Beschluss
3 StR 355/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mitgliedschaftliche Beteiligungsakte, die zugleich andere Straftatbestände (z. B. § 89a StGB, waffenrechtliche Vorschriften) erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung dienen, werden nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht mehr in eine tatbestandliche Handlungseinheit nach § 129a StGB einbezogen, sondern stehen in Tatmehrheit.
• Soweit solche Beteiligungsakte zugleich den Tatbestand des § 89a Abs. 1, 2 StGB erfüllen, besteht wegen abweichender Strafgrundlagen Idealkonkurrenz zwischen §§ 89a und 129a/129b StGB.
• Eine auf bestimmte Vorschriften beschränkte Verfolgung (§ 154a StPO) ändert die konkurrierrechtliche Beurteilung nicht; nicht verfolgte Taten können allerdings nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt sein und sind unter Umständen zu Lasten des Angeklagten verwertbar.
Entscheidungsgründe
Konkurrenzrechtliche Einordnung mitgliedschaftlicher Beteiligungsakte an terroristischer Vereinigung • Mitgliedschaftliche Beteiligungsakte, die zugleich andere Straftatbestände (z. B. § 89a StGB, waffenrechtliche Vorschriften) erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung dienen, werden nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht mehr in eine tatbestandliche Handlungseinheit nach § 129a StGB einbezogen, sondern stehen in Tatmehrheit. • Soweit solche Beteiligungsakte zugleich den Tatbestand des § 89a Abs. 1, 2 StGB erfüllen, besteht wegen abweichender Strafgrundlagen Idealkonkurrenz zwischen §§ 89a und 129a/129b StGB. • Eine auf bestimmte Vorschriften beschränkte Verfolgung (§ 154a StPO) ändert die konkurrierrechtliche Beurteilung nicht; nicht verfolgte Taten können allerdings nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt sein und sind unter Umständen zu Lasten des Angeklagten verwertbar. Der Angeklagte wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hatte unter anderem mehrwöchige Kampf- und Waffenausbildung absolviert und bewaffnet Wachdienste geleistet. Das Verfahren war auf bestimmte Tatbestände (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S.1,2 StGB) gemäß § 154a StPO beschränkt. In der Revision rügte der Angeklagte allgemeine Verfahrensfehler; der BGH prüfte insbesondere die Frage der Konkurrenz zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung und zugleich verwirklichten Gewalt- oder Waffenstraftaten. Das Oberlandesgericht hatte angenommen, solche Handlungen würden als tatbestandliche Handlungseinheit nach § 129a StGB behandelt; der BGH hielt diese Sicht für fehlerhaft. Relevante Tatsachen sind Ausbildung, bewaffnete Dienste und die Parteizugehörigkeit zur terroristischen Vereinigung. • Nach der Rechtsprechung des BGH bleiben mitgliedschaftliche Beteiligungsakte, die zugleich andere Straftatbestände erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung dienen, in Tatmehrheit zur übrigen mitgliedschaftlichen Handlungseinheit und werden nicht zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit nach § 129a StGB zusammengefasst. • Soweit solche Akte zugleich den Tatbestand des § 89a Abs. 1, 2 StGB erfüllen, bestehen unterschiedliche Anwendungsbereiche und Strafgründe, weshalb diese Tatbestände zueinander in Idealkonkurrenz stehen. • Handlungen wie Ausbildung und bewaffnete Wachdienste erhöhen regelmäßig die Schlagkraft der Organisation und weisen einen erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt auf; daher unterfallen sie nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit, sondern sind neben der tatbestandlichen Einheit gesondert zu ahnden. • Die beschränkte Verfolgung nach § 154a StPO auf bestimmte Vorschriften ändert die konkurrierrechtliche Bewertung nicht; in der Praxis führt dies jedoch häufig dazu, dass nur eine Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung verurteilt wird, sofern andere Taten zuvor nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt wurden. Gleichwohl können eingestellte Taten nach Hinweis zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. • Der vom Oberlandesgericht getroffene Rechtsstandpunkt zur Einbeziehung gleichgelagerter Gefährdungsdelikte und waffenrechtlicher Verstöße in eine tatbestandliche Einheit war rechtsfehlerhaft; dies betraf die rechtliche Beurteilung, ohne den Angeklagten in diesem Fall beschwerlich zu treffen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des OLG Düsseldorf wird verworfen; die Verurteilung bleibt damit bestehen. Der BGH stellt klar, dass mitgliedschaftliche Beteiligungsakte, die zugleich andere Straftatbestände erfüllen, in der Regel in Tatmehrheit zueinander stehen und insbesondere nicht kraftlos als tatbestandliche Handlungseinheit nach § 129a StGB zusammengefasst werden dürfen. Die prozessuale Beschränkung der Verfolgung nach § 154a StPO führt nicht zu einer anderen konkurrierrechtlichen Bewertung, kann aber dazu führen, dass nur eine Tat materiell verfolgt wird, wenn andere Taten zuvor eingestellt wurden. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.