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Leitsatz

XII ZB 345/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:141216BXIIZB345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:141216BXIIZB345.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 345/16 vom 14. Dezember 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1686 a) Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunfts- verpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht. b) § 1686 BGB kann in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Aus- kunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind (hier: Jugendamt). c) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der El- ternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kennt- nis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln. d) Zum Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte nach § 1686 BGB beanspruchen kann. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - OLG Stuttgart AG Öhringen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlan- desgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2016 wird von Amts wegen wie folgt berichtigt: - Der erste Satz von Ziffer 2 der Beschlussformel beginnt richtig wie folgt: "Auf die Beschwerde des Jugendamts wird (…)". - Im ersten Satz unter Ziffer II. 2 der Gründe sind die Worte "als Ergänzungspfleger" ersatzlos zu streichen. Auf die Rechtsbeschwerde wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben, soweit die auf Auskunftserteilung gerichteten Anträge des weiteren Beteiligten zu 1 gegen die weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 zurückgewiesen worden sind. Im Übrigen (Auskunftsan- spruch gegen die weiteren Beteiligten zu 4) wird die Rechtsbe- schwerde zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 € - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) begehrt von der Kindesmutter (Betei- ligte zu 2), dem Jugendamt (Beteiligter zu 3) und den Pflegeeltern (Beteiligte zu 4) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Sohnes. Der Antragsteller ist der Vater des am 1. Februar 2006 ehelich gebore- nen Kindes und von dessen Mutter inzwischen geschieden. Bereits kurz nach der Geburt zogen Mutter und Kind zu den Eheleuten H., die bereits die Pflege- eltern der Mutter waren und nun Pflegeeltern des Kindes sind. Im Juli 2008 wurden den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Stellung von Jugendhilfeanträgen und das Recht zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Für die Mutter besteht eine Betreuung. Das Kind hat mit beiden Eltern Umgang. Wegen des - aktuell nur begleitet stattfindenden - Umgangs mit dem Antragsteller ist ein weiteres familiengerichtliches Verfahren anhängig. Im Februar 2016 hat der Antragsteller beantragt, die Kindesmutter, die Pflegeeltern und das Jugendamt zu monatlichen detaillierten schriftlichen Aus- künften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verpflichten, und da- bei eine Reihe von Punkten aufgeführt, auf die sich die Auskunft erstrecken sol- le. Das Amtsgericht hat diesem Antrag insoweit entsprochen, als es die Kin- desmutter und die Pflegeeltern verpflichtet hat, dem Jugendamt halbjährlich Bericht zu erstatten, und das Jugendamt verpflichtet hat, diese Auskünfte an den Antragsteller weiterzuleiten. Als von der Auskunftspflicht umfasst hat es dabei "insbesondere (…) die Entwicklung des Kindes, (…) etwaige Erkrankun- gen und Impfungen/Allergien etc., die schulischen Leistungen sowie ein aktuel- les Foto des Kindes" bezeichnet und den Antrag im Übrigen abgewiesen. 1 2 3 - 4 - Hiergegen haben das Jugendamt und der Antragsteller Beschwerde ein- gelegt. Der Antragsteller hat zudem beantragt, die Antragsgegner zur Unterlas- sung bestimmter Behauptungen zu verpflichten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, auf die Beschwerde des Ju- gendamts in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Anträge des Antragstellers vollständig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelas- sen. Mit der beschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Antrag- steller seine auf Auskunft gerichteten Anträge in vollem Umfang weiter. II. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat Erfolg, soweit sie sich ge- gen die Zurückweisung der Auskunftsanträge gegen die Kindesmutter und das Jugendamt richtet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach § 1686 BGB sei lediglich ein Elternteil zur Auskunft verpflichtet. Deshalb scheide eine Auskunftsverpflichtung der Pflegeeltern ebenso wie eine solche des Jugendamts als Ergänzungspfleger von vornherein aus. Auch die Mutter sei nicht auskunftsverpflichtet, weil das Kind sich nicht in ihrer Obhut befinde. Denn sie könne aus eigener Anschauung und Kenntnis der persönli- chen Verhältnisse keine Auskunft geben, und weder Pflegeeltern noch Jugend- amt seien ihr gegenüber auskunftspflichtig. 4 5 6 7 8 - 5 - Es bestehe auch kein Anlass, die Auskunftspflicht des § 1686 BGB durch dessen entsprechende Anwendung auf die Pflegeeltern und das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu erstrecken. Der Gesetzgeber habe lediglich einen Eltern- teil, in dessen Obhut sich das Kind aufhalte, zur Auskunft verpflichten wollen, nicht aber Dritte, gleich in welcher Funktion sie in die Betreuung des Kindes eingebunden seien. Deshalb fehle es an einer gesetzgeberischen Lücke. Die gesetzliche Regelung verstoße auch nicht gegen den Schutz der Elternrechte des Antragstellers. Denn es sei ihm unbenommen, das Jugendamt nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII auf Vermittlung und Hilfestellung hinsichtlich der Aus- kunft in Anspruch zu nehmen. Dieses habe ihm angeboten, ihm im Rahmen der Hilfeplangespräche sowie in gesonderten Gesprächen Auskunft zu erteilen, doch habe der Antragsteller solche Gesprächsmöglichkeiten bislang nicht wahrgenommen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. a) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung un- terliegt die angefochtene Entscheidung nicht bereits deshalb (teilweise) der Aufhebung, weil das Oberlandesgericht den erstinstanzlichen Beschluss auf die Beschwerde des Kindes abgeändert habe, ohne dass eine solche eingelegt gewesen sei. Zutreffend ist zwar, dass das Oberlandesgericht in der Beschlussformel die Abänderung auf eine Beschwerde des Kindes ausgesprochen und in den Gründen ausgeführt hat, "die Beschwerde des Jugendamts als Ergänzungs- pfleger" sei begründet. Hierbei handelt es sich jedoch um offenbare Unrichtig- keiten im Sinne des § 42 Abs. 1 FamFG. Das Oberlandesgericht führt im Sach- verhalt zutreffend aus, dass das Jugendamt gegen den Beschluss des Amtsge- richts Beschwerde eingelegt habe. Wie sich aus der damit in Bezug genomme- 9 10 11 12 - 6 - nen Beschwerdeschrift ohne weiteres ergibt, wurde das Jugendamt dabei nicht als gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern aus eigenem Beschwerderecht gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG tätig. Außer der im angefochtenen Be- schluss gesondert abgehandelten Beschwerde des Antragstellers gab es keine weitere Beschwerde, so dass das Oberlandesgericht allein auf die vom Ju- gendamt eingelegte Beschwerde abgestellt haben kann und insoweit eine schlichte Falschbezeichnung vorliegt. Diese kann der Senat als zuständiges Rechtsbeschwerdegericht selbst berichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 - NJW-RR 2006, 1628 Rn. 18 mwN; Keidel/Meyer- Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 31; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim FamFG 5. Aufl. § 42 Rn. 30). b) Die vom Antragsteller geltend gemachten Auskunftsansprüche lassen sich mit der vom Oberlandesgericht gewählten Begründung nicht verneinen. Anders als in der angefochtenen Entscheidung angenommen setzt der Aus- kunftsanspruch nach § 1686 BGB zum einen nicht zwingend voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind in einem Sinn ausübt, wie er etwa §§ 1629 Abs. 2 Satz 2, 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. insoweit Senatsbe- schluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 16) zu- grunde liegt. Grundsätzlich kommt daher auch die auf Umgangskontakte be- schränkte Kindesmutter als Anspruchsgegnerin in Betracht. Zum anderen ist die entsprechende Anwendung des § 1686 BGB auf andere Auskunftsverpflichtete als den Elternteil nicht von vorneherein ausgeschlossen, wobei sich der An- spruch im vorliegenden Fall nicht gegen die Pflegeeltern, sondern nur gegen das Jugendamt richten kann. aa) Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Vorschrift 13 14 - 7 - stellt ihrem Wortlaut nach nicht darauf ab, welcher Elternteil die Obhut über das Kind ausübt, sondern setzt allein ein berechtigtes Interesse voraus. Dieses kann nach richtiger Ansicht grundsätzlich auch gegenüber einem "nur" um- gangsberechtigten Elternteil bestehen (vgl. etwa OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2003 f.; Erman/Döll BGB 14. Aufl. § 1686 Rn. 1; Fröschle Sorge und Um- gang Rn. 1321; MünchKomm/Hennemann BGB 6. Aufl. § 1686 Rn. 5; Palandt/ Götz BGB 76. Aufl. §1686 Rn. 4; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5; a.A. wohl BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1686 Rn. 4; jurisPK- BGB/Poncelet [Stand: 15. Oktober 2016] § 1686 Rn. 13). Das ergibt sich so- wohl aus der Gesetzgebungsgeschichte als auch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. (1) In § 1686 Satz 1 BGB ist der Auskunftsanspruch des Elternteils durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (Kind- schaftsrechtsreformgesetz - KindRG; BGBl. I S. 2942) mit Wirkung zum 1. Juli 1998 geregelt worden. Im Gegensatz zur Vorläuferbestimmung des § 1634 Abs. 3 Satz 1 BGB ist auskunftsberechtigt nicht mehr nur derjenige Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht. Während der Auskunftsanspruch ur- sprünglich geschaffen wurde, um das mit Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts einhergehende Informationsdefizit des umgangsberechtigten Elternteils auszugleichen (BT-Drucks. 8/2788 S. 55), kommt dem Anspruch nunmehr neben dieser reinen Ersatzfunktion zusätzlich eine Ergänzungsfunkti- on gegenüber dem Umgangsrecht zu (BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1686 Rn. 1 mwN; NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 3; Palandt/ Götz BGB 76. Aufl. § 1686 Rn. 1; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 2). § 1686 BGB will dem Grundsatz nach jedem Elternteil ohne Rücksicht auf die Verteilung des Sorgerechts (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 107) ermögli- 15 16 - 8 - chen, vom anderen Elternteil die wesentlichen Informationen zu den persönli- chen Verhältnissen des Kindes zu erhalten, an die er anders nicht in zumutba- rer Weise gelangen kann. Ein solches Informationsbedürfnis kann aber auch gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil etwa hinsichtlich solcher Vor- gänge bestehen, die sich im Rahmen des Umgangs ereignet haben (Palandt/ Götz BGB 76. Aufl. § 1686 Rn. 4; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5). (2) Ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille lässt sich, anders als das Oberlandesgericht meint, den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/4899 S. 107) nicht entnehmen. Dort ist ausgeführt, der Auskunftsanspruch solle nicht mehr davon abhängen, dass derjenige, der Auskunft erhalten wolle, nicht Inha- ber der Sorge sei. Vielmehr könne "auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge insbesondere gegenüber demjenigen Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, ein Auskunftsbedürfnis bestehen." Damit wird lediglich beispielhaft ein Fall beschrieben, in dem ein berechtigtes Interesse des (mit)sorgeberechtigten El- ternteils auf Auskunft vorliegen kann, ohne aber die Obhut des Auskunftsver- pflichteten zur Anspruchsvoraussetzung zu erheben. bb) Mit Blick auf den Gesetzeszweck kann § 1686 BGB in entsprechen- der Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil sind (OLG Hamm Be- schluss vom 1. August 2016 - 4 UF 99/16 - juris Rn. 7; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 203, 204; Fröschle Sorge und Umgang Rn. 1323 f.; Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1686 Rn. 5; Horndasch in Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Familienrecht [Stand: Februar 2016] Teil E Rn. 150; NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 5; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5; so dem Grundsatz nach auch MünchKommBGB/Hennemann 6. Aufl. § 1686 Rn. 6; a.A. BeckOK BGB/Veit 17 18 - 9 - [Stand: 1. Mai 2016] § 1686 Rn. 4; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1686 Rn. 1; jurisPK-BGB/Poncelet [Stand: 15. Oktober 2016] § 1686 Rn. 14; Maier in Meyer-Götz Familienrecht 3. Aufl. § 7 Rn. 172; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1686 Rn. 3). Vorliegend kommt insoweit allein das Jugendamt als Anspruchsgegner in Betracht. (1) Zwar hat der Gesetzgeber sowohl im Zuge des Kindschafts- rechtsreformgesetzes als auch im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stär- kung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176), mit dem der die Zuständigkeit des Familiengerichts regelnde letzte Halbsatz des § 1686 BGB gestrichen wurde, an der Formulierung "Eltern- teil" festgehalten. Es fehlt aber an jedem Anhaltspunkt dafür, dass er dabei auch die Fälle bedacht hat, in denen kein anderer Elternteil mehr vorhanden oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht der andere Elternteil, sondern nur ein Dritter in der Lage ist, die wesentlichen Auskünfte zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erteilen. Die Gesetzesmaterialien sind insoweit unergiebig (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 107 und 17/12163 S. 8). Das Augen- merk des Gesetzgebers lag vielmehr jeweils auf der Person des Auskunftsbe- rechtigten, während der andere Elternteil als der Auskunftsverpflichtete ersicht- lich als gegeben angesehen und die Person des Anspruchsgegners nicht weiter hinterfragt wurde. Mithin ist nicht von einer bewussten gesetzgeberischen Ent- scheidung gegen die Auskunftspflicht anderer Personen als der Eltern, sondern vom Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke auszugehen. Die Interessenlage des Elternteils, der auf eine Auskunft angewiesen ist, um Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen seines Kindes zu erlangen, lässt sich nicht danach unterscheiden, ob der andere Elternteil oder "nur" ein in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbarer Dritter zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Stets geht es darum, dem aus 19 20 - 10 - dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtig- ten Informationsbedürfnis Geltung zu verschaffen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 1. August 2016 - 4 UF 99/16 - juris Rn. 7; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5). (2) Die Auskunftspflicht trifft in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB in erster Linie die Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann. Dies ist re- gelmäßig der Vormund oder - im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbe- fugnisse - der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt. Nur soweit sich der Sorgerechtsinhaber die erforderlichen Informationen nicht verschaffen kann, kommt als Anspruchsgegner im Einzelfall auch derjenige in Betracht, der aufgrund eines sonstigen einem Elternteil ver- gleichbaren Fürsorgeverhältnisses für das Kind, etwa der Ausübung der tat- sächlichen Obhut, zur Auskunftserteilung in der Lage ist. (3) Danach kann sich der Auskunftsanspruch des Kindesvaters im vorlie- genden Fall nicht gegen die Pflegeeltern, sondern allenfalls gegen das Jugend- amt richten. Denn dieses ist hier in seiner Stellung am ehesten einem Elternteil vergleichbar, soweit die Kindesmutter als der nach § 1686 BGB eigentlich ver- pflichtete Elternteil zu einer Auskunft aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht in der Lage ist. Das folgt zum einen daraus, dass das Jugendamt als Ergänzungspfleger teilweise Inhaber des Sorgerechts ist und als solcher insoweit Zugriff auf die zur Auskunft erforderlichen Informationen hat. Zum anderen ergibt es sich aber vor allem aus dem Fürsorgeverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem in der Vollzeitpflege befindlichen Kind, in dessen Rahmen die Betreuung und das Le- ben des Kindes in der Pflegefamilie der Aufsicht des Jugendamts unterliegen 21 22 23 - 11 - (vgl. BGH Urteile vom 6. Juli 2006 - III ZR 2/06 - FamRZ 2006, 1264, 1265 f. und BGHZ 166, 268 = FamRZ 2006, 544, 545). Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Okto- ber 2004 - III ZR 254/03 - FamRZ 2005, 93, 95 f.). Zudem hat das Jugendamt nach § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII einen Hilfeplan aufzustellen und dabei auch die Pflegeeltern zu beteiligen. Mithin weist das Gesetz dem Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die zentrale Stellung zu, die dem Grundsatz nach die entsprechende Anwendung des § 1686 BGB rechtfertigt. Auf diese Weise ist zudem gewährleistet, dass das Jugendamt vor Auskunftserteilung prüfen kann, ob die Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1686 Halbsatz 2 BGB). c) Soweit es die Auskunftspflicht der Kindesmutter und des Jugendamts anbelangt, stellt sich der angefochtene Beschluss auch nicht aus anderen Gründen (teilweise) als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Insbesondere lässt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Auskunftserteilung im Sinne des § 1686 BGB durch die Kindesmutter und das Jugendamt nicht mit hinreichender Si- cherheit verneinen. aa) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten (vgl. 24 25 - 12 - etwa OLG Köln Beschluss vom 28. Juni 2016 - 10 UF 21/15 - juris Rn. 10; OLG Jena Beschluss vom 13. Mai 2016 - 1 UF 109/16 - juris Rn. 12; OLG Brandenburg Beschluss vom 11. April 2014 - 3 UF 50/13 - juris Rn. 61; Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1686 BGB Rn. 8; jurisPK-BGB/Poncelet [Stand: 15. Oktober 2016] § 1686 Rn. 16 mwN; Palandt/ Götz BGB 76. Aufl. § 1686 Rn. 4 mwN; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 6 mwN; zu § 1634 Abs. 3 BGB vgl. etwa BayObLG FamRZ 1996, 813). Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen. Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch nicht der mit dem Umgangsrecht auch verbundene Zweck, die verwandtschaftlichen Bezie- hungen aufrechtzuerhalten und zu pflegen sowie einer Entfremdung vorzubeu- gen (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361 Rn. 19 mwN; Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - FamRZ 1987, 356, 358 mwN), gefährdet wird und das Kind in der Lage sowie willens ist, dem Elternteil die erforderlichen Informatio- nen zu erteilen (OLG Jena Beschluss vom 13. Mai 2016 - 1 UF 109/16 - juris Rn. 13; OLG Brandenburg Beschluss vom 11. April 2014 - 3 UF 50/13 - juris Rn. 61; MünchKommBGB/Hennemann 6. Aufl. § 1686 Rn. 8; Staudinger/ Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 7). Ebenfalls in Betracht kommt im Einzelfall beispielsweise, dass der Elternteil sich - etwa als Inhaber (von Teilen) der Per- sonensorge - die Informationen unschwer von Dritten verschaffen kann (vgl. dazu Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1686 BGB Rn. 6), oder dass er auf sonstige Informationsquellen wie regelmäßige Hilfe- plangespräche oder auch Protokolle hierüber zu verweisen ist, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermit- teln. 26 - 13 - bb) Hinreichende Feststellungen dazu, ob solche anderweitigen, ein be- rechtigtes Interesse des Antragstellers ausschließenden Informationsmöglich- keiten bestehen, hat das Oberlandesgericht - von seinem rechtlichen Stand- punkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Das Amtsgericht ist hier davon ausge- gangen, dass die Umgangskontakte nicht damit belastet werden sollten, dass das Kind entsprechende Auskünfte erteilt, und hat sonstige Informationsquellen nicht erwogen. Das berechtigte Interesse lässt sich derzeit auch nicht gegenüber der Kindesmutter oder dem Jugendamt verneinen. Nachdem es an Feststellungen zum Umfang der von der Kindesmutter wahrgenommenen Umgangskontakte ebenso fehlt wie zu denen des Antragstellers, kann nicht beurteilt werden, in- wiefern die Kindesmutter über von der Auskunftspflicht umfasste Informationen verfügt, die dem Antragsteller nicht zur Verfügung stehen. Gleichfalls ungeklärt ist, ob und inwieweit eigenständigen Informationsbedürfnissen des Antragstel- lers gegenüber dem Jugendamt durch die von diesem angebotene Teilnahme an den Hilfeplangesprächen oder durch die Übersendung der entsprechenden Protokolle genügt werden kann. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher teilweise aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuver- weisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). a) Bei seiner neuerlichen rechtlichen Beurteilung hat das Oberlandesge- richt darauf Bedacht zu nehmen, dass der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, sich nach den Umständen des Ein- zelfalls richtet. Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Über- blick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen. Die 27 28 29 30 - 14 - von § 1686 BGB erfassten persönlichen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das schulische Fortkommen, außer- schulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwick- lung des Kindes (vgl. etwa OLG Hamm Beschluss vom 1. August 2016 - 4 UF 99/16 - juris Rn. 8; Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kind- schaftsrecht § 1686 BGB Rn. 10; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 13). Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten Auskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren, so dass in der Regel zwar die Übersendung der Kopie von Schulzeugnissen, nicht aber detaillierte Angaben zum Tagesablauf des Kindes, ins Einzelne gehende Erziehungsberichte oder ärztliche Unterlagen und Dokumentationen zu verlangen sind (vgl. etwa Fröschle Sorge und Um- gang Rn. 1326 ff.; Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1686 BGB Rn. 10 f. mwN; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1686 BGB Rn. 4; MünchKommBGB/Hennemann 6. Aufl. § 1686 Rn. 11 f. mwN; NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 8 ff.; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 14 f. mwN). Nicht umfasst von den persönlichen Ver- hältnissen im Sinne des § 1686 BGB ist die vermögensrechtliche Situation des Kindes (BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1686 Rn. 5; Fröschle Sorge und Umgang Rn. 1329; NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 10; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 12 f.). Inwieweit es bei - wenn auch unregelmäßigem - Umgangskontakt des Auskunftsberechtigten der Über- sendung eines Fotos des Kindes bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls. Zu be- reits vorhandenen Informationen bedarf es keiner Auskunft (vgl. Fröschle Sorge und Umgang Rn. 1333; MünchKommBGB/Hennemann 6. Aufl. § 1686 Rn. 7), die sich im Übrigen nur auf Umstände mit aktuellem Bezug erstrecken muss (vgl. Erman/Döll BGB 14. Aufl. § 1686 Rn. 2; NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 9). 31 - 15 - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und inwieweit ein berech- tigtes Interesse an der Auskunftserteilung vorliegt, ist derjenige der abschlie- ßenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. OLG Hamm FamRZ 1995, 1288, 1289; BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. Mai 2016] § 1686 Rn. 3; jurisPK- BGB/Poncelet [Stand: 15. Oktober 2016] § 1686 Rn. 16, 20). b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, die Notwendigkeit der bislang unterbliebenen persönlichen Anhörungen des Kindes und der Kindeseltern (§§ 159 f. FamFG) einer neuerlichen Überprüfung zu un- terziehen. 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Öhringen, Entscheidung vom 18.04.2016 - 2 F 106/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2016 - 15 WF 74/16 - 32 33 34