könne sich auf ein etwaiges schutzwürdiges Interesse auch nicht berufen, da sie wegen der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung diese Situation selbst herbeigeführt habe. Das Ersuchen des Klägers auf Beitragsfreistellung sowie sein Widerspruch in Hinblick auf die Beitragserhöhung falle als eine Art „managen des Vertrages“ unter eine normale Vertragsdurchführung und stelle gerade kein unbedingtes Festhalten daran dar. Auch durch die einmalige Abtretung habe der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen. Die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 124 Abs. 3 BGB sei in diesem Zusammenhang nicht möglich, da die Widerspruchsfrist kenntnisunabhängig sei; es komme allein auf eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung an. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.588,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2020 zu zahlen und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass der vom Kläger erklärte Widerspruch verfristet sei. Hierzu behauptet sie, mit dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch ein Policen-Begleitschreiben an den Kläger versandt zu haben, in dem auf der zweiten Seite des Policen-Begleitschreibens in Fettdruck folgende Information enthalten gewesen sei: „Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten.“ Diese Belehrung sei weder formal noch inhaltlich zu beanstanden. Jedenfalls sei aber das Rückabwicklungsbegehren widersprüchlich und letztlich treuwidrig. Der erklärte Widerspruch des Klägers entfalte angesichts der Zeitspanne von 16 Jahren zwischen Vertragsschluss und Abgabe der Widerspruchserklärung sowie der vorübergehenden Beitragsfreistellung, den Widersprüchen des Klägers gegen die Dynamisierung und der Sicherungsabtretung keine Wirkung, da insofern § 242 BGB entgegenstehe. Insbesondere der beträchtliche Zeitablauf führe dazu, dass an die Umstände, aus denen sich ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrages ergebe, geringere Anforderungen zu stellen seien. Hierzu könne auf die Wertung des § 124 Abs. 3 BGB zurückgegriffen werden, denn selbst bei vorsätzlicher Täuschung gewichte die Rechtsordnung nach Ablauf von 10 Jahren den Bestand der Willenserklärung höher als das Interesse des Getäuschten an der Rückgängigmachung ihrer Folgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger jahrelang den streitgegenständlichen Vertag beanstandungslos durchgeführt, Versicherungsschutz genossen und regelmäßige Mitteilungen zu seiner Police erhalten habe. Auch durch die zeitlich befristete Beitragsfreistellung habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, am Vertrag festhalten und künftig von der Wertentwicklung des Vertrages profitieren zu wollen. Ein solches Begehren nach Beitragsfreistellung antizipiere die spätere Wiederaufnahme der Beitragszahlung. Anderenfalls hätte der Kläger die Möglichkeit zur Kündigung wahrnehmen können. Letzteres gelte auch für die Tatsache, dass der Kläger die ursprünglich vereinbarte Dynamik aus dem Vertrag ausgeschlossen habe, da sich hieraus ergebe, dass der Kläger den Vertrag einer eingehenden Prüfung unterzogen habe und diesen im Grunde gebilligt habe. Dass es sich bei der erfolgten Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag um eine einmalige Abtretung gehandelt hat, die nicht im engen zeitlichen Zusammenhang zum Vertragsschluss stand, stünde der Annahme einer Treuwidrigkeit nicht entgegen. Im Übrigen stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht zu. Sie behauptet hierzu, dass der Kläger lediglich Beiträge in Höhe von 19.379,04 € auf den streitgegenständlichen Vertrag eingezahlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 27.03.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Zwar muss gem. § 5 a II VVG aF eine Belehrung schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist informieren. Dies fordert eine ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus. Außerdem muss sie entweder gesondert präsentiert oder drucktechnisch so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Vertragsunterlagen nicht entgeht, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, NJW-RR 2004, 751 = VersR 2004, 497; vgl hierzu: NJW-RR 2018, 796). Die Hervorhebung kann durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder – größe, Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise erfolgen. Für die Deutlichkeit der Hervorhebung kommt es auch auf den Umfang und die Gestaltung der sonstigen Vertragsunterlagen an (BGH, NJW-RR 2004, 751 = VersR 2004, 497). Dabei dürfte vorliegend zweifelhaft sein, ob die in dem vom Kläger unterzeichneten Antrag unter Punkt 11 enthaltene Belehrung diesen gestalterischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung genügt. Sie hebt sich nämlich von den anderen Regelungen nicht besonders ab, sondern ist vielmehr genauso wie die vorherigen abgedruckten Regelungen in Fettdruck sowie mit Überschriften in derselben Größe gestaltet. Ob hierdurch von einer fehlerhaften Belehrung durch die Beklagte ausgegangen werden kann bedarf aber genauso wenig einer abschließenden Bewertung durch die Kammer wie die Frage, ob dem Kläger das Policen-Begleitschreiben vom 19.05.2004 samt der darin enthaltenen Belehrung – sei diese ordnungsgemäß oder nicht – übersandt worden ist. Denn unabhängig von einer wirksamen Belehrung über das Widerspruchsrecht kann sich der Kläger auf dieses nicht berufen. Insofern steht der Ausübung eines etwaigen Widerspruchsrechts und somit auch dem Bestehen eines hierauf gestützten Zahlungsanspruchs der Einwand der Verwirkung als Unterfall des Rechtsinstituts der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment), sodass die verspätete Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstößt. Eine Rechtsausübung kann treuwidrig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil sich das frühere Verhalten mit dem späteren als sachlich unvereinbar darstellt und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 –, juris). Erforderlich sind also einerseits ein Zeitmoment und andererseits ein Umstandsmoment. 1. Das Zeitmoment ist vorliegend gegeben, denn seit der Möglichkeit des Widerspruchs bis zur tatsächlichen Ausübung sind vorliegend fast 16 Jahre vergangen. 2. Die Kammer sieht aber auch die Voraussetzungen für das Vorliegen des Umstandsmoments als erfüllt an. Dieses setzt voraus, dass die Beklagte aufgrund der Gesamtumstände des Falles in schützenswerter Weise darauf vertrauen durfte und auch vertraut hat, dass der Versicherungsnehmer in Zukunft nicht von seinem ihm grundsätzlich zustehenden Recht Gebrauch machen werde. Der Versicherer kann ein schutzwürdiges Vertrauen grundsätzlich dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat. In einem solchen Fall widerspricht die Ausübung des Widerspruchsrechts in Ermangelung über die reine Prämienzahlung hinausgehender, besonders gravierender Umstände nicht Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 343/15 –, Rn. 21, juris). Für die Annahme besonderer Umstände, die ein Vertrauen des Versicherers auf den Fortbestand des Vertrages begründen, ist es in einem solchen – hier offen gelassenen Fall – der fehlerhaften Belehrung nicht ausreichend, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, indem er die Prämien bezahlt und Informationen über den Vertrag entgegennimmt oder anfordert. Es müssen vielmehr besonders gravierende Umstände gegeben sein, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren können (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 339/15). Solche Umstände sind dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer auf den Vertrag inhaltlich Einfluss nimmt oder den Vertrag für weitere Zwecke nutzt, zum Beispiel im Falle einer Abtretung zur Forderungssicherung (LG Essen, Urteil vom 26. Juni 2019 – 18 O 256/18 –, juris), wobei der Bundesgerichtshof ein solches Vertrauen etwa bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Vertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung, bei einer mehrfachen Abtretung (BGH, Urteil vom 01. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, Rn. 24, juris) oder bei einer zwischenzeitlichen Kündigung und anschließendem Neuabschluss des Vertrages (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, Rn. 17, juris) angenommen hat. Insgesamt ist die Frage, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages bejaht werden kann, jedoch der tatrichterlichen Beurteilung im jeweiligen Einzelfall vorbehalten. Derartige die Annahme der Verwirkung begründende schwerwiegende Umstände sind hier gegeben. a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass – isoliert betrachtet – die einzelnen Einflussnahmen des Klägers auf den Vertrag grundsätzlich nicht dazu geeignet sind, eine Verwirkung anzunehmen. So erfolgte etwa die Abtretung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, sondern erst sieben Jahre später. Auch bei den vom Kläger erklärten Widersprüchen zur dynamischen Beitragserhöhung handelt es sich, wie von dem Kläger vorgetragen, eher um ein übliches „managen“ des Vertrages. Gleiches gilt für die vom Kläger beantragte und von der Beklagten gewährte befristete Beitragsfreistellung. Hierdurch kann im Einzelnen nicht notwendigerweise für den Kläger erkennbar ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 24 U 13/18 –, juris). Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Beitragsfreistellung ca. acht Jahre nach Vertragsbeginn und somit nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Vertragsschluss stand. b) Je länger jedoch der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts, den Vertrag (in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Abschluss) widerrufen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt. Bei besonders langer Vertragsdurchführung kommt die Annahme einer besonderen Vertrauenswirkung deshalb schon dann in Betracht, wenn an sich eher gering zu gewichtende Umstände für eine solche Annahme vorhanden sind (vgl. OLG München, Urteil vom 31. August 2018 – 25 U 607/18 –, Rn. 24, juris). Diese im Zusammenhang zum Rechtsmissbrauch entwickelten Grundsätze sind ihrem Rechtsgedanken nach auch auf die Erwägungen zum Umstandsmoment im Rahmen der Verwirkung anwendbar, begründen aber jedenfalls, dass sich das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich darstellte, was wiederum die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs gem. § 242 BGB ausschließt. Insofern besteht also eine Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment, wobei die Anforderungen an die Gewichtigkeit der Umstände abnehmen, je länger der Vertragsschluss bzw. die Möglichkeit zum Widerspruch zurückliegt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2018, 11 U 81/17). Dies zugrunde gelegt, musste die Beklagte aufgrund der zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles nicht mehr mit der Ausübung des Widerspruchsrechts und der Geltendmachung eines darauf gestützten Rückzahlungsanspruches rechnen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Widerspruch fast 16 Jahre nach Vertragsabschluss erklärt worden ist. Über diesen Zeitraum wurde der Vertrag regulär durchgeführt und erfüllt. Damit fällt in Bezug auf das Umstandsmoment der seit Vertragsbeendigung verstrichene Zeitraum deutlich zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht (vgl. zum Widerruf von Verbraucherdarlehens-verträgen BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 14, juris). Das hat zur Folge, dass den oben genannten, im Einzelnen für die Annahme einer Verwirkung an sich nicht ausreichenden Umständen eine höhere Bedeutung zukommt und im Zusammenwirken für das Vorliegen des Verwirkungstatbestandes ausreicht. Vor diesem Hintergrund war insbesondere die zwischenzeitlich erfolgte Abtretung des aus dem streitgegenständlichen Vertrag folgenden Anspruchs an die Volksbank I, worüber die Beklagte auch in Kenntnis gesetzt wurde, geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrages zu begründen. Zumal der Kläger selbst auf den Bestand des Rentenversicherungsvertrages angewiesen war, da dieser gerade als Sicherungsmittel diente und somit von ihm für weitere Zwecke genutzt wurde. Da die Beklagte hierüber auch informiert war, durfte sie sich darauf verlassen, dass der Kläger selbst von der Wirksamkeit des Vertrages ausging und diesen nicht widerrufen werde. Dieser Eindruck, an dem Vertrag festhalten und diesen fortsetzen zu wollen, wurde zudem durch die beantragte und auch gewährte Betragsfreistellung, der Bitte um Übersendung eines neuen Versicherungsscheins sowie den mehrfach erklärten Widersprüchen in Bezug auf die Erhöhung der Versicherungsbeiträge verstärkt. Insofern erschöpfte sich das klägerische Vorgehen nicht nur in einer Verhaltensweise, die das Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrages wecken bzw. verfestigen kann. Vielmehr ergibt sich aus den Gesamtumständen unter Einbeziehung der Vertragsdauer und der mehrfachen aktiven Einwirkungen auf den streitgegenständlichen Vertrag durch den Kläger, dass sich die Beklagte berechtigterweise auf den Bestand des Vertrages verlassen durfte und ihr insofern selbst bei Unterstellen einer selbstverschuldeten fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Berufung auf dieses Vertrauen nicht versagt werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2018, 11 U 81/17). Schließlich kann auch die Tatsache, dass die reguläre Verjährungsfrist für den Vertrag zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits lange abgelaufen war, als wichtiges Indiz im Rahmen der Gesamtschau für die Annahme einer Treuwidrigkeit angesehen werden (vgl. zum Rechtsmissbrauch hierzu OLG München, a.a.O.). II. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger weder Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen noch Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. V. Die Kammer hat beschlossen: Der Streitwert wird auf zu bis 30.000,00 € festgesetzt.