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AK 44/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110723BAK44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110723BAK44.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 44/23 vom 11. Juli 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 11. Juli 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allge- meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022 (1 BGs 704/22) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbro- chen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit spätestens April 2022 in Bi. , Ba. und andernorts mitglied- schaftlich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Be- gehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1 2 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der Beschuldigte gehörte wie die Mitbeschuldigten und die im vorlie- genden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten Reichsbür- ger- und QAnon-Bewegung an. Er beteiligte sich ab April 2022 an einer von jenen spätestens im November 2021 gegründeten und auf längere Dauer angelegten Organisation, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Sie alle lehnten die frei- heitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und de- ren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am Gesell- schaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todes- strafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der Grundlage einer ent- sprechenden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an einem unmittelbar be- vorstehenden, aber noch nicht festgelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundesrepublik Deutschland durch die „Alli- anz“, einen Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierun- gen, Streitkräfte und Geheimdienste. 3 4 5 6 - 4 - Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Struk- turen mit einem sogenannten Rat als zentralem Gremium und einem militäri- schen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „Militär“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „Allianz“ die noch verbleiben- den Institutionen und Repräsentanten des Staates mit Waffen bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutz- kompanien absichern. Die Mitglieder der Vereinigung waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als Startsig- nal der „Allianz“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der Vereinigung das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vor- bereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher Menschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen: (1) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des Mit- beschuldigten R. geschaffene, hierarchisch aufgebaute Rat beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit der Errichtung künftiger staatli- cher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokratischen Grundordnung treten sollten. In den Rat wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen wa- ren, an ministerielle Aufgabenverteilungen angelehnte Zuständigkeiten wahrzu- nehmen. So verfügte der Rat - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären Regierung - über die von einzelnen Mitbeschuldigten besetzten Ressorts „Justiz“, „Außen“, „Gesundheit“, „Bildung“ und „Militär“. Der Mitbeschuldigte R. suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur russischen Regierung, mit 7 8 - 5 - der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mit- glieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten Siegermächten des Zweiten Weltkrieges auszuhandelnden Frie- densvertrages gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der Haager Landkriegs- ordnung fort. (2) Da den Mitgliedern des Rates und allen weiteren Angehörigen der Ver- einigung bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem Rat ein militärischer Arm geschaffen. Der Mitbeschuldigte P. , ein ehemaliger Kommandant eines Fall- schirmjägerbataillons der Bundeswehr, führte das „Militär“. Weil er in dieser Funk- tion zugleich Mitglied des Rates war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwi- schen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des militärischen Arms waren unter an- derem die Mitbeschuldigten Oberst a.D. E. , der an der Gründung des Kom- mando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) beteiligt gewesen war, und W. , ein ehemaliger Kommandosoldat des KSK. Zum Zwecke des Aufbaus von Militärverwaltungsstrukturen setzte der Mit- beschuldigte P. den „M Stab“ ein, der unter seiner Leitung alle Akti- vitäten des „Militärs“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des KSK und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waf- fen verfügten. Ferner plante der Stab die zukünftige Unterbringung und Verpfle- gung der „neuen deutschen Armee“. Hierfür besuchten einige Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im Bundesgebiet. Auch organisierten Mitglieder des „Militärs“ zur Vor- bereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese durch. Da- 9 10 - 6 - neben arbeitete der militärische Zweig an der Schaffung einer eigenen, abhörsi- cheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde er in erhebli- chem Umfang von Mitgliedern des Rates finanziell unterstützt. Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundes- weites System unter den „M Stab“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkom- panien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der Beteiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Auf- gaben gehörte insbesondere die - als „Säuberungen“ oder „Aufräumarbeiten“ be- zeichnete - unter Einsatz von Kriegs- und Schusswaffen ausgeführte Beseitigung der nach dem Angriff der „Allianz“ verbleibenden Institutionen und Repräsentan- ten des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats. Nach der „Befreiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der Organisation als Ar- mee und Polizei fungieren. Beabsichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der Bundeswehr übernehmen, die ihrerseits aufgelöst wer- den sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der Vereinigung, den Grund- stock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen; zwei solcher Un- tergruppen existierten bereits. (3) Der engste Führungszirkel der Organisation plante zudem das gewalt- same Eindringen in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Regierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen. Alle in die- ses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des Deutschen Bundestages durchgeführt werden konnte. Die ursprünglich von den Mitbeschuldigten E. und W. entwickelten Planungen sahen die bewaffnete Erstürmung des Reichstagsgebäudes durch eine Gruppe von bis zu 16 Personen vor, vornehmlich aus den Reihen aktiver 11 12 13 - 7 - oder ehemaliger Angehöriger des KSK oder anderer Spezialeinheiten der Bun- deswehr und Polizei. Hierfür traten sie bereits in konkrete Vorbereitungshandlun- gen ein. So nahmen sie Kontakt zu einigen Angehörigen des KSK auf. Der Mit- beschuldigte W. verschaffte sich mehrere hundert Schuss Munition, sechs Gewehrmagazine, Nachtsichtgeräte, Fesselungsmaterial, weitere Militärausrüs- tung und einen Totschläger. Ferner begab er sich nach Berlin und fertigte - im Beisein der der Gruppierung angehörenden, für das Justizressort vorgesehenen Mitbeschuldigten und früheren Bundestagsabgeordneten M. - unter anderem mehrere Videos vom Paul-Löbe-Haus und dessen unterirdischen Zugängen zu anderen Gebäuden des Regierungsviertels einschließlich des Reichstagsgebäudes sowie vom Inneren des Plenarsaals des Deutschen Bun- destages. Ferner erstellte er eine Liste mit Namen zahlreicher Mitglieder der Bun- desregierung und der Bayerischen Staatsregierung sowie von weiteren Politi- kern, Journalisten und Personen des öffentlichen Lebens. Die Mitbeschuldigte M. führte ferner den Beschuldigten schon im September 2021 gemeinsam mit den Mitbeschuldigten W. und E. durch das Reichstagsge- bäude. Die Mitbeschuldigten E. und W. informierten im Oktober und No- vember 2021 drei Mitbeschuldigte, darunter R. und P. , über ihre Pläne zur bewaffneten Erstürmung des Reichstagsgebäudes. Die derart Ein- geweihten machten sich das Vorhaben nicht nur zu eigen, sondern förderten es auch. So übergab der Mitbeschuldigte R. dem Mitbeschuldigten E. einen Betrag in Höhe von 50.000 €. Die Mitbeschuldigte M. übersandte Übersichten über Sitzungswochen des Deutschen Bundestages für das Jahr 2022 und eine vorläufige Tagesordnung für eine Plenarwoche im Sep- tember 2022 an andere Mitbeschuldigte. 14 - 8 - (4) Der Beschuldigte trat im April 2022 der Organisation in Kenntnis deren Struktur, personeller Zusammensetzung und Ziel des gewaltsamen Umsturzes der staatlichen Ordnung bei. Er betätigte sich fortlaufend für sie. Mit dem geson- dert verfolgten Si. arbeitete er an der Schaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-Struktur. So entwickelten beide gemeinsam eine Daten- bank, die unter anderem Informationen zur „Einteilung Deutschlands“ und Erfas- sungsbögen für die „neue deutsche Armee“ enthalten sollten. Auch für die Kom- munikation der Heimatschutzkompanien untereinander sollte diese digitale Ver- netzung genutzt werden. Ferner war der Beschuldigte, der an zahlreichen Treffen des militärischen Arms teilnahm, im Auftrag des Mitbeschuldigten R. ab Herbst 2022 in die Neuorganisation des Militärs eingebunden. Überdies nahm er an einer Schießübung der Gruppierung sowie an der Führung durch das Reichs- tagsgebäude teil, um dessen Erstürmung vorzubereiten. (5) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. November 2022 und dessen Zuschrift vom 30. Mai 2023 Bezug genommen. bb) Der vorstehend geschilderte Sachverhalt unterliegt uneingeschränkt der Prüfung durch den Senat. Der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, der allein Gegenstand des Haft- prüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO und zu dessen Anpassung oder Er- weiterung nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt ist (s. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 3; vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 4), verhält sich zwar nicht zu dem Vorwurf, einige Mit- glieder der Vereinigung hätten das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude geplant. Jedoch umfasst die haftbefehlsge- genständliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne auch dieses Geschehen. Denn 15 16 17 - 9 - prozessuale Tatidentität kann ohne Weiteres angenommen werden, wenn meh- rere Taten zueinander materiellrechtlich im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB stehen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. August 1983 - 5 StR 319/83, NStZ 1984, 135; vom 27. April 2010 - 3 StR 54/10, juris Rn. 8; vom 19. November 2020 - 2 StR 358/20, juris Rn. 9). So verhält es sich im vor- liegenden Fall (vgl. die Ausführungen zur konkurrenzrechtlichen Bewertung un- ten 1. c) cc)). Soweit eine einheitliche prozessuale Tat gegeben ist, unterfällt sie jedenfalls regelmäßig - wie auch hier - der Kognition im Haftprüfungsverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43 f.; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; offengelassen von BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 4; vom 15. De- zember 2022 - AK 45/22 u.a., juris Rn. 4). b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im Wesentlichen auf Erkennt- nisse des Bundeskriminalamts, der Landeskriminalämter Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen, der Verfassungsschutz- behörden des Bundes und der Länder sowie des Bundesamtes für den Militäri- schen Abschirmdienst, die maßgeblich auf G 10-Maßnahmen - insbesondere Te- lefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 G 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung freigege- ben und gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 G 10, § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswertung der im Rahmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen As- servate und die Angaben mehrerer Mitbeschuldigter sowie gesondert Verfolgter im Rahmen ihrer verantwortlichen Vernehmung - gestützt. Im Einzelnen: 18 - 10 - aa) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ideologischen Ausrichtung und Ziele der Vereinigung sowie der von ihren Mitgliedern geteilten Verschwö- rungstheorien beruht auf Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungs- schutz und des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, wie sie sich aus entsprechenden Mitteilungen vom 15. November und 19. August 2022 ergeben. Diese werden bestätigt durch zahlreiche aufgezeichnete Telefonate des Beschul- digten, der Mitbeschuldigten R. , P. , We. , L. sowie der gesondert verfolgten H. und Ha. . Deren Inhalt wird weiter gestützt durch die Auswertung einer Vielzahl sichergestellter Schriftstücke, Chats, Angaben der Mitbeschuldigten F. , Z. und M. sowie der gesondert verfolgten S. und Ha. . bb) Aufbau und Struktur der Vereinigung, deren terroristische Zweckset- zung sowie die bereits entfalteten Aktivitäten ergeben sich ebenfalls aus über- wachten Telefongesprächen von Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten. Die hierdurch bekannt gewordenen Treffen der Mitglieder des Rates werden durch mehrere Observationsmaßnahmen, Angaben der Mitbeschuldigten F. und M. , sichergestellte Chats, Protokolle der Ratssitzungen und hierüber gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen belegt. Der Aufbau des mili- tärischen Arms ist Vortragsunterlagen, Mitgliederlisten und Gesamtübersichten zu entnehmen, die bei den Mitbeschuldigten P. und We. sowie beim gesondert verfolgten Me. sichergestellt worden sind. Die insoweit gewon- nenen Erkenntnisse werden durch die Angaben des Mitbeschuldigten F. und des gesondert verfolgten Hep. bestätigt. Die Ausrichtung auf die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird belegt durch zahlreiche bei den Mitbeschuldigten We. und Ri. sowie den gesondert verfolgten Me. und S. aufgefundenen 19 20 21 - 11 - Unterlagen zur Einrichtung und Bewaffnung der Heimatschutzkompanien. Die in- soweit gewonnenen Ermittlungsergebnisse werden ihrerseits bestätigt durch ge- sicherte Chatkommunikation zwischen den gesondert verfolgten S. und Ha. . Die Bemühungen, Waffen, Munition und weiteres militärisches Aus- rüstungsmaterial zu beschaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus Telekommuni- kationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen. Im Rahmen der durchge- führten Durchsuchungsmaßnahmen sind hiermit korrespondierend 273 Schuss- waffen, 259 Hieb- und Stichwaffen, mehr als 80.000 Munitionsteile, davon über 44.000 Patronen sowie zahlreiche Satellitentelefone sichergestellt worden. Die Teilnahme mehrerer Mitbeschuldigter an gemeinsamen Schießübun- gen stützt sich auf sichergestellte Unterlagen der Schießanlage sowie Chatver- kehr. Das gezielte Aufsuchen und Auskundschaften von Kasernen der Bundes- wehr wird belegt durch die Auswertung der Geokoordinaten der Mobiltelefone einiger Mitbeschuldigter, verschiedene Unterlagen, die Angaben des Mitbeschul- digten F. sowie der gesondert verfolgten Hep. und Be. . Die Rekru- tierungsbemühungen werden bestätigt durch die Bekundungen des Mitbeschul- digten F. , der gesondert verfolgten Re. und S. . Ferner sind Frage- bögen aufgefunden worden, die sich an potentielle Bewerber richten. Der Aufbau der Heimatschutzkompanien wird belegt durch Mitgliederlisten, Kartenmaterial, verschriftete Aufstellungen über Aufgabenverteilungen, innere Struktur, regio- nale Ausrichtung und Ausrüstungsgegenstände, Angaben des Mitbeschuldigten F. sowie der gesondert verfolgten S. und Ha. . Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Finanzierung der Vereinigung beruht auf dem Ergeb- nis entsprechender Finanzermittlungen. cc) Die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des Reichstagsgebäudes stützen sich ebenfalls auf Erkenntnisse aus Observations- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Diese werden bestätigt 22 23 - 12 - durch die insoweit geständigen Einlassungen des Mitbeschuldigten F. sowie der gesondert verfolgten S. und Ra. . Ferner sind auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten W. mehrere Videos vom Paul-Löbe-Haus, dessen un- terirdischen Zugängen zu weiteren Gebäuden des Regierungsviertels einschließ- lich des Reichstagsgebäudes und vom Inneren des Plenarsaals des Deutschen Bundestags sichergestellt worden. Die Auswertung des Mobiltelefons der Mitbe- schuldigten M. belegt darüber hinaus die von ihr weitergeleite- ten Dokumente. Diese hat überdies in ihrer Beschuldigtenvernehmung einge- räumt, den Beschuldigten Ende September 2021 gemeinsam mit den Mitbeschul- digten W. und E. durch das Reichstagsgebäude geführt zu haben. Ausweislich verdeckter Ermittlungen anlässlich eines Treffens am 25. No- vember 2021 in Hel. , an dem unter anderem die Mitbeschuldigten R. und P. teilnahmen, zeigte sich der engste Führungszirkel der Vereinigung informiert und machte sich die vorgenannten Pläne der Mitbeschul- digten E. und W. zu eigen. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse wer- den ihrerseits bestätigt durch aufgezeichnete Telefongespräche der Mitbeschul- digten T. , M. und L. . dd) Die Beteiligungshandlungen des Beschuldigten, insbesondere zum Aufbau der Kommunikations- und IT-Struktur der Vereinigung und zu dessen Teilnahme an den Treffen der Gruppierung, werden darüber hinaus belegt durch die Angaben der Mitbeschuldigten M. und J. sowie des gesondert verfolgten S. . Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden überdies bestätigt durch die beim Beschuldigten, dem Mitbeschuldigten R. und dem gesondert verfolgten Me. aufgefundenen Asservate. ee) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift 24 25 26 - 13 - des Generalbundesanwalts vom 22. November 2022 und dessen Zuschrift vom 30. Mai 2023 verwiesen. c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrschein- lichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereini- gung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. aa) Er ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Ver- einigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB dringend verdächtig. (1) Bei der Gruppierung um den Beschuldigten, die weiteren Mitbeschul- digten und gesondert Verfolgten handelte es sich hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der frei- heitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31). Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegenwärti- gen Stand der Ermittlungen durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erreichen. Der Beschuldigte wusste und fand sich um des von ihm verfolgten Zieles willen damit ab, dass es sowohl bei der vermeintli- chen Unterstützung eines Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ als auch bei der gewaltsamen Erstürmung des Reichstagsgebäudes zu vorsätzlichen Tötungen 27 28 29 30 - 14 - von Repräsentanten des Staates und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 StGB kommen werde. Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „Tages X“ - an- ders als das geplante bewaffnete Eindringen in das Reichstagsgebäude - schein- bar noch ungewiss war, die Gruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehöri- gen die Begehung von Katalogtaten durch den Einsatz ihres „Militärs“ von einem Eingreifen der Allianz abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zu- künftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt: Eine Vereinigung ist dann auf die Begehung von Straftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglie- der verpflichtet haben. Die Organisation der Vereinigung muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die Betätigung der Vereinigung die ihre besondere Gefährlichkeit begrün- dende Eigendynamik zu entfalten, die Grund für die durch §§ 129 ff. StGB be- stimmte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der ge- meinsame Wille zur Begehung von Straftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer Willensbildungsprozesse abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 271 f.; MüKoStGB/Schä- fer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). Die Angehörigen der Gruppierung hatten ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene 31 32 33 - 15 - Staatsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der Gruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten für den ge- waltsamen Umsturz. So erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlrei- che militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von Schusswaf- fen auf und führten Schießübungen durch. Daneben hatte die Gruppierung be- reits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der Realisierung der Umsturzpläne militärische und polizei- liche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatent- schluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeit- lich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die Gruppierung behielt sich damit gerade nicht die Begehung von Straftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der Gruppierung die Deutungs- hoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „Allianz“ zuzurechnen und als deren Startsignal an die Vereinigung zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Die Mitglieder der Vereinigung hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturz- pläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver Betrachtung teilweise fernlie- genden Gedankenguts war somit die spezifische Gefährlichkeit der Vereinigung gegeben (s. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 184). (2) Der Beschuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial er- sichtlichen Erkenntnisstand ab April 2022 einvernehmlich in die Organisation ein. Er trug mit seinem Wirken innerhalb des militärischen Arms sowie dem Aufbau einer abhörsicheren Kommunikations- und IT-Struktur unmittelbar zur Durchset- 34 - 16 - zung der Ziele des Zusammenschlusses bei. Somit beteiligte er sich hochwahr- scheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mit- gliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN). bb) Darüber hinaus ist der Beschuldigte der Vorbereitung eines hochver- räterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. (1) Nach § 83 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hoch- verräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet. Ein solches Unterneh- men ist eine Tat im Sinne des § 81 Abs. 1 StGB, wobei das Gesetz zwei Arten des mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Hochverrats erfasst: zum einen die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (§ 92 Abs. 1 StGB) im Sinne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der Beseitigung ihrer staatlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden Gebietes (Bestandshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem Grundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jeden- falls die vom Grundgesetz vorgegebene staatsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom Grundgesetz ge- schaffenen Form, sowie die auf dem Grundgesetz beruhenden Regeln der politi- schen Willensbildung und Staatsführung (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 1954 - StE 68/52 u.a., BGHSt 7, 222, 226 f.; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 338 f.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfas- sungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und staatli- che Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht 35 36 - 17 - werden (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54, BGHSt 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 338 f.; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der Gewaltbegriff des § 81 Abs. 1 StGB erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche Gewalt, sondern gege- benenfalls auch auf Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen, etwa An- schläge auf und Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. insofern BGH, Urteile vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83 (S), BGHSt 32, 165, 172; vom 4. Juni 1955 - StE 1/52, BGHSt 8, 102, 103 ff.; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 340; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 81 Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10). Die Aktivitäten des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten zielten hochwahrscheinlich darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen staatliche Repräsentanten und Amtsträger, sowohl bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ als auch bei der ge- waltsamen Erstürmung des Reichstagsgebäudes, die bestehenden staatlichen Strukturen sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepu- blik zu beseitigen und durch eine bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staats- form zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geän- dert und damit ein Verfassungshochverrat im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen werden. (2) Durch § 83 Abs. 1 StGB pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 StGB erfassten Versuchs- strafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer Hochverrat gefördert wird. Die Beschränkung der Strafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unter- nehmen erfordert, dass Angriffsgegenstand und Angriffsziel feststehen und die 37 38 - 18 - hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeit- punkt ihrer Begehung bereits in ihren Grundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (vgl. insofern BGH, Urteile vom 3. November 1954 - 6 StR 146/54, BGHSt 7, 11, 13 f.; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 340 f., 344; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erfor- derlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig obwal- tenden politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten Hochverrat als erforderlich erachtete vor- herige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevor- steht (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1954 - 6 StR 146/54, BGHSt 7, 11, 13 f.; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; Schönke/Schröder/Stern- berg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des au- ßerordentlich hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter keines Eintritts einer konkreten Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik beziehungsweise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 5; Schönke/Schröder/Sternberg- Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem Sinne erfolgsgeeignet zu sein; eine große Resilienz des Staates gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der Strafbar- keit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf - 19 - die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlage- rung der Strafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes Gefährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (vgl. insofern BGH, Urteil vom 3. November 1954 - 6 StR 146/54, BGHSt 7, 11, 13; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 5; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 9; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 8; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 10). Von § 83 Abs. 1 StGB werden daher Handlungen, die keine Gefährdung des designierten Angriffsge- genstandes bewirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 StGB - an- ders als § 89a StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c StGB (vgl. insofern MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen Handlungen ein - von ihm oder Dritten - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (vgl. Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKoStGB/Heg- mann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 8; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 11). Hieran gemessen ist der Beschuldigte einer Vorbereitung im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Seine Aktivitäten innerhalb des militäri- schen Arms und für den Aufbau einer Kommunikations- und IT-Struktur bereite- ten den von ihm beabsichtigten Hochverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkreti- siert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeit- licher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen des Beschuldigten, der weiteren Mitbeschuldigten und der gesondert 39 - 20 - Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten und seiner Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter An- wendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben 1. c) aa) (1)), hatten sie nur noch auf der Grundlage eigener Deutungen und Wertungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne um- gesetzt werden. Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die Handlungen, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen Gefährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Vereinigung im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, Satellitente- lefone, Munition und weitere Militärausrüstung beschafft, Schießübungen durch- geführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfüg- ten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition. Daneben war die bewaffnete Erstürmung des Reichstagsgebäudes nicht nur geplant, sondern einige Mitglieder der Vereinigung waren diesbezüglich schon in konkrete Vorbe- reitungshandlungen eingetreten. cc) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 StGB steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit Vorberei- tung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 StGB (vgl. MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; 40 41 - 21 - NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 83 Rn. 25; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen Betätigungen des Beschuldigten für die Organisation in der als eine Tat im materiellrechtlichen Sinne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristi- schen Vereinigung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der Vereinigung diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der staatlichen Ordnung, damit dem hoch- verräterischen Unternehmen. Weitere Beteiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 StGB strafbar sind und damit - als verbleibende, kein anderes Straf- gesetz verletzende tatbestandliche Handlungseinheit - geeignet wären, eine zu- sätzliche isolierte Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, aaO, Rn. 38 f.; vom 20. De- zember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5), sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 29; ferner BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 74/18, juris Rn. 3). 2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - der- jenige der Schwerkriminalität. Auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), der jedenfalls nicht fernliegt, kommt es infolgedessen nicht an. a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfah- ren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Gewichts seiner mutmaßlichen Tatbeiträge selbst unter Berücksichtigung seiner bisherigen 42 43 - 22 - Straflosigkeit mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hieraus re- sultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Er war an seinem letzten tatsächlichen Wohnort, bei dem es sich um eine Gartenparzelle handelte, nicht gemeldet. An seiner Meldean- schrift in Sc. hielt er sich kaum noch auf. Die selbständige Erwerbstätig- keit, der er bis zu seiner Festnahme nachging, erbrachte zuletzt mangels Aufträ- gen nur geringe Umsätze. Auch äußerte er in einem Telefonat gegenüber dem Mitbeschuldigten T. seine Bereitschaft zur Flucht, nachdem dieser ihn darauf hingewiesen hatte, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn er- mittelten. Überdies lehnt der Beschuldigte die gegenwärtige Staats- und Verfas- sungsordnung der Bundesrepublik ab und verneint die Legitimität ihrer Staatsor- gane zu hoheitlichem Handeln. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass er wie zahl- reiche Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte in der Szene derer, die - als so- genannte Reichsbürger oder Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder An- hänger nationalsozialistischen Gedankengutes - die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann mit- hin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würden. b) Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Beschul- digte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.). 44 - 23 - c) Dieser Fluchtgefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen im Sinne von § 116 StPO erreicht werden kann. 3. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des Beschuldigten am 7. Dezember 2022 mit der in Haft- sachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Die Ermittlun- gen in dem vorliegenden Komplex, zwei gegen 63 Beschuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, waren und sind sehr umfangreich; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 200.000 Blatt Papier umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des Beschuldigten sowie von mehr als 20 Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsu- chungen in mehreren Bundesländern gekommen. Dabei sind über 5.000 Asser- vate, darunter gut 1.800 Speichermedien, sichergestellt worden. Die diesbezüg- liche Datenmenge beträgt mindestens 265 Terabyte. Deren Durchsicht, Ausle- sung und Auswertung gestalten sich besonders zeit- und arbeitsintensiv. Dane- ben sind etwa 1.300 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen Beurteilung kategorisiert worden sind und von de- nen 239 ergänzend begutachtet werden. Zudem wird eine Vielzahl weiterer si- chergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht. 45 46 47 - 24 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbun- desanwalts vom 30. Mai 2023 Bezug genommen. 5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsin- teresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Berg Voigt 48 49