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Entscheidung

IV ZR 318/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:251120BIVZR318
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:251120BIVZR318.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 318/18 vom 25. November 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 25. November 2020 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - vom 23. No- vember 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Le- bensversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen aus unge- rechtfertigter Bereicherung in Anspruch. Die Parteien schlossen im Jahr 1998 einen Vertrag über eine Kapi- tallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Nach den Feststellungen des 1 2 - 3 - Berufungsgerichts erhielt die Klägerin mit dem Versicherungsschein die Verbraucherinformation nebst Versicherungsbedingungen und ein zwei- seitiges Anschreiben, das auf der zweiten Seite oben die im Berufungsur- teil (S. 4 oben) wiedergegebenen Hinweise enthielt. In der Folgezeit zahlte die Klägerin die Versicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärte sie den "Widerspruch/Rücktritt/Wi- derruf gegen das Zustandekommen des vorgenannten Versicherungsver- trages gemäß der §§ 5a, 8 VVG a.F. … wegen nicht ordnungsgemäß er- teilter Widerspruchs-/Rücktritts-/Widerrufsbelehrung" und hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den von ihr errechneten Rückkaufswert an die Klägerin aus. Mit der Klage verlangt die Klägerin - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Rückzahlung aller von ihr geleisteten Beiträge abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes zuzüglich Nutzungen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen . Nach ihrer Auffassung ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversiche- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Im Übrigen sei die Widerspruchsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbeleh- rung nicht in Lauf gesetzt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Ober- landesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe- gehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien nebst Nutzungen. Sie sei von der Beklagten gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ordnungs- gemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Die im Übersendungs- schreiben enthaltene Belehrung sei drucktechnisch deutlich gestaltet. Sie sei durch eine "Sternchenkennzeichnung" am linken und am rechten R and hervorgehoben, in einem eigenen Absatz enthalten und - im Verhältnis zum übrigen Text des Schreibens - eingerückt. Der Text des Übersen- dungsschreibens sei mit insgesamt knapp zwei Seiten relativ kurz und übersichtlich; es enthalte keine anderen Hervorhebungen mit "Sternchen" und Einrückungen. Diese Umstände reichten für eine drucktechnisch deut- liche Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. aus. Auch die in der Belehrung angegebene Widerspruchsfrist von einem Monat sei im Ergeb- nis nicht zu beanstanden. Zwar habe die Frist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. lediglich 14 Tage betragen. Die Angabe der längeren Frist sei jedoch für die Belehrung unschädlich. Denn der Klägerin sei durch diesen Fehler kein Nachteil entstanden. Wenn sie - im Vertrauen auf die mitge- teilte Frist - nach drei Wochen einen Widerspruch erklärt hätte, dann hätte sie darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagte am Inhalt der Beleh- rung in dem Begleitschreiben hätte festhalten lassen müssen. Es sei im Übrigen unschädlich, dass der Text des Übersendungs- schreibens zwei verschiedene Belehrungen enthalte, nämlich zu m einen eine Belehrung gemäß § 5 Abs. 1 VVG a.F. und zum anderen eine Beleh- rung gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. Die Widerspruchsrechte gemäß § 5 VVG a.F. und gemäß § 5a VVG a.F. stünden - wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen - nebeneinander, ohne dass eines der beiden das andere Recht verdränge oder ersetze. Die Belehrung im Begleitschrei- ben sei ordnungsgemäß, da die Klägerin die beiden unterschiedlichen Wi- derspruchsrechte habe unterscheiden können. 7 8 - 5 - Der nach der Regelung in § 5a Abs. 1 VVG a.F. - eine Wirksamkeit des Policenmodells unterstellt - zunächst schwebend unwirksame Vertrag sei wirksam zustande gekommen, da die Frist von 14 Tagen bzw. von ei- nem Monat abgelaufen sei. Die Klägerin habe über einen Zeitraum von 17 Jahren die vereinbarten Prämien bezahlt und damit ihren Willen zur Durchführung des Vertrages bekundet. Auf eine mögliche Unwirksamkeit des Policenmodells könne sie sich nach dieser langen Zeit nicht mehr be- rufen. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeu- tung der Sache ist nicht gegeben. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, unter wel- chen Voraussetzungen eine fehlerhafte oder ungenaue Belehrung gemäß § 5a VVG a.F. unschädlich ist, wenn der Inhalt der Belehrung für den Ver- sicherungsnehmer vorteilhaft erscheint, in der Rechtsprechung bisher nicht ausreichend geklärt. Es sei nicht ganz klar, welches der maßgebliche rechtliche Gesichtspunkt sei, nämlich einerseits möglicherweise der Ge- sichtspunkt von Treu und Glauben oder andererseits eine abändernde ver- tragliche Vereinbarung. Offen sei die genaue Abgrenzung zu den Fällen, in denen sich der Versicherer nicht auf eine für den Versicherungsnehmer günstige Abweichung in der Belehrung berufen könne. 9 10 11 12 - 6 - Diese Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinrei- chend geklärt und keiner weiteren Klärung zugänglich. Wie der Senat be- reits entschieden hat, ist es für den Versicherungsnehmer unschädlich und damit unerheblich, dass in einer Widerspruchsbelehrung eine Wider- spruchsfrist von einem Monat genannt wurde, während die Frist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vor dem 8. Dezember 2014 nur 14 Tage be- trug (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 415/13, juris Rn. 11). Der Ver- sicherungsnehmer kann auf die ihm mitgeteilte Frist vertrauen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Versicherer verhielte sich jedenfalls treuwidrig, wenn er sich auf die kürzere gesetzliche Wider- spruchsfrist beriefe. Auch im Übrigen hat der Senat in einer Abweichung einer Widerspruchsbelehrung vom Gesetzeswortlaut, die für den Versiche- rungsnehmer vorteilhaft ist, keinen Belehrungsfehler gesehen, der zu ei- nem fortbestehenden Lösungsrecht führen könnte (Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 155/14, r+s 2015, 594 Rn. 12 zur Nennung wei- terer für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlicher Unterlagen). Ei- ner Abgrenzung zu Fällen, in denen sich eine Abweichung der Wider- spruchsbelehrung von den gesetzlichen Anforderungen zu Ungunsten des Versicherungsnehmers auswirken kann - wie beim Fehlen eines Hinwei- ses auf das gesetzliche Formerfordernis der Widerspruchserklärung (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 339/15, r+s 2017, 130 Rn. 11) - und damit ein Fortbestehen des Widerspruchsrechts begründet, bedarf es nicht. Bei einer solchen für ihn ungünstigen Abweichung bleibt der Versicherungsnehmer im Unklaren darüber, in welcher Form er die Widerspruchsbelehrung abzugeben hat. Um den vom Berufungsgericht angesprochenen Fall eines hinausgeschobenen Beginns der Frist für die Ausübung eines Lösungsrechts, wie des Widerrufsrechts für in einer Haus- türsituation abgeschlossene Rechtsgeschäfte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07, juris Rn. 15), geht es bei der hier in Rede stehenden Konstellation nicht. 13 - 7 - b) Weiterhin hat das Berufungsgericht eine grundsätzliche Klärung für geboten gehalten, weil es noch keine Entscheidung des Bundesge- richtshofs zu den grundsätzlichen Anforderungen an eine Belehrung bei konkurrierenden Widerspruchsrechten gemäß § 5 Abs. 1 VVG a.F. und § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gebe. Indes hat der Senat bereits einen grundsätzlichen Klärungsbedarf dieser Frage verneint. Dass zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht es ganz einhel- liger Auffassung, dass das Widerspruchsrecht nach § 5 Abs. 1 VVG a.F. und das nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. selbständig nebeneinanderstehen; beide Normen haben einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. Ein Konkurrenzverhältnis gibt es nicht. Da beide Widerspruchsrechte unab- hängig voneinander bestehen, können ihre Fristen - soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind - gegebenenfalls auch gleichzeitig ablaufen. Der jeweilige Widerspruch hindert bei Vorliegen seiner Voraussetzungen in jedem Fall das Wirksamwerden des Vertrages. Auch Bedenken gegen die Richtlinienkonformität eines Nebeneinanderlaufs der beiden Wider- spruchsfristen sind nicht erkennbar. Durch § 5 VVG a.F. wird dem Versi- cherungsnehmer lediglich eine zusätzliche Möglichkeit zum Widerspruch gegeben, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Versich erungs- schein in einzelnen Punkten vom Versicherungsantrag abweicht (Senats- beschluss vom 8. März 2017 - IV ZR 98/16, VersR 2017, 739 Rn. 8 f. m.w.N.). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die streitgegen- ständliche Widerspruchsbelehrung für formell ordnungsgemäß erachtet. 14 15 16 - 8 - aa) Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den ge- setzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 21. März 2018 - IV ZR 201/16, r+s 2018, 363 Rn. 9). bb) Hier lässt die tatrichterliche Würdigung der Widerspruchsbeleh- rung keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Das Beru- fungsgericht hat die maßgeblichen Umstände, aus denen sich nach seiner Ansicht die ordnungsgemäße drucktechnisch deutliche Gestaltung der Wi- derspruchsbelehrung ergibt - die Kennzeichnung durch Sternchen rechts und links des Belehrungstextes, die Einrückung der Belehrung, ihre Tren- nung vom Fließtext durch Verwendung eines eigenen Absatzes, das Feh- len anderer durch Sternchen hervorgehobener Textabschnitte und den überschaubaren Umfang des Begleitschreibens -, im Einzelnen dargelegt. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass sich die hier zu beurteilende Be- lehrung von der Gestaltung der Belehrung unterscheidet, die dem Senats- urteil vom 27. April 2016 (IV ZR 486/14, juris Rn. 11) zugrunde liegt. Der Hinweis der Revision auf diese Senatsentscheidung belegt keinen revisib- len Rechtsfehler, sondern macht nur deutlich, dass bei anders gelagerten Einzelfällen auch eine abweichende tatrichterliche Beurteilung möglich ist. Dass auch der Hinweis auf eine Abweichung vom Versicherungsantrag mit Sternchen an beiden Seiten hervorgehoben ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für unerheblich gehalten, weil die Klägerin nach der Ge- staltung des Anschreibens die beiden Widerspruchsrechte habe unter- scheiden können. Die Angabe der Widerspruchsfrist von einem Monat hat das Beru- fungsgericht im Einklang mit der oben zitierten Senatsrechtsprechung für unschädlich gehalten. 17 18 19 - 9 - b) Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsver- träge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksam- keitszweifeln unterliegen, kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Re- vision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser- heblich ankommt. Der Klägerin ist es auch im Falle einer unterstellten Ge- meinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksam keit zu be- rufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten, wie das Beru- fungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. im Einzelnen zu den Maßstä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32- 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693 Rn. 42 ff.). Auch zum Einwand von Treu und Glauben ist entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichts- punkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichts- hofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Ge- richt und beeinträchtigt die praktische Wirksamkeit des Gemeinschafts- rechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. im Ein- zelnen Senatsurteile vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 20 21 - 10 - Rn. 12 ff.; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 42; jeweils m.w.N.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 19.08.2016 - 14 O 22/16 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 23.11.2018 - 9 U 138/16 -