Beschluss
6 UF 206/22
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0117.6UF206.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 27.09.2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt zurückverwiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 27.09.2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt zurückverwiesen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. I. Der am XX.XX.2012 geborene X ist aus der Ehe der Beteiligten zu 2. (im Folgenden Kindesvater) und der Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesmutter hervorgegangen. Das betroffene Kind lebt seit der Trennung der Kindeseltern bei der Kindesmutter. Die beteiligten Kindeseltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Zwischen den Beteiligten waren bereits verschiedene Umgangsverfahren anhängig. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Darmstadt, Az. …, einigten sich die Kindeseltern auf einen Umgang des Kindesvaters mit X an den Wochenenden, den Feiertagen und in den Ferien. In einem weiteren Umgangsverfahren, Az. …, verständigten sich die Kindeseltern im Mai 2020 auf eine wegen der Einschulung des Kindes notwendig gewordene Anpassung der Umgangsregelung. Aus von den Eltern unterschiedlich geschilderten Umständen findet kein Umgang mehr statt. Während der Kindesvater darauf verweist, dass die Kindesmutter ihm X bewusst entziehe, führt die Kindesmutter aus, dass der Kindesvater den Kontakt bereits im März 2020 wegen der Entwicklungen der Corona-Pandemie selbst eingestellt habe. Auf seine außergerichtliche Aufforderung vom 01.12.2021, ihn regelmäßig über die Entwicklung des Kindes zu informieren, verwies die Kindesmutter mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2021 zunächst darauf, dass der Kindesvater sich die erbetenen Auskünfte selbst einholen möge und erbat im Übrigen Verlängerung der ihr gesetzten Frist. In der Folge berichtete sie wiederholt über Xs Entwicklung, so mit Schreiben vom 20.12.2021, 13.02.2022 und 08.08.2022. Am 13.02.2022 übersandte sie zudem das Halbjahreszeugnis. Im Einzelnen wird auf die Schreiben verwiesen. Mit dem vorliegenden Antrag vom 04.04.2022 hat der Kindesvater das Ziel verfolgt, von der Kindesmutter in regelmäßigen Abständen, vorschlagsweise einmal im Monat, Auskunft über die persönliche Lebenssituation, ausgeübte Hobbies, die schulische Entwicklung und gesundheitliche Fragen zu erhalten und halbjährlich die Zeugnisse übersandt zu bekommen. Der Kindesvater hat angeführt, die Kindesmutter habe den Umgang trotz verschiedener Umgangsverfahren unverzüglich nach dem letzten Umgangsbeschluss unterbunden, so dass der vereinbarte Umgang zu keiner Zeit habe etabliert werden können. Sie wolle den Kontakt anhaltend verweigern, so dass er wenigstens über die Entwicklung des Kindes informiert werden möchte. Außergerichtlich habe die Kindesmutter die erbetenen Auskünfte nicht erteilt, sondern darauf verwiesen, dass er sich diese selbst einholen möge. Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, dass sie auf Aufforderung regelmäßig Auskunft erteilt habe. Eine Auskunftserteilung im 4-Wochen-Takt sei mit Blick auf das Alter von X nicht angebracht. Der Kindesvater könne als Mitsorgeberechtigter selbst Auskünfte bei Schule, Kinderarzt oder Zahnarzt einholen. Dem gestellten Antrag fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kindesvater hat mit weiterem Schriftsatz vom 16.05.2022 geltend gemacht, dass er trotz des gemeinsamen Sorgerechts keine Informationen bei den behandelnden Ärzten erhalten habe. Im Übrigen habe er nach Februar 2022 keine Informationen mehr erhalten, was zeige, dass die Kindesmutter gerade nicht zur regelmäßigen Auskunft bereit sei. Die Kindesmutter versuche bewusst, X zu entfremden. Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 24.05.2022 ausgeführt, dass es keinen Handlungsbedarf bezüglich des Themas Auskunftserteilung sehe. Der Antrag des Kindesvaters könne nicht nachvollzogen werden, nachdem er den Sohn im November 2021 auch habe zur Adoption freigeben wollen. Das Amtsgericht hat das betroffene Kind zunächst zu einem Anhörungstermin am 10.10.2022 geladen. Auf Antrag der Kindesmutter, die auf eine extreme Belastung des betroffenen Kindes - auch durch ein neuerliches Umgangsverfahren - verwiesen hat, hat das Amtsgericht den Anhörungstermin aufgehoben und das Umgangsverfahren (…), in dem eine Anhörung des Kindes am 12.09.2022 stattgefunden hat, beigezogen. Ausweislich des vorliegenden Sitzungsprotokolls führte der Verfahrensbeistand dort aus, dass die Situation für X schwierig sei. Er empfehle einen begleiteten Umgang, wenngleich unsicher sei, ob dieser gelingen werde. Die Kindeseltern verständigten sich im Rahmen einer Zwischenvereinbarung schließlich auf die Anbahnung begleiteter Umgangskontakte. Im Einzelnen wird auf das Protokoll vom 12.09.2022 verwiesen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem Kindesvater am 27.09.2022 zugestelltem Beschluss vom 27.09.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antrag des Kindesvaters das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Kindesmutter komme ihrer Auskunftspflicht, die sich nur auf das Wichtigste im Befinden des Kindes erstrecke, nach. Im Übrigen sei der Kindesvater durch seine elterliche Sorge berechtigt, sich selbst die notwendigen Informationen bei Schule und Ärzten zu beschaffen. Von einer persönlichen Anhörung des Kindes sei insbesondere aufgrund dessen starker Belastung im Rahmen des Umgangsverfahrens … abgesehen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, die anführt, dass er aufgrund des fehlenden persönlichen Kontakts zu X überhaupt keine Möglichkeit habe, relevante Informationen zu erhalten. Informationen erhalte er nur dann, wenn Sachverhalte mit von ihm zu tragenden Kosten verbunden seien. Er sei nicht informiert worden, dass die Lerntherapeutin des Kindes altersbedingt ihre Tätigkeit beendet habe, an der Auswahl der neuen Therapeutin sei er nicht beteiligt worden. Er habe trotz der Verständigung auf eine Anbahnung begleiteten Umgangs bislang keinen unmittelbaren Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn. Die Kindesmutter erteile Auskünfte nach eigenem Ermessen. Er sei daher auf eine Verpflichtung der Kindesmutter zum Erhalt regelmäßiger Informationen dringend angewiesen. Die Kindesmutter verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie verweist darauf, dass der fehlende Kontakt zu X alleine dem Verhalten und der Einstellung des Kindesvaters geschuldet sei. Der Kindesvater habe auch aufgrund seines Mitsorgerechts die Möglichkeit, sich die gewünschten Informationen zu beschaffen. Die Informationen, die der Kindesvater nicht auf der Basis seiner Mitsorgeberechtigung erlangen könne, stelle sie ihm zur Verfügung. Es genüge vollkommen, dass sie ihn in einem Zeitraum von 3 - 6 Monaten informiere, dieser Verpflichtung komme sie vollumfänglich nach. Der Kindesvater hat auf den Hinweis des Senats, dass die erstinstanzliche Entscheidung unter einer erheblichen Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, mit Schriftsatz vom 09.01.2023 beantragt, das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt zurückzuverweisen. II. Die gemäß § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt insoweit zum Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen war. Das von dem funktionell zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts geführte Verfahren leidet an mehreren wesentlichen Mängeln, die auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG zur Zurückverweisung führen. Das Amtsgericht hat vorliegend übersehen, dass auch für ein Verfahren betreffend die Anordnung der Auskunftserteilung nach § 1686 BGB, also einer Kindschaftssache nach § 151 Nr. 2 FamFG, die Anhörungsvorschriften nach den §§ 159 ff. FamFG zwingend zu beachten sind (vgl. BGH 14.12.2016 - XII ZB 345/16, juris Rn 33, FamRZ 2017, 378; OLG Jena 26.04.2016 - 1 WF 93/16, juris Rn 28; OLG Frankfurt 05.01.2015 - 5 UF 350/14, juris Rn 3 ff, FamRZ 2015, 1521 zu § 1673 BGB). Demzufolge sind nicht nur die Eltern nach § 160 FamFG persönlich anzuhören, sondern nach Maßgabe von § 159 FamFG ist auch eine persönliche Anhörung des Kindes erforderlich (Dürbeck ZKJ 2017, 457, 461; MünchKomm/Hennemann Rn 13; aA: Soergel/Gietl Rn 8 im Falle von § 159 Abs 2 FamFG). Bei nicht unerheblichen Konflikten ist nach § 158 Abs 1 FamFG darüber hinaus ein Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1686, Rn. 19). Diesen verfahrensrechtlichen Vorgaben wird das vom Amtsgericht geführte Verfahren nicht gerecht, nachdem weder die Kindeseltern noch das betroffene Kind persönlich angehört worden sind. Eine persönliche Anhörung des betroffenen Kindes war auch nicht etwas deshalb entbehrlich, weil dieses wenige Zeit zuvor in einem Umgangsverfahren persönlich angehört worden war. Nach § 159 Abs. 2 Nr. 1 FamFG darf das Gericht von einer persönlichen Anhörung nach Abs. 1 nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Schwerwiegende Gründe, zu denen gegebenenfalls konkrete tatsächliche Feststellungen zu treffen und in der Endentscheidung darzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.08.2001 - 1 BvR 310/98, FamRZ 2002, 229), liegen vor, wenn das Kind durch die Anhörung psychisch geschädigt werden könnte oder in sonstiger Weise eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu besorgen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen könnte. Regelmäßig mit einer persönlichen Anhörung (auch) einhergehende Belastungen des Kindes erreichen diese Schwelle nicht (Heilmann in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 159 FamFG, Rn. 15). Das Gericht hat eine mögliche Belastung des Kindes, welche die Anhörung auslösen könnte, gegen die Vorteile abzuwägen, die diese Form der Sachaufklärung bietet. Sollten die Gesichtspunkte der Belastung überwiegen, kann von der Anhörung abgesehen werden (BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - XII ZB 411/1 -, NZFam 2018, 1077, beck-online). Gemessen daran konnte vorliegend von der persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes nicht abgesehen werden. Die alleine von der Kindesmutter angeführte Belastung des Kindes genügt für sich genommen nicht, um die erforderliche schwerwiegende Belastung des betroffenen Kindes infolge einer Anhörung zu bejahen. Gegen eine solche Belastung spricht bereits, dass X im Umgangsverfahren wenige Wochen vor der hiesigen Entscheidung persönlich angehört worden war, ohne dass dort ein Absehen von der Anhörung thematisiert worden war. Aus dem vorliegenden Protokoll ergibt sich eine drohende erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes infolge einer Anhörung jedenfalls nicht. Der im dortigen Verfahren tätige Verfahrensbeistand hat nur auf die schwierige Situation für X hingewiesen, ohne seinerseits etwa anzuregen, von einer Anhörung abzusehen. Bei der nach § 159 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorzunehmenden Interessenabwägung wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass nur über eine Anhörung des betroffenen Kindes Erkenntnisse zu der Frage zu erlangen gewesen wären, ob die Auskunft dem Wohl des Kindes widerspricht. Über andere Erkenntnismöglichkeiten verfügte das Amtsgericht in dem schriftlich geführten Verfahren nicht, nachdem ein Verfahrensbeistand nicht bestellt war und auch der vorliegende Bericht des Jugendamts sich hierzu nicht verhielt. Der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG hätte es deshalb zwingend geboten, dass sich der Rechtspfleger vor seiner zu treffenden Entscheidung selbst ein Bild von dem betroffenen Kind und den Kindeseltern macht, um den Umfang der Auskunftsverpflichtung beurteilen zu können. Die fehlende Beachtung der Anhörungsvorschriften nach §§ 159 ff. FamFG stellt einen schweren Verfahrensmangel, so dass die angefochtene Entscheidung auf den Antrag des Kindesvaters hin nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen war (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1686 Rn. 21). Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor. Den erforderlichen Antrag hat der Kindesvater gestellt. Die Zurückverweisung an das Amtsgericht ist auch angezeigt, weil eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst noch umfangreiche Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung erfordern würde, insbesondere einen Termin mit allen Beteiligten. In der Sache weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 1686 S. 1 BGB jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Auch wenn die Kindesmutter außergerichtlich verschiedentlich über das betroffene Kind berichtet hat, kann dem Kindesvater nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag abgesprochen werden. Der Kindesvater verfolgt mit seinem Antrag keine Auskunft über eine einzelne Angelegenheit, über die Auskunft erteilt worden ist, sondern die Unterrichtung über die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Kindes in regelmäßigen Abständen. In einem solchen Fall kann dem Elternteil eine gerichtliche Entscheidung nicht unter Verweis auf zurückliegende Berichte versagt werden. Vielmehr hat der Elternteil Anspruch auf Rechtsgewährung in Form eines Titels (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis für ein Umgangsverfahren BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021, BGB § 1684 Rn. 102). Das berechtigte Interesse des Kindesvaters gemäß § 1686 BGB ist hingegen nur dann anzunehmen, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit, insbesondere persönlichen oder brieflichen Kontakt zu dem Kind, hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten (BGH 26.7.2017 - XII ZB 85/17, juris Rn 10). Mit Blick auf die zuletzt getroffene Umgangsvereinbarung, die auf eine Anbahnung von begleitetem Umgang abzielt, wird zu prüfen sein, ob zwischenzeitlich Umgang stattfindet und ob dies ausreicht, damit sich der Kindesvater die notwendige Information selbst verschaffen kann oder ob er ein weitergehendes Informationsbedürfnis hat. Das berechtigte Interesse kann dem Kindesvater nicht ohne Weiteres unter Verweis auf die bestehende gemeinsame elterliche Sorge abgesprochen werden. Da es nicht auf die Verteilung der elterlichen Sorge oder das Bestehen eines Umgangsrechts ankommt (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1686 Rn. 4), steht auch dem mitsorgeberechtigten Kindesvater das Recht auf Auskunft nach § 1686 BGB zu. Zwar entfiele im Regelfall ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung, soweit der Kindesvater aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts dazu in der Lage ist, sich die nötigen Informationen selbst zu beschaffen, zum Beispiel durch Nachfrage bei dem behandelnden Arzt oder Therapeuten (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1686 Rn. 8). Erforderlich hierfür wäre zum einen die Kenntnis davon, bei welchen Ärzten bzw. Therapeuten das Kind tatsächlich in Behandlung ist. Zum anderen ist fraglich, ob die behandelnden Ärzte trotz gemeinsamer elterlicher Sorge Auskunft erteilen oder sich gegebenenfalls, wenn auch unzulässig, auf ihre Schweigepflicht berufen (Schuldei, NZFam 2014, 713). Das Vorbringen des Kindesvaters, wonach er trotz des gemeinsamen Sorgerechts keine Informationen bei den behandelnden Ärzten erhalte, bietet insoweit Anlass zu weitergehender Aufklärung durch das Amtsgericht. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht im Rahmen seiner abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten. Der Beschwerdewert war nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG festzusetzen.