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3 StR 310/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:191022B3STR310
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:191022B3STR310.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 310/21 vom 19. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 24. September 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in vier Fällen schuldig gesprochen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch, zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplo- sion, zur Sachbeschädigung und zur versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Es hat gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat - soweit hier von Bedeutung - folgende Feststellun- gen getroffen: 1. Ende Juli 2015 schlossen sich in Dresden zahlreiche Personen zur Freien Kameradschaft Dresden (im Folgenden: FKD) zusammen, um entspre- chend ihrer rechtsextremen Gesinnung ihre auf ausländerfeindlichen und rassis- tischen Motiven beruhende Ablehnung der Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland zum Ausdruck zu bringen und die Flüchtlingspolitik der Bundes- regierung zu bekämpfen. Dies wollten sie zunächst durch die Teilnahme an rechtsgerichteten Demonstrationen unter einer gemeinsamen Identität erreichen, insbesondere solchen der sog. PEGIDA-Bewegung. In der Folge radikalisierte sich die Gruppierung und richtete ihr Handeln darauf aus, Ausländer und politisch Andersdenkende sowie zum Schutz eingesetzte Polizisten körperlich zu attackie- ren. Nach außen trat die FKD als einheitlich organisierter, homogener Verband auf. Sie verfügte über ein individuelles Wappen und konspirativ genutzte eigene Kommunikationskanäle. Der Angeklagte nahm am Gründungstreffen der FKD teil, verließ es jedoch vorzeitig und wurde - auch später - selbst nicht Mitglied. Hintergrund dieser Ent- scheidung war, dass ihm die zunächst gewählte Beschränkung auf Demonstrati- onsteilnahmen unter Verzicht auf organisierte Anwendung körperlicher Gewalt missfiel. Gleichwohl teilte er Anschauungen und Ziele der FKD und ließ sich über deren geplante - strafbare wie straflose - Vorhaben informieren, an denen er mit- unter "in Unterstützungsabsicht" teilnahm ("Tatkomplex III. I." der Urteilsgründe). 2. Der Angeklagte beteiligte sich an verschiedenen gewaltsamen Aktionen der FKD ("Tatkomplex[e] III. II. 1.", "III. II. 2." und "III. II. 3." der Urteilsgründe). So 2 3 4 5 - 4 - wirkte er an einem von Mitgliedern der Gruppierung koordinierten Angriff im Rah- men von Protesten gegen eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in H. mit. Am 22. August 2015 befand er sich im vorderen Bereich einer aus zahlreichen Personen bestehenden Angriffsgruppe, aus der heraus Steine, Fla- schen und Pyrotechnik mit Verletzungsvorsatz auf die die Einrichtung schützen- den Polizisten geschleudert wurden; der Angeklagte warf eine Warnbake in Rich- tung der Beamten. Bereits am Vortag war es dort unter Beteiligung von Angehö- rigen der FKD zu Demonstrationen und der Errichtung einer Straßenblockade gekommen; hierbei hatte der Angeklagte geholfen, indem er eine Baustellenab- sperrung auf die Straße gelegt hatte (insgesamt Tatkomplex III. II. 1.). II. 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. 2. Die auf die Sachbeschwerde veranlasste materiellrechtliche Überprü- fung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch; auch im Strafausspruch weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der näheren Erörterung bedarf ledig- lich die Verurteilung - allein - wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB (§ 2 Abs. 3 StGB) in einem wei- teren tatmehrheitlichen Fall. Sie hat Bestand, auch wenn die vom Landgericht hierzu vorgenommene rechtliche Würdigung und Strafzumessung auf Bedenken stößt: a) Die Staatschutzkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich im "Tatkomplex III. I." nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB strafbar ge- 6 7 8 - 5 - macht (UA S. 283), weil er "bei zahlreichen Gelegenheiten, unter anderem in H. am 21.08.2015, auch gewalttätige Aktionen der FKD im Wissen um deren Radikalisierung unterstützt" habe. Ihm sei erst bei diesen "Krawallen" nachweisbar bewusst gewesen, dass die FKD ihre Ziele nunmehr mit körperlicher Gewalt durchsetzen wolle; gleichwohl habe er bereits am Vortag des Angriffs auf die Polizeibeamten geholfen, eine Straßenblockade zu errichten. "Dieser Akt der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung" stehe in Tatmehrheit zu den übrigen abgeurteilten Unterstützungshandlungen, die zugleich den Tatbestand eines an- deren Strafgesetzes erfüllten (UA S. 284). Die Strafkammer hat im "Fall III. I. (FKD)" auf eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten erkannt (UA S. 289). b) Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts wird der Schuld- spruch der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nicht - ganz oder teil- weise - durch das unter III. I. der Urteilsgründe festgestellte Verhalten des Ange- klagten getragen, sondern allein durch den von ihm am 21. August 2015 geleis- teten Beitrag (zeitlich erster Teil des Tatkomplexes III. II. 1.). aa) Nur diese Hilfeleistung des Angeklagten zu der Straßenblockade vor der Erstaufnahmeeinrichtung in H. , nicht seine sonstigen (nicht anderwei- tig strafbaren) Handlungen mit Vereinigungsbezug unterfallen der Strafvorschrift des § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB. (1) Der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen oder terroristi- schen Vereinigung wird durch jede Handlung erfüllt, welche ihre innere Organi- sation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungs- 9 10 11 - 6 - akte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitglied- schaft. Der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung greift zudem über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Akti- vität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss. Das Wirken des Nichtmit- glieds muss nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nut- zen für diese eintritt (s. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - AK 37/18, juris Rn. 14; vom 28. April 2020 - StB 13/20, juris Rn. 22). Diese im Ausgangspunkt weite Begriffsbestimmung des Unterstützens darf indes nicht dahin missverstanden werden, dass jedes Handeln eines Nicht- mitgliedes im Sinne der Vereinigung als tatbestandsmäßig einzustufen wäre, ohne dass es auf die Wirkungen seines Tuns ankäme; vielmehr muss eine kon- krete mit Fakten belegte Förderung zur tatgerichtlichen Überzeugung feststehen (s. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 4 Rn. 11; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 108). (2) Das vom Landgericht unter III. I. der Urteilsgründe festgestellte Verhal- ten des Angeklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn es fehlt bereits an einer konkreten Unterstützungshandlung, von der ausgehend beurteilt werden könnte, ob die Nützlichkeit für die FKD ausreichend belegt ist. Die Urteilsfeststel- lungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass der Angeklagte trotz des 12 13 - 7 - Verlassens des Gründungstreffens mit Mitgliedern der FKD in Kontakt blieb, sich von ihren Aktionen unterrichten ließ und an diesen auch teilnahm, "beispiels- weise … an einer (näher bestimmten) Pegida-Demonstration" (UA S. 30). Ob und wie sich dieses Verhalten auf den Bestand der Organisation oder die Tätigkeit ihrer Mitglieder auswirkte, geht weder aus den Urteilsgründen hervor, noch ver- steht sich dies von selbst. (3) Ein Unterstützen im Sinne der dargelegten Maßstäbe wird indes durch den vom Angeklagten am 21. August 2015 geleisteten Beitrag hinreichend be- legt. Das Landgericht hat zum Tatkomplex III. II. 1. über die - auch gegen andere Strafgesetze verstoßende - Teilnahme an den Ausschreitungen am 22. August 2015 hinaus festgestellt, dass der Angeklagte bereits bei der am Vortag von Mit- gliedern der FKD und anderer Gruppierungen errichteten Straßenblockade in H. mitwirkte, indem er eine Absperrung von einer Baustelle holte und auf die Straße legte, damit der Bezug der Erstaufnahmeeinrichtung durch Asyl- bewerber verhindert wird. Dadurch half er "der FKD als Gesamtorganisation so- wie den einzelnen Mitgliedern" (UA S. 31). Auf dieses von der Anklage erfasste Geschehen (vgl. unten cc) hat die Strafkammer auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung als eine der "zahlreichen" berücksichtigten Unterstützungshandlun- gen Bezug genommen (UA S. 284), wenngleich das Geschehen gerade nicht Bestandteil der dem Schuldspruch insoweit zugrunde gelegten Feststellungen zum Tatkomplex III. I. ist. bb) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung durch das Landgericht erweist sich im Ergebnis ebenfalls als zutreffend, obwohl es von einem falschen recht- lichen Ansatz ausgegangen ist. Nach der von der Staatsschutzkammer in Bezug genommenen, allerdings zur mitgliedschaftlichen Beteiligung im Sinne der § 129 Abs. 1 Satz 1 Alterna- 14 15 16 - 8 - tive 2, § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB ergangenen neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; ferner BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 7. August 2018 - 3 StR 74/18, juris Rn. 3; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27) werden vereinigungsbezogene Betätigungsakte während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Organisation grundsätzlich zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbunden; jedoch unterbleibt diese Verknüpfung mit solchen Handlungen, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interesse dienen. Die weiteren Delikte stehen zwar in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung, je- doch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen (nicht anderweitig straf- baren) Betätigungsakte in Tatmehrheit. Die Grundsätze gelten indes nicht für die Unterstützung im Sinne der § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB. Für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen verschiedenen Unterstützungshandlungen sind die Besonderheiten ohne Belang, die sich aus dem Charakter der mitglied- schaftlichen Beteiligung als einer dem Dauerdelikt ähnlichen Straftat ergeben (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 139); die Tatvariante des Unterstützens kennt keine (verbleibende) tatbestandliche Handlungseinheit (zu diesem Begriff vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17 mwN). Nach den mithin geltenden allgemeinen Grundsätzen (s. BGH, Be- schluss vom 4. Juli 2019 - AK 33/19, juris Rn. 30; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 172) steht der vom Angeklagten am 21. August 2015 geleistete Beitrag in Realkonkurrenz zu den anderen Taten. 17 - 9 - cc) Nur das Handeln des Angeklagten am 21. August 2015 ist Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der General- staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2018, wohingegen diese Verfahrensvoraus- setzungen für sein unter III. I. der Urteilsgründe festgestelltes Verhalten nicht vor- liegen. In der Anklageschrift, die der Senat insoweit von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - 3 StR 200/22, juris Rn. 6), ist dem Angeklagten unter "Tatbeteiligung im Einzelnen" als "Tat zu 1" vorgeworfen worden, am 21. August 2015 zunächst an einer NPD-Kundge- bung gegen den geplanten Bezug der Flüchtlingsunterkunft in H. teilge- nommen zu haben, bis diese offiziell für beendet erklärt worden sei. Ab etwa 20 Uhr habe er dann gemeinsam und in Abstimmung mit Mitgliedern der FKD sowie der "Gruppe Freital" an der Errichtung einer Straßenblockade mitgewirkt, um den Verkehr zum Erliegen zu bringen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierdurch den hinreichenden Verdacht der Unterstützung einer kriminellen Verei- nigung als begründet erachtet. Der Verfolgungswille der Anklagebehörde ist somit auf eben jenen vom Landgericht unter III. II. 1. der Urteilsgründe geschilderten selbständigen Förde- rungsakt gerichtet gewesen, der den Schuldspruch nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB trägt. Auf sonstige vereinigungsbezogene Betätigungen des Angeklagten, etwa die Teilnahme an einer sog. PEGIDA-Demonstration, hat er sich nicht bezogen. Zudem liegt, wie ausgeführt, diesbezüglich keine tatbestand- liche Handlungseinheit vor, die zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO und damit der Erstreckung der tatrichterlichen Kognitionspflicht hätte füh- ren können (vgl. - zur prozessualen Tatidentität bei Bildung materiellrechtlicher Einheiten - BGH, Beschlüsse vom 13. März 1997 - 1 StR 800/96, BGHR StPO 18 19 20 - 10 - § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 6; vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705 Rn. 6; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 88/17, NStZ-RR 2018, 351 mwN; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 58 ff.). c) Der Strafausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Auf der aufge- zeigten fehlerhaften Subsumtion beruht das Strafmaß nicht (s. § 337 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung für die (isolierte) Unterstützung einer kriminellen Vereinigung auf eine niedrigere Einzelstrafe als die für den Tatkomplex III. I. verhängten neun Monate Freiheitstrafe (s. UA S. 289 f.) erkannt hätte; denn die von ihm angeführten Straf- zumessungsgesichtspunkte - namentlich die ausländerfeindliche Gesinnung und die Gewaltbereitschaft des Angeklagten - haben für das dem Schuldspruch rich- tigerweise zugrunde zu legende Verhalten gleichermaßen Bedeutung. Schäfer Berg Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Dresden, 24.09.2020 - 16 KLs 373 Js 81/16 21