Entscheidung
AK 22/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:130723BAK22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:130723BAK22.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 22/23 vom 13. Juli 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 13. Juli 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allge- meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022 (1 BGs 755/22) festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Un- tersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit spätestens Juni 2022 in Ho. und andernorts mitgliedschaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1 2 - 3 - Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Haftbefehl durch Beschluss vom 20. April 2023 im Anschluss an eine mündliche Haftprüfung un- verändert aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (1 BGs 648/23). II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte gehörte wie die Mitbeschuldigten und die im vorliegen- den Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung an. Er beteiligte sich ab Juni 2022 an einer von jenen im November 2021 gegründeten und auf längere Dauer angelegten Organisation, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die bestehende staatliche Ordnung in Deutsch- land insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staat- liche Repräsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzü- gen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Sie alle lehnten die freiheitlich-de- mokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Instituti- onen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am Gesellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schrift- lich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der Grundlage einer entsprechenden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der 3 4 5 6 7 - 4 - staatlichen Führung der Bundesrepublik Deutschland durch die „Allianz“, einen Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, Streit- kräfte und Geheimdienste. Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Struk- turen mit einem sogenannten Rat als zentralem Gremium und einem militäri- schen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „Militär“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „Allianz“ die noch verbleiben- den Institutionen und Repräsentanten des Staates mit Waffen bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutz- kompanien absichern. Die Mitglieder der Vereinigung waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als Startsig- nal der „Allianz“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der Vereinigung das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vor- bereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher Menschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen: aa) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des ge- sondert verfolgten R. geschaffene, hierarchisch aufgebaute Rat be- schäftigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit der Errichtung künfti- ger staatlicher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokrati- schen Grundordnung treten sollten. In den Rat wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgese- hen waren, an ministerielle Aufgabenverteilungen angelehnte Zuständigkeiten 8 9 - 5 - wahrzunehmen. So verfügte der Rat - vergleichbar mit einem Kabinett einer re- gulären Regierung - über die von einzelnen gesondert Verfolgten besetzten Res- sorts „Justiz“, „Außen“, „Gesundheit“, „Bildung“ und „Militär“. Der gesondert ver- folgte R. suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur russi- schen Regierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Ab- schluss eines noch mit den alliierten Siegermächten des Zweiten Weltkrieges auszuhandelnden Friedensvertrages gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der Haager Landkriegsordnung fort. bb) Da den Mitgliedern des Rates und allen weiteren Angehörigen der Ver- einigung bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem Rat ein militärischer Arm geschaffen. Der gesondert verfolgte P. , ein ehemaliger Kommandant eines Fall- schirmjägerbataillons der Bundeswehr, führte das „Militär“. Weil er in dieser Funk- tion zugleich Mitglied des Rates war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwi- schen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des militärischen Arms waren unter an- derem die gesondert verfolgten Oberst a.D. E. , der an der Gründung des Kom- mando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) beteiligt gewesen war, und W. , ein ehemaliger Kommandosoldat des KSK. Zum Zwecke des Aufbaus von Militärverwaltungsstrukturen setzte der ge- sondert verfolgte P. den „M Stab“ ein, der unter seiner Leitung alle Aktivitäten des „Militärs“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des KSK und der Polizei zu rekru- tieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaf- fen, wobei mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der Stab die zukünftige Unterbringung und Ver- 10 11 - 6 - pflegung der „neuen deutschen Armee“. Hierfür besuchten mehrere Mitbeschul- digte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im Bundesgebiet. Auch organisierten Mitglieder des „Militärs“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der Schaffung einer eigenen, abhör- sicheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheb- lichem Umfang von Mitgliedern des Rates finanziell unterstützt. Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundes- weites System unter den „M Stab“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkom- panien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der Beteiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Auf- gaben gehörte insbesondere die - als „Säuberungen“ oder „Aufräumarbeiten“ be- zeichnete - unter Einsatz von Kriegs- und Schusswaffen ausgeführte Beseitigung der nach dem Angriff der „Allianz“ verbleibenden Institutionen und Repräsentan- ten des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats. Nach der „Befreiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der Organisation als Ar- mee und Polizei fungieren. Beabsichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der Bundeswehr übernehmen, die ihrerseits aufgelöst wer- den sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der Vereinigung, einen Grund- stock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen. Zwei solcher Un- tergruppen existierten bereits, darunter die Heimatschutzkompanie in Ho. . cc) Der engste Führungszirkel der Organisation plante - ohne Beteiligung des Beschuldigten - zudem das gewaltsame Eindringen in das Reichstagsge- bäude mit dem Ziel, Regierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei 12 13 - 7 - und Sicherheitskräfte des Deutschen Bundestages durchgeführt werden konnte. Für dieses Vorhaben trafen sie bereits substantielle Vorbereitungen. dd) Der Beschuldigte trat spätestens im Juni 2022 der Vereinigung bei. Er leitete die Heimatschutzkompanie Nr. 221 in Ho. . In dieser Funktion kümmerte er sich um die Ausstattung seiner Einheit mit Waffen, Munition und Ausrüstung. Darüber hinaus inspizierte er mit den Mitbeschuldigten He. und Wi. ein ehemaliges Kasernengelände in Ho. , das als Stützpunkt der dortigen Heimatschutzkompanie und für die Einrichtung einer modernen Schießanlage vorgesehen war. Auch stellte er sein abseits der Wohnbebauung gelegenes Anwesen in Ho. für mehrere Treffen des militärischen Arms der Gruppierung im August 2022 zur Verfügung. Daneben arbeitete er im Juni 2022 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten Ha. Verschwiegenheits- verpflichtungen aus. Über die Struktur und personelle Zusammensetzung der Gruppierung war der Beschuldigte informiert. Er wusste um das Ziel des gewalt- samen Umsturzes der staatlichen Ordnung und teilte es. ee) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. November 2022 und dessen Zuschrift vom 15. Mai 2023 Bezug genommen. b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf Erkennt- nisse des Bundeskriminalamts, der Landeskriminalämter Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen, der Verfassungsschutz- behörden des Bundes und der Länder sowie des Bundesamtes für den Militäri- schen Abschirmdienst, die maßgeblich auf G 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 G 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - zurückzuführen sind. 14 15 16 - 8 - Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung frei- gegeben und gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 G 10, § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Im Übrigen beruht der dringende Tat- verdacht auf den Ergebnissen der Auswertung der im Rahmen der Durchsuchun- gen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate und den Angaben des Be- schuldigten, mehrerer Mitbeschuldigter sowie gesondert Verfolgter im Rahmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen. Im Einzelnen: aa) Der Beschuldigte hat seine Beteiligungshandlungen im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere hat er angegeben, an der Ausarbeitung der Ver- schwiegenheitserklärungen beteiligt gewesen zu sein, sein Anwesen für mehrere Treffen des militärischen Arms zur Verfügung gestellt und gemeinsam mit den Mitbeschuldigten He. und Wi. ein ehemaliges Kasernengelände inspiziert zu haben. bb) Soweit sich der Beschuldigte dahin eingelassen hat, der konkrete Zweck der von ihm geleiteten Heimatschutzkompanie sei nicht festgelegt, seine Beteiligungshandlungen seien lediglich logistischer Art gewesen und hätten sich im Fall eines Blackouts auf den Zivilschutz beschränkt, ist dies nach dem derzei- tigen Ermittlungsstand aufgrund zahlreicher objektiver Beweismittel widerlegt. Die bei ihm aufgefundenen Listen von militärischen Ausrüstungsgegenständen in Form von mehreren Tausend Kleidungsstücken, zahlreichen Schutzwesten und Waffen, über 300.000 Schuss Munition, gepanzerten Fahrzeugen („Dingo“, „Wiesel“, „GTK Boxer“), militärischen Schwertransportern („Mammut mit Lade- kran“) sowie Panzerspähwagen („Fennek“) belegen, dass er mit seiner Einheit militärische Ziele verfolgte. Die Auswertung dieser Schriftstücke wird überdies durch mehrere gesicherte Chatnachrichten bestätigt. Korrespondierend hierzu tauschte er sich mit dem Mitbeschuldigten Ha. über den Einsatz des mili- 17 18 - 9 - tärischen Kettenfahrzeugs „Wiesel“ für Zwecke des Heimatschutzes aus. In ei- nem weiteren Chat äußerte er: „Im September übernimmt eh das Militär dann werden alle die sich schuldig machen vor ein Kriegsgericht kommen und dort werde ich einer sein der da sitzt …“. Ferner war auf einem Kartenausdruck des von ihm inspizierten ehemaligen Kasernengeländes handschriftlich ein Schieß- stand eingezeichnet. Soweit der Beschuldigte weiter angegeben hat, er habe sich ab dem 27. November 2022 von der Vereinigung distanziert, rechtfertigt auch dies keine abweichende Bewertung des dringenden Verdachts. Insoweit hat er sich dahin eingelassen, er habe seinen Laptop an den Mitbeschuldigten H. zu- rückgegeben, woraufhin dieser in einem Telefonat vom gleichen Tag geäußert habe, er sei „raus“. Ferner habe er einen ursprünglich an die Vereinigung geleis- teten Betrag in Höhe von 5.000 € zurückgefordert und seine unterschriebene Verschwiegenheitserklärung zurückgegeben. Zwar werden diese Umstände in objektiver Hinsicht durch die Ermittlungen bestätigt; jedoch sprechen zahlreiche gesicherte Ermittlungsergebnisse gegen eine Distanzierung von der Vereinigung. Aus einem Telefongespräch mit dem Mitbeschuldigten H. am 25. No- vember 2022 geht hervor, dass der Mitbeschuldigte Me. die Laptops zurück- gefordert hatte, um „etwas aufzuspielen“. Auch sprechen die Inhalte von über- wachten Telefongesprächen gegen die Einlassung des Beschuldigten, er habe die Vereinigung Ende November verlassen wollen. Anlässlich eines gemeinsa- men Treffens mit dem gesondert verfolgten R. am 17. November 2022 legte er diesem dar, dass in den „Kreisen“ 4.000 bis 5.000 „Aktive“ seien, es sich hierbei um viele Reservisten und Außendienstler handele, die auch in Afghanis- tan gewesen seien; viele weitere würden hinzukommen, wenn es so weit sei. Ferner belegen Telefongespräche vom 19. und 20. November 2022 das Festhal- ten des Beschuldigten an den Zielen der Vereinigung. In beiden Gesprächen war er sich mit dem weiteren Gesprächsteilnehmer darüber einig, dass man sich nach 19 - 10 - dem „Militär“ richten müsse, wenn dieses übernehme; das „Militär“ benötige zehn Tage, bis es sich überall verteilt habe. Ein weiteres Gespräch am 3. Dezem- ber 2022 - und damit nur wenige Tage vor seiner Festnahme - verdeutlicht, dass er nach wie vor an die Ziele und Verschwörungstheorien der Vereinigung glaubte und sich auf einen Umsturz vorbereitete: „Am 8.12. bekommen alle die Warn- systemmeldung aufs Handy, ich schätze dann geht es nicht mehr lange, wenn nicht schon vorher was passiert, das ist noch nicht ganz klar“, „aber wenn du weißt, dass in Zukunft Besitz nichts mehr wert ist. … Das ist wie Krieg.“ cc) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, dessen Haftfort- dauerbeschluss vom 20. April 2023, die Antragsschrift des Generalbundesan- walts vom 24. November 2022 und dessen Zuschrift vom 15. Mai 2023 verwie- sen. c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrschein- lichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereini- gung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er an der Pla- nung und Vorbereitung zum bewaffneten Eindringen in das Reichstagsgebäude nicht beteiligt war. aa) Er ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Ver- einigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB dringend verdächtig. (1) Bei der Gruppierung um den Beschuldigten, die Mitbeschuldigten und die gesondert Verfolgten handelte es sich hochwahrscheinlich um eine terroristi- sche Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine 20 21 22 23 - 11 - organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-de- mokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaf- fung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31). Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegenwärti- gen Stand der Ermittlungen durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erreichen. Der Beschuldigte wusste und fand sich um des von ihm verfolgten Zieles willen damit ab, dass es bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ zu vorsätzlichen Tö- tungen von Repräsentanten des Staates und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 StGB kommen werde. Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „Tages X“ - an- ders als das geplante bewaffnete Eindringen in das Reichstagsgebäude - schein- bar noch ungewiss war, die Gruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehöri- gen die Begehung von Katalogtaten durch den Einsatz ihres „Militärs“ von einem Eingreifen der „Allianz“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zu- künftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt: Eine Vereinigung ist dann auf die Begehung von Straftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglie- der verpflichtet haben. Die Organisation der Vereinigung muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die Betätigung der Vereinigung die ihre besondere Gefährlichkeit begrün- dende Eigendynamik zu entfalten, die Grund für die durch §§ 129 ff. StGB be- 24 25 26 - 12 - stimmte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der ge- meinsame Wille zur Begehung von Straftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer Willensbildungsprozesse abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.; MüKoStGB/Schä- fer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). Die Angehörigen der Gruppierung hatten ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der Gruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten für den ge- waltsamen Umsturz. So erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlrei- che militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von Schusswaf- fen auf und führten Schießübungen durch. Daneben hatte die Gruppierung be- reits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der Realisierung der Umsturzpläne militärische und polizei- liche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatent- schluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeit- lich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die Gruppierung behielt sich damit gerade nicht die Begehung von Straftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der Gruppierung die Deutungs- hoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „Allianz“ zuzurechnen 27 - 13 - und als deren Startsignal an die Vereinigung zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Die Mitglieder der Vereinigung hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturz- pläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver Betrachtung teilweise fernlie- genden Gedankenguts war somit die spezifische Gefährlichkeit der Vereinigung gegeben (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 184). (2) Der Beschuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial er- sichtlichen Erkenntnisstand im Juni 2022 einvernehmlich in die Organisation ein. Er trug mit seinem Wirken für den militärischen Arm der Gruppierung und den Aufbau einer Heimatschutzkompanie unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN). bb) Darüber hinaus ist der Beschuldigte der Vorbereitung eines hoch- verräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. (1) Nach § 83 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hoch- verräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet. Ein solches Unterneh- men ist eine Tat im Sinne des § 81 Abs. 1 StGB, wobei das Gesetz zwei Arten des mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Hochverrats erfasst: zum einen die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (§ 92 Abs. 1 StGB) im Sinne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der Beseitigung ihrer staatlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden Gebietes (Bestandshochverrat), zum 28 29 30 - 14 - anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem Grundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jeden- falls die vom Grundgesetz vorgegebene staatsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom Grundgesetz ge- schaffenen Form, sowie die auf dem Grundgesetz beruhenden Regeln der politi- schen Willensbildung und Staatsführung (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 1954 - StE 68/52 u.a., BGHSt 7, 222, 226 f.; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 338 f.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfas- sungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und staatli- che Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54, BGHSt 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 338 f.; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der Gewaltbegriff des § 81 Abs. 1 StGB erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche Gewalt, sondern jeden- falls auch auf Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen, etwa Anschläge auf und Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. insofern BGH, Ur- teile vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83 (S), BGHSt 32, 165, 172; vom 4. Juni 1955 - StE 1/52, BGHSt 8, 102, 103 f.; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 340; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 81 Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10). Die Aktivitäten des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten zielten hochwahrscheinlich darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen staatliche Repräsentanten und Amtsträger bei der vermeintlichen Unter- stützung eines Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ die bestehenden staatli- chen Strukturen sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundes- republik zu beseitigen und durch eine bereits in Grundzügen ausgearbeitete 31 - 15 - Staatsform zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen werden. (2) Durch § 83 Abs. 1 StGB pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 StGB erfassten Versuchs- strafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer Hochverrat gefördert wird. Die Beschränkung der Strafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unter- nehmen erfordert, dass Angriffsgegenstand und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeit- punkt ihrer Begehung bereits in ihren Grundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (vgl. insofern BGH, Urteile vom 3. November 1954 - 6 StR 146/54, BGHSt 7, 11, 13 f.; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 340 f., 344; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erfor- derlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebe- nen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt wer- den soll oder eine für den geplanten Hochverrat als erforderlich erachtete vorhe- rige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1954 - 6 StR 146/54, BGHSt 7, 11, 13 f.; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter keines Eintritts einer konkreten Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik beziehungsweise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 32 - 16 - 2. Aufl., § 83 Rn. 3; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 5; Schönke/Schröder/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem Sinne erfolgsgeeignet zu sein; eine große Resilienz des Staates gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der Strafbar- keit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlage- rung der Strafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes Gefährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (vgl. insofern BGH, Urteil vom 3. November 1954 - 6 StR 146/54, BGHSt 7, 11, 13; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 5; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 9; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 8; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 10). Von § 83 Abs. 1 StGB werden daher Handlungen, die keine Gefährdung des designierten Angriffsge- genstandes bewirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 StGB - an- ders als § 89a StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c StGB (vgl. insofern MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen Handlungen ein - von ihm oder Dritten - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (vgl. Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKoStGB/ Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 8; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 11). - 17 - Hieran gemessen ist der Beschuldigte einer Vorbereitung im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Seine Aktivitäten - namentlich innerhalb des militärischen Arms der Vereinigung und zum Aufbau einer Heimatschutzkom- panie - bereiteten den von ihm beabsichtigten Hochverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinrei- chend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der geson- dert Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zu- künftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten und seiner Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutsch- land unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben 1. c) aa) (1)), hatten sie nur noch auf der Grund- lage eigener Deutungen und Wertungen darüber zu entscheiden, wann die Um- sturzpläne umgesetzt werden. Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die Handlungen, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen Gefährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Vereinigung im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, Satellitente- lefone, Munition und weitere Militärausrüstung beschafft, Schießübungen durch- geführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfüg- ten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition. 33 34 - 18 - cc) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht in Tateinheit mit der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 StGB (vgl. MüKoStGB/ Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK- StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 83 Rn. 25; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen Betätigungen der Beschuldigten für die Orga- nisation in der als eine Tat im materiellrechtlichen Sinne zu bewertenden Vorbe- reitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hier- mit idealkonkurrierende - mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der Vereinigung diente von Anfang an dem beab- sichtigten gewaltsamen Umsturz der staatlichen Ordnung, damit dem hochverrä- terischen Unternehmen. Weitere Beteiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 StGB strafbar sind und damit - als verbleibende, kein anderes Strafgesetz verletzende tatbestandliche Handlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, aaO, Rn. 38 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5), sind nicht er- sichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 29; ferner BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 74/18, juris Rn. 3). 2. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - der- jenige der Schwerkriminalität. 35 36 - 19 - a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfah- ren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Gewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rech- nen. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichen- den fluchthindernden Umstände entgegen. Er ist geschieden. Keines seiner vier Kinder lebt bei ihm; der Kontakt zum jüngsten Sohn ist vollständig abgebrochen. Der von ihm geführte Dachdeckerbetrieb hatte bis zu seiner Festnahme zudem nur geringe Erträge erwirtschaftet. Überdies lehnt er die gegenwärtige Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ab und verneint die Legitimität ihrer Staatsorgane zu hoheitlichem Handeln. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahlreiche Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte in der Szene derer, die - als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder An- hänger nationalsozialistischen Gedankengutes - die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann - entgegen seinem Vorbringen - mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netz- werk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell un- terstützen würden. b) Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Beschul- digte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 37 38 - 20 - - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. Ap- ril 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.). c) Dieser Fluchtgefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen im Sinne von § 116 StPO erreicht werden kann. 3. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des Beschuldigten am 7. Dezember 2022 mit der in Haft- sachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlun- gen in dem vorliegenden Komplex, zwei gegen 63 Beschuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, waren und sind sehr umfangreich; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 200.000 Blatt Papier umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des Beschuldigten, sowie von mehr als 20 Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsu- chungen in mehreren Bundesländern gekommen. Dabei sind über 5.000 Asser- vate, darunter gut 1.800 Speichermedien, sichergestellt worden. Die diesbezüg- liche Datenmenge beträgt mindestens 265 Terabyte. Deren Durchsicht, Ausle- sung und Auswertung gestalten sich besonders zeit- und arbeitsintensiv. Dane- ben sind etwa 1.300 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum 39 40 41 - 21 - Zweck der waffenrechtlichen Beurteilung kategorisiert worden sind und von de- nen 239 ergänzend begutachtet werden. Zudem wird eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbun- desanwalts vom 15. Mai 2023 Bezug genommen. 5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsin- teresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Voigt 42 43