Entscheidung
AK 86/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:201223BAK86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:201223BAK86.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 86/23 vom 20. Dezember 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldig- ten und seines Verteidigers am 20. Dezember 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht Frankfurt am Main übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte ist am 22. Mai 2023 aufgrund des Haftbefehls des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023 (1 BGs 779/23) fest- genommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungs- haft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich seit November 2021 bis zum 7. Dezember 2022 mitgliedschaftlich an einer Ver- einigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar ge- mäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat wegen der vorstehenden Tat unter dem 8. Dezember 2023 Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. In der Anklageschrift hat er das Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht - über den Haftbefehl hinaus - als tateinheitliche (§ 52 Abs. 1 StGB) Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB gewürdigt. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend ver- dächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der Angeschuldigte gehörte wie die Mitangeschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten Reichs- bürger- und QAnon-Bewegung an. Sie schlossen sich spätestens im November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentan- ten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Sie lehnten die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am Gesellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit ver- 3 4 5 6 7 - 4 - pflichten. Auf der Grundlage einer entsprechenden gemeinsamen Gesinnung er- warteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundes- republik Deutschland durch die „Allianz“, einen Geheimbund bestehend aus An- gehörigen ausländischer Regierungen, Streitkräfte und Geheimdienste. Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Struk- turen mit einem sogenannten Rat als zentralem Gremium und einem militäri- schen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „Militär“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „Allianz“ die noch verbleiben- den Institutionen und Repräsentanten des Staates mit Waffengewalt bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimat- schutzkompanien absichern. Die Mitglieder der Vereinigung waren der Überzeu- gung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als Startsignal der „Allianz“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungs- zirkel der Vereinigung das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher Menschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen: (1) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des Mit- angeschuldigten R. geschaffene, hierarchisch aufgebaute Rat beschäf- tigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit der Errichtung künftiger staatlicher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokratischen Grundordnung treten sollten. In den Rat wurden Personen aufgenommen, die als 8 9 - 5 - besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen wa- ren, an ministerielle Aufgabenverteilungen angelehnte Zuständigkeiten wahrzu- nehmen. So verfügte der Rat - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären Regierung - über die von einzelnen gesondert Verfolgten besetzten Ressorts „Justiz“, „Außen“, „Gesundheit“, „Bildung“ und „Militär“. Der Mitangeschuldigte R. suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur russischen Re- gierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten Siegermächten des Zweiten Weltkrieges auszuhan- delnden Friedensvertrages gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der Haager Landkriegsordnung fort. (2) Da den Mitgliedern des Rates und allen weiteren Angehörigen der Ver- einigung bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem Rat ein militärischer Arm geschaffen. Der Mitangeschuldigte P. , ein ehemaliger Kommandant eines Fall- schirmjägerbataillons der Bundeswehr, führte das „Militär“. Weil er in dieser Funk- tion zugleich Mitglied des Rates war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwi- schen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des militärischen Arms waren unter an- derem die Mitangeschuldigten Oberst a.D. E. , der an der Gründung des Kom- mando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) beteiligt gewesen war, und W. , ein ehemaliger Kommandosoldat des KSK. Zum Zwecke des Aufbaus von Militärverwaltungsstrukturen setzte der Mit- angeschuldigte P. den „M Stab“ ein, der unter seiner Leitung alle Ak- tivitäten des „Militärs“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des KSK und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitangeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene 10 11 - 6 - Waffen verfügten. Ferner plante der Stab die zukünftige Unterbringung und Ver- pflegung der „neuen deutschen Armee“. Hierfür besuchten einige Mitangeschul- digte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im Bundesgebiet. Auch organisierten Mitglieder des „Militärs“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der Schaffung einer eigenen, abhör- sicheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheb- lichem Umfang von Mitgliedern des Rates finanziell unterstützt. Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundes- weites System unter den „M Stab“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkom- panien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der Beteiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Auf- gaben gehörte insbesondere die - als „Säuberungen“ oder „Aufräumarbeiten“ be- zeichnete - unter Einsatz von Kriegs- und Schusswaffen ausgeführte Beseitigung der nach dem Angriff der „Allianz“ verbleibenden Institutionen und Repräsentan- ten des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats. Nach der „Befreiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der Organisation als Armee und Polizei fungieren. Beabsichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der Bundeswehr übernehmen, die ihrerseits aufgelöst wer- den sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der Vereinigung, einen Grund- stock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen. Zwei solcher Un- tergruppen existierten bereits, darunter die Heimatschutzkompanie in Ho. . (3) Der engste Führungszirkel der Organisation plante - ohne Beteiligung des Angeschuldigten - zudem das gewaltsame Eindringen in das Reichstags- gebäude mit dem Ziel, Regierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen so- wie in Handschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wuss- 12 13 - 7 - ten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des Deutschen Bundestages durchgeführt werden konnte. Für dieses Vorhaben trafen sie bereits substantielle Vorbereitungen. (4) Der Angeschuldigte trat der Vereinigung spätestens im November 2021 bei. Er nahm an mehreren Treffen der Gruppierung teil. Ferner war er Mit- glied der Chatgruppe „ “, in der Zusammenkünfte von Mitgliedern koordiniert und Informationen zum Thema Heimatschutz übersandt wurden. Dar- über hinaus finanzierte er im großen Umfang die Organisation, indem er an den Mitangeschuldigten E. und den gesondert verfolgten Ric. mehrere zehntausend Euro überwies. Überdies beschäftigte sich der Angeschuldigte mit möglichen Kabinettsmitgliedern einer neuen Regierung in Deutschland und ver- sandte eine entsprechende Kandidatenliste an den Mitangeschuldigten E. . Schließlich leitete der Angeschuldigte an die Mitangeschuldigten F. und E. eine Aufstellung mit Namen sowie dienstlichen Anschriften aktueller Bür- germeister, Landräte und Bundestagsabgeordneter weiter. (5) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2023 und dessen Zuschrift vom 15. Novem- ber 2023 Bezug genommen. bb) Der vorstehend geschilderte Sachverhalt unterliegt uneingeschränkt der Prüfung durch den Senat. Der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023, der allein Gegenstand des Haftprü- fungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO und zu dessen Anpassung oder Erwei- terung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt ist (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 14 15 16 - 8 - 2022 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu den mutmaßlichen Betei- ligungshandlungen im Januar und März 2022. Jedoch umfasst die haftbefehls- gegenständliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne auch dieses Geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 17 [vorgesehen für BGHSt]). b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf Erkennt- nisse des Bundeskriminalamts, der Landeskriminalämter Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen, der Verfassungsschutz- behörden des Bundes und der Länder sowie des Bundesamtes für den Militäri- schen Abschirmdienst, die maßgeblich auf G 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 G 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung frei- gegeben und gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 G 10, § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkennt- nisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswer- tung der im Rahmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate sowie die Angaben mehrerer Mitangeschuldigter und gesondert Ver- folgter im Rahmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen - gestützt. Im Einzel- nen: aa) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ideologischen Ausrichtung und Ziele der Vereinigung sowie der von ihren Mitgliedern geteilten Verschwö- rungstheorien beruht auf Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungs- schutz und des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, wie sie sich aus entsprechenden Mitteilungen vom 15. November und 19. August 2022 ergeben. Diese werden bestätigt durch zahlreiche aufgezeichnete Telefonate der Mitan- geschuldigten R. und P. sowie die gesondert verfolgten 17 18 - 9 - We. , L. , Pf. , T. , H. und Ha. . Deren Inhalt wird weiter gestützt durch die Auswertung einer Vielzahl sichergestellter Schriftstücke, Chats und Angaben der gesondert verfolgten S. , Ha. und Z. sowie der Mitangeschuldigten F. und M. . bb) Aufbau und Struktur der Vereinigung, deren terroristische Zweckset- zung und die bereits entfalteten Aktivitäten ergeben sich ebenfalls aus überwach- ten Telefongesprächen von Mitangeschuldigten und gesondert Verfolgten. Die hierdurch bekannt gewordenen Treffen der Mitglieder des Rates werden durch mehrere Observationsmaßnahmen, Angaben der Mitangeschuldigten F. und M. , sichergestellte Chats, Protokolle der Ratssitzungen und hierüber gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen belegt. Der Aufbau des militärischen Arms ist Vortragsunterlagen, Mitgliederlisten und Gesamtübersich- ten zu entnehmen, die beim gesondert verfolgten Me. sowie bei dem Mitange- schuldigten P. und dem gesondert verfolgten We. sichergestellt worden sind. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die Angaben des Mitangeschuldigten F. und des gesondert verfolgten Hep. bestätigt. Die Ausrichtung auf die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird belegt durch zahlreiche bei den gesondert verfolgten Me. , S. , Ri. und We. aufgefundene Unterlagen zur Einrichtung und Bewaffnung der Heimatschutzkompanien. Die insoweit gewonnenen Er- kenntnisse werden bestätigt durch gesicherte Chatkommunikation zwischen den gesondert verfolgten S. und Ha. . Die Bemühungen, Waffen, Muni- tion und weiteres militärisches Ausrüstungsmaterial zu beschaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaß- nahmen. Im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen sind hier- mit korrespondierend 273 Schusswaffen, 259 Hieb- und Stichwaffen, mehr als 19 20 - 10 - 80.000 Munitionsteile, davon über 44.000 Patronen, sowie zahlreiche Satelliten- telefone sichergestellt worden. Die Teilnahme an gemeinsamen Schießübungen einiger Mitglieder stützt sich auf sichergestellte Unterlagen der Schießanlage und Chatverkehr. Das ge- zielte Aufsuchen und Auskundschaften von Kasernen der Bundeswehr durch Mit- angeschuldigte und gesondert Verfolgte wird belegt durch die Auswertung der Geokoordinaten ihrer Mobiltelefone, sichergestellte Unterlagen, die Bekundun- gen des Mitangeschuldigten F. sowie der gesondert verfolgten Hep. und Be. . Die Rekrutierungsbemühungen einiger Mitstreiter werden bestätigt durch die Angaben der gesondert verfolgten S. und Re. sowie des Mitange- schuldigten F. . Ferner sind Fragebögen aufgefunden worden, die sich an potentielle Bewerber richteten. Der Aufbau der Heimatschutzkompanien wird be- legt durch Mitgliederlisten, Kartenmaterial, verschriftete Aufstellungen über Auf- gabenverteilungen, innere Struktur, regionale Ausrichtung und Ausrüstungs- gegenstände, Angaben der gesondert verfolgten S. und Ha. und des Mitangeschuldigten F. . Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Finanzierung der Vereinigung beruht auf dem Ergebnis entsprechender Finan- zermittlungen. cc) Der dringende Verdacht betreffend die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des Reichstagsgebäudes stützt sich ebenfalls auf Erkenntnisse aus Observations- und Telekommunikationsüberwachungsmaß- nahmen. Diese werden bestätigt durch die insoweit geständigen Einlassungen der gesondert verfolgten S. und Ra. sowie des Mitangeschuldigten F. . Ferner sind auf dem Mobiltelefon des Mitangeschuldigten W. meh- rere - im Beisein der Mitangeschuldigten M. gefertigte - Videos vom Paul-Löbe-Haus, dessen unterirdischen Zugängen zu anderen Gebäuden 21 22 - 11 - des Regierungsviertels einschließlich des Reichstagsgebäudes und vom Inneren des Plenarsaals des Deutschen Bundestages sichergestellt worden. dd) Die Erkenntnisse zu den konkreten Beteiligungshandlungen des An- geschuldigten beruhen zunächst auf den Einlassungen des Mitangeschuldigten F. . Dieser hat angegeben, dass der Angeschuldigte an zwei Treffen der Gruppierung mitwirkte. Die Auswertung des Chatverkehrs zwischen dem Ange- schuldigten und anderen Mitgliedern der Gruppierung bestätigt seine Teilnahme an weiteren Treffen der Vereinigung. Die Ergebnisse der Auswertung seines Mobiltelefons belegen seine Mitgliedschaft in der Chatgruppe „ “. Die bei ihm sichergestellten E-Mails stützen den dringenden Verdacht, dass er militärische Ziele verfolgte („es wird eine militärische Lösung geben, die ihre Aus- wirkungen bald zeigen wird“). Die Erkenntnisse zu seinen Überweisungen an Vereinigungsmitglieder beruhen auf den Ergebnissen entsprechender Finanz- ermittlungen und auf sichergestellten Überweisungsformularen. Hiermit korres- pondieren die Angaben des Mitangeschuldigten F. („der Heu. er- zählt, dass er finanziell unterstützt hat“) und der Inhalt zweier E-Mails des Angeschuldigten an den gesondert verfolgten C. , wonach der Ange- schuldigte „in dieser Veranstaltung schon 151K versenkt habe“ und „in das Pro- jekt mal stumpf 151 k€ investiert habe“. Die Auswertung seines Notebooks belegt darüber hinaus, dass er sich mit zukünftigen Kabinettsmitgliedern einer neuen deutschen Regierung beschäftigte. ee) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2023, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2023, dessen Zuschrift vom 15. November 2023 und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in des- sen Anklageschrift vom 8. Dezember 2023 verwiesen. 23 24 - 12 - c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahr- scheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Ver- einigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens ge- mäß § 83 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er an der Planung und Vorbereitung zum bewaffneten Eindringen in das Reichstags- gebäude nicht beteiligt war. aa) Es kann dahinstehen, ob er - wie vom Generalbundesanwalt in der Anklageschrift angenommen - außerdem die Voraussetzungen des § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllte. Er ist jedenfalls der mitgliedschaft- lichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB dringend verdächtig. (1) Bei der Gruppierung um den Angeschuldigten, die Mitangeschuldigten und die gesondert Verfolgten handelte es sich hochwahrscheinlich um eine ter- roristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der frei- heitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes ge- meinsames Interesse (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 30 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 27; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 26; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183). Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegenwärti- gen Stand der Ermittlungen durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erreichen. Der Angeschuldigte wusste und fand 25 26 27 28 - 13 - sich um des von ihm verfolgten Zieles willen damit ab, dass es bei der vermeint- lichen Unterstützung des Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ zu vorsätzlichen Tötungen von Repräsentanten des Staates und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 StGB kommen werde. Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „Tages X“ - an- ders als das geplante bewaffnete Eindringen in das Reichstagsgebäude - schein- bar noch ungewiss war, die Gruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehöri- gen die Begehung von Katalogtaten durch den Einsatz ihres „Militärs“ von einem Eingreifen der „Allianz“ abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zu- künftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt: Eine Vereinigung ist dann auf die Begehung von Straftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglie- der verpflichtet haben. Die Organisation der Vereinigung muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die Betätigung der Vereinigung die ihre besondere Gefährlichkeit begrün- dende Eigendynamik zu entfalten, die Grund für die durch §§ 129 ff. StGB be- stimmte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der ge- meinsame Wille zur Begehung von Straftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer Willensbildungsprozesse abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.; MüKoStGB/ Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). 29 30 - 14 - Die Angehörigen der Gruppierung hatten ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der Gruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen des Angeschuldigten, der Mitangeschuldigten und der gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. So erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahl- reiche militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, son- dern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von Schuss- waffen auf und führten Schießübungen durch. Daneben hatte die Gruppierung bereits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der Realisierung der Umsturzpläne militärische und polizei- liche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatent- schluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeit- lich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die Gruppierung behielt sich damit gerade nicht die Begehung von Straftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der Gruppierung die Deutungs- hoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „Allianz“ zuzurechnen und als deren Startsignal an die Vereinigung zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Die Mitglieder der Vereinigung hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturz- pläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver Betrachtung teilweise fernlie- genden Gedankenguts war somit die spezifische Gefährlichkeit der Vereinigung gegeben (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 34 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 31; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 27; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 184). 31 - 15 - (2) Der Angeschuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand spätestens November 2021 einvernehmlich in die Vereinigung ein. Er trug durch seine Teilnahme an den Treffen der Vereinigung und durch die Finanzierung der Gruppierung unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitglied- schaft 6 Rn. 28 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN). bb) Darüber hinaus ist der Angeschuldigte der Vorbereitung eines hoch- verräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. (1) Nach § 83 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hoch- verräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet. Ein solches Unterneh- men ist eine Tat im Sinne des § 81 Abs. 1 StGB, wobei das Gesetz zwei Arten des mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Hochverrats erfasst: zum einen die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (§ 92 Abs. 1 StGB) im Sinne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der Beseitigung ihrer staatlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden Gebietes (Bestandshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem Grundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jeden- falls die vom Grundgesetz vorgegebene staatsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom Grundgesetz ge- schaffenen Form, sowie die auf dem Grundgesetz beruhenden Regeln der politi- schen Willensbildung und Staatsführung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 37 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 32 33 34 - 16 - - AK 38/23, juris Rn. 34; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 33, jeweils mwN; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfassungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und staatliche Organisa- tionsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54, BGHSt 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 338 f.; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der Gewaltbegriff des § 81 Abs. 1 StGB erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche Gewalt, sondern gegebe- nenfalls auch auf Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen, etwa An- schläge auf und Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 37 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 34; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 33, jeweils mwN; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 81 Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10). Die Aktivitäten des Angeschuldigten, der Mitangeschuldigten und der ge- sondert Verfolgten zielten hochwahrscheinlich darauf ab, unter Einsatz von Waf- fengewalt gegen staatliche Repräsentanten und Amtsträger bei der vermeint- lichen Unterstützung eines Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ die bestehen- den staatlichen Strukturen sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zu beseitigen und durch eine bereits in Grundzügen ausge- arbeitete Staatsform zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung ge- waltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen werden. (2) Durch § 83 Abs. 1 StGB pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 StGB erfassten Versuchs- 35 36 - 17 - strafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer Hochverrat gefördert wird. Die Beschränkung der Strafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unter- nehmen erfordert, dass Angriffsgegenstand und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeit- punkt ihrer Begehung bereits in ihren Grundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils mwN; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsich- tigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten Hochverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Ver- hältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils mwN; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter keines Ein- tritts einer konkreten Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik beziehungs- weise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; Lackner/Kühl/ Heger, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 5; Schönke/Schröder/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die - 18 - Aktivitäten brauchen nicht in diesem Sinne erfolgsgeeignet zu sein; eine große Resilienz des Staates gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der Strafbar- keit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorver- lagerung der Strafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes Gefährdungspo- tential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgese- hen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35, jeweils mwN). Von § 83 Abs. 1 StGB werden daher Handlungen, die keine Gefährdung des designierten Angriffsgegenstandes be- wirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 StGB - anders als § 89a StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, StV 2023, 805 Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c StGB (vgl. insofern MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen Handlungen ein - von ihm oder Dritten - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorge- sehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 8; Schönke/Schröder/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 11). Hieran gemessen ist der Angeschuldigte einer Vorbereitung im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Seine Aktivitäten - namentlich seine Teil- nahme an den Treffen der Vereinigung und die Finanzierung der Gruppierung - bereiteten den von ihm beabsichtigten Hochverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend 37 - 19 - konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen des Angeschuldigten, der Mitangeschuldigten und gesondert Ver- folgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Angeschuldigten und sei- ner Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben 1. c) aa) (1)), hatten sie nur noch auf der Grundlage eigener Deutungen und Wertungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne um- gesetzt werden. Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die Handlungen, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen Gefährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Vereinigung im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, Satelliten- telefone, Munition und weitere Militärausrüstung beschafft, Schießübungen durchgeführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition (BGH, Be- schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 41 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 38; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 37; zustimmend Schlicksupp, NStZ 2023, 718, 721). cc) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zur 38 39 - 20 - Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 42 [vorgese- hen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 39; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 38; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 83 Rn. 25; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen Be- tätigungen des Angeschuldigten für die Organisation in der als eine Tat im mate- riellrechtlichen Sinne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mit- gliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der Vereinigung diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der staatlichen Ordnung, damit dem hochverräterischen Unternehmen. Weitere Beteiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 StGB strafbar sind und da- mit - als verbleibende, kein anderes Strafgesetz verletzende tatbestandliche Handlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 42 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 39; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 38; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 38 f.; vom 20. De- zember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5). 2. Beim Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität ge- mäß § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vor- schrift (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.). Ob - mit dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - daneben der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzunehmen ist, kann unter den gegebenen Umständen dahinstehen. Dies könnte insofern zweifelhaft sein, als 40 - 21 - der Angeschuldigte bereits bei der Durchsuchungsmaßnahme am 7. Dezember 2022 über den Tatvorwurf informiert worden ist und bislang gleichwohl jedenfalls keine offenkundigen Bemühungen entfaltet hat, sich dem Strafverfahren zu ent- ziehen. a) Bei verfassungskonformer Auslegung ist der Haftgrund der Schwerkri- minalität dann gegeben, wenn der Angeschuldigte - wie hier - einer in § 112 Abs. 3 StPO genannten Straftat dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbaldige Auf- klärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 352). b) Nach diesem Maßstab liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität vor. Denn unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -begünstigender Fakto- ren ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen. Bereits angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Gewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge hat der Angeschuldigte für den Fall seiner Verurtei- lung mit einer einen hohen Fluchtanreiz begründenden erheblichen Freiheits- strafe zu rechnen. Hinzu kommt, dass er die gegenwärtige Staats- und Verfas- sungsordnung der Bundesrepublik ablehnt und die Legitimität ihrer Staatsorgane zu hoheitlichem Handeln verneint. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahlreiche Mitangeschuldigte und gesondert Verfolgte in der Szene derer, die - als sogenannte Reichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder An- 41 42 43 - 22 - hänger nationalsozialistischen Gedankengutes - die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann mit- hin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würden. All dem ste- hen keine ausreichend gewichtigen Umstände gegenüber, die eine Flucht na- hezu ausschlössen. c) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO ana- log) ist nicht erfolgversprechend. Unter den genannten Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. 3. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des Angeschuldigten am 22. Mai 2023 mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, fünf gegen 69 Beschuldigte, Angeschuldigte und ge- sondert Verfolgte betriebenen Verfahren, sind sehr umfangreich gewesen; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 44 45 46 - 23 - 300.000 Blatt Papier mit einem Datenvolumen von 64 GB umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des Angeschuldigten sowie von mehr als 20 Mitangeschul- digten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in meh- reren Bundesländern gekommen. Dabei sind über 7.000 Asservate, darunter gut 2.400 Speichermedien, sichergestellt worden. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung haben sich besonders zeit- und arbeitsintensiv gestaltet. Daneben sind etwa 2.000 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen Beurteilung kategorisiert und begutachtet worden sind. Zu- dem ist eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminal- technisch untersucht worden. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 8. De- zember 2023 Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. We- gen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. November 2023 Bezug genommen. 5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungs- interesse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Voigt 47