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Beschluss

13 UF 123/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2020:1021.13UF123.20.00
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Leitsätze
1. Für eine Beibehaltung der gemeinsamen elterliche Sorge ist maßgeblich, dass zwischen den Kindeseltern eine tragfähige soziale Beziehung besteht.(Rn.12) 2. Dass sich auch Jahre nach der Trennung von Kindeseltern ein heftiger Konflikt zwischen ihnen nicht entschärft und sich die Kommunikation durch unsachliche Äußerungen, Beleidigungen und Vorwürfe auszeichnet, kann für eine alleinige Sorgerechtsübertragung sprechen.(Rn.13) 3. Die Entziehung der Gesundheitssorge und Übertragung auf einen Ergänzungspfleger kommt nur in Betracht, wenn bei Verbleib der Gesundheitssorge beim Sorgeberechtigten eine Kindeswohlgefährdung droht.(Rn.31) (Rn.32) 4. Es kann ausreichend sein, allein die Auskunftsverpflichtung eines Sorgeberechtigten gegenüber dem anderen Elternteil betreffend die Gesundheitssorge gemäß § 1666 Abs. 1 BGB zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen.(Rn.39)
Tenor
I. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. II. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Kindesmutter vom 21.09.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 31.08.2020 auf ihre Kosten zurückzuweisen. III. Ferner ist beabsichtigt, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 3.000,00 € festzusetzen. IV. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rücknahme der Beschwerde bis zum 04.11.2020.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Beibehaltung der gemeinsamen elterliche Sorge ist maßgeblich, dass zwischen den Kindeseltern eine tragfähige soziale Beziehung besteht.(Rn.12) 2. Dass sich auch Jahre nach der Trennung von Kindeseltern ein heftiger Konflikt zwischen ihnen nicht entschärft und sich die Kommunikation durch unsachliche Äußerungen, Beleidigungen und Vorwürfe auszeichnet, kann für eine alleinige Sorgerechtsübertragung sprechen.(Rn.13) 3. Die Entziehung der Gesundheitssorge und Übertragung auf einen Ergänzungspfleger kommt nur in Betracht, wenn bei Verbleib der Gesundheitssorge beim Sorgeberechtigten eine Kindeswohlgefährdung droht.(Rn.31) (Rn.32) 4. Es kann ausreichend sein, allein die Auskunftsverpflichtung eines Sorgeberechtigten gegenüber dem anderen Elternteil betreffend die Gesundheitssorge gemäß § 1666 Abs. 1 BGB zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen.(Rn.39) I. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. II. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Kindesmutter vom 21.09.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 31.08.2020 auf ihre Kosten zurückzuweisen. III. Ferner ist beabsichtigt, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 3.000,00 € festzusetzen. IV. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rücknahme der Beschwerde bis zum 04.11.2020. I. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO zurückzuweisen. Einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, ist danach auf Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerde der Kindesmutter hat aus den nachfolgenden Gründen zu Ziffer II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. II. 1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 31.08.2020 ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgemäß beim Amtsgericht eingelegt worden. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern für das Kind J. T., geboren 2006, gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 BGB Satz aufzuheben und dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung zu übertragen sowie die Auskunftsverpflichtung des Kindesvaters betreffend die gesundheitliche Entwicklung des Kindes gemäß § 1666 BGB zu entziehen und auf das Jugendamt des Kreises Schleswig-Flensburg als Ergänzungspfleger zu übertragen, ist in keiner Weise zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch die Ausführungen der Kindesmutter zur Begründung ihrer Beschwerde vom 21.09.2020 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Soweit die Kindesmutter meint, dass die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern aufrechtzuerhalten gewesen sei, nachdem sie, die Kindesmutter, erklärt habe, damit einverstanden zu sein, dass J. ihren Lebensmittelpunkt beim Kindesvater hat, und bereit zu sein, dem Kindesvater vollumfängliche Vollmachten zu erteilen, ist dem nicht zu folgen. Zutreffend ist das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für J. in allen Bereichen dem Kindeswohl am besten entspricht. Auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat sich anschließt, wird Bezug genommen. Allein die von der Kindesmutter bekundete Bereitschaft zu akzeptieren, dass J. künftig ihren Lebensmittelpunkt beim Kindesvater hat, und ihm umfängliche Vollmachten zu erteilen, begründet keine tragfähige Basis für den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge. Maßgeblich für eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist vielmehr, dass zwischen den Kindeseltern eine tragfähige soziale Beziehung besteht (Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1671 BGB (Stand: 15.10.2019), Rn. 48 m.w.N.). Eine solche ist hier nicht gegeben. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht, wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Hat sich auch Jahre nach ihrer Trennung der heftige Konflikt zwischen den Kindeseltern nicht entschärft und zeichnet sich die Kommunikation durch unsachliche Äußerungen, Beleidigungen und Vorwürfe aus, lässt dies befürchten, dass den Eltern auch künftig keine gemeinsame Entscheidungsfindung möglich sein wird, und ihre Kinder folglich erheblich belastet würden, wenn die Eltern gezwungen wären, die elterliche Sorge weiter gemeinsam auszuüben. Dies spricht für eine alleinige Sorgerechtsübertragung (Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1671 BGB (Stand: 15.10.2019), Rn. 49 m.w.N.). Dieses ist hier der Fall. Den Kindeseltern ist es in den vergangenen zehn Jahren seit der Trennung im Jahre 2010 nicht gelungen, zum Wohle der Kinder wertschätzend miteinander umzugehen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Vielmehr wird der Konflikt weiterhin aufrechterhalten und insbesondere durch die Vorwürfe der Kindesmutter gegen den Kindesvater, in die sie auch die älteren Geschwister J. einschließt, weiter geschürt. Sie reflektiert bis heute nicht, welchen Anteil sie daran hat, dass J. wie auch die älteren Kinder aus ihrem Haushalt ausgezogen sind und heute kaum noch Kontakt zu ihr pflegen. Sie macht für die gesamte Entwicklung allein den Kindesvater verantwortlich. Auch der Kindesvater macht in erster Linie die Kindesmutter für das Scheitern der Beziehung und für die Probleme betreffend die Kinder verantwortlich. Auch die Versuche von therapeutischen Gesprächen waren nicht geeignet, den elterlichen Konflikt zu entschärfen. Selbst wenn das von der Kindesmutter bekundete Einverständnis damit, dass J. künftig beim Kindesvater lebt, und ihre Bereitschaft, ihm umfassende Vollmachten zu erteilen, derzeit ernst gemeint sein sollten, würde eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge zum einen zu einer weiteren sowohl psychischen als auch physischen Belastung J. führen, da auch das Vertrauensverhältnis des Kindes zur Kindesmutter aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit nachhaltig erschüttert ist. Dieses hat sie insbesondere anlässlich der richterlichen Anhörung durch das Amtsgericht bekundet. J. braucht daher die Sicherheit einer klaren Regelung, die nicht einseitig durch die Kindesmutter aufgehoben werden kann. Zum anderen ist der Senat aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter in der Vergangenheit und ihrer mangelnden Fähigkeit, ihr eigenes Handeln und dessen Auswirkungen auf J. zu reflektieren, davon überzeugt, dass sie ihr Einverständnis mit dem Verbleib von J. im Haushalt des Kindesvaters als auch erteilte Vollmachten bereits nach kurzer Zeit widerrufen würde. Die Kindesmutter macht auch mit der Beschwerdebegründung deutlich, dass sie nach wie vor der Überzeugung ist, dass der Kindesvater nicht in der Lage sei, angemessen für J. zu sorgen, und es besser für J. wäre, wenn sie, die Kindesmutter, zumindest ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Angelegenheiten des Kindes, insbesondere betreffend Schulangelegenheiten und Gesundheitssorge, behielte. Insoweit macht sie deutlich, dass die zu erteilenden Vollmachten nur die Dinge des täglichen Lebens betreffen sollten. Diese regelt aber ohnehin der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Erteilung umfassender Vollmachten auch im Hinblick auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie z.B. Operationen, Schutzimpfungen, Schulwechsel pp. ist offenbar gar nicht beabsichtigt. Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Amtsgerichts an, dass eine Übertragung der gesamten elterlichen Sorge mit Ausnahme der Auskunftserteilung betreffend die Angelegenheiten der Gesundheitssorge auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei der Kindeswohlprüfung im Rahmen einer Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil sind neben den Bindungen des Kindes an die Eltern die Erziehungsbefähigung und Fördermöglichkeiten der Eltern, die Bindungstoleranz sowie der Kontinuitätsgrundsatz und der Kindeswille wichtige Kriterien, welche nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinanderstehen, sondern im Einzelfall mehr oder minder bedeutsam für die letztlich dem Tatrichter obliegende Beurteilung sind (Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1671 BGB (Stand: 15.10.2019), Rn. 74 m.w.N.). Auch wenn die Kindeseltern nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen, Frau Prof. Dr. Dr. B., im Gutachten vom 04.04.2020 beide gewisse Einschränkungen aufweisen, verfügt der Kindesvater unter Berücksichtigung aller erheblichen Kriterien auch nach Überzeugung des Senates über die bessere Erziehungfähigkeit. Soweit die Kindesmutter meint, dass sich hierfür aus dem Gutachten keine wirklich tragfähigen Gründe ergäben und die Sachverständige zu einem eindeutigen Ergebnis habe kommen wollen, ist dieses nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird hieraus deutlich, dass die Kindesmutter nicht willens oder nicht in der Lage ist, sich mit den Feststellungen der Sachverständigen zu ihrer Persönlichkeit auseinanderzusetzen. Auf Seiten der Kindesmutter hat die Sachverständige festgestellt, dass bei ihr - auch wenn die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung noch nicht überschritten sein mag - zumindest eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung in Form deutlicher Persönlichkeitsauffälligkeiten mit emotional-instabilen und paranoiden Anteilen besteht (siehe im Einzelnen Seite 87 ff. des Gutachtens). Die Sachverständige ist aufgrund dieser psychischen Auffälligkeiten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kindesmutter in ihrer Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (Seite 94 f. des Gutachtens). Auch nach den Beschreibungen J. sei die Kindesmutter immer sehr launisch gewesen und habe sehr wütend werden können. Sie habe sich so sehr in ihre Wut hineingesteigert, dass sie sich selbst in die Hand gebissen und herumgeschrien habe. J. habe beschrieben, dass sie ständig auf die Stimmungsschwankungen und seelischen Befindlichkeiten der Kindesmutter habe achtgeben müssen. Sie könne immer noch die Angst spüren, wenn sie etwas falsch gemacht habe und von der Mutter darauf angesprochen worden sei. Dieses sei ein typisches Phänomen bei Kindern, die mit einem emotional-instabilen Elternteil aufgewachsen seien. In den letzten Monaten vor dem Wechsel der Kinder zum Kindesvater sei es aufgrund massiver Konflikte mit der Kindesmutter zu einer starken seelischen und auch einer körperlichen Belastung J. durch vegetative Begleiterscheinungen wie Herzrasen gekommen. Ferner habe die Kindesmutter gegen J. ein provozierendes und herabwürdigendes Verhalten gezeigt, wie die von ihr angefertigten Videoaufnahmen belegten. Schon die Herstellung der Videoaufnahmen als solche und deren Weitergabe an Dritte stellen ein herabwürdigendes Verhalten dar. Die Kindesmutter meint, sie habe diese Aufnahmen anfertigen müssen, um nachzuweisen, dass J. sie körperlich angegriffen habe und nicht umgekehrt. Dabei reflektiert sie in keiner Weise, wie sie das Kind durch ein solches Verhalten vorführt und zum Objekt macht, sondern ist nur darauf bedacht, ihre eigene Person in ein besseres Licht zu stellen. Auch auf Seiten des Kindesvaters hat die Sachverständige eine psychische Auffälligkeit in Form einer narzisstischen Persönlichkeitakzentuierung unterhalb der Schwelle einer Persönlichkeitsstörung festgestellt. Diese äußere sich insbesondere in einer erhöhten Kränkbarkeit. Er sei ferner überwiegend auf seine eigene Befindlichkeit fixiert und könne nicht sehen, in welch starken Loyalitätskonflikt er die Kinder durch sein Verhalten bringe. Beide Kindeseltern schreiben im wesentlichen dem anderen Elternteil die Verantwortung für die negative Entwicklung der Ehe zu, jedoch vermochte sich der Kindesvater anlässlich der Begutachtung zu der Äußerung durchringen, dass es nicht richtig gewesen sei, dem Druck der Kindesmutter auszuweichen und die Beziehung zu seiner jetzigen Frau zunächst heimlich zu führen (Seite 92 ff. des Gutachtens). Auch der Kindesvater ist in seiner Erziehungsfähigkeit eingeschränkt (Seite 95 des Gutachtens). Insbesondere zeigte er für die Kinder belastende Verhaltensweisen wie z.B. heimlicher Kontakt zu ihnen, der sie zur Heimlichkeit und zum Belügen der Kindesmutter zwang und damit den Loyalitätskonflikt verstärkte. Außerdem bezieht er - wie auch die Kindesmutter - die Kinder thematisch stark in den Elternkonflikt ein. Trotz dieser Einschränkungen auch auf Seiten des Kindesvaters ist er psychisch deutlich ausgeglichener als die Kindesmutter. J. ist nach eigenem Bekunden in seinem Haushalt viel weniger psychischem Stress ausgesetzt und muss sich nicht vor Vorwürfen des Kindesvaters fürchten, was insbesondere aufgrund der Belastung des Kindes durch seine Erkrankung von besonderer Bedeutung ist. Im Hinblick auf die Bindungstoleranz weisen die Kindeseltern gleichermaßen erhebliche Defizite auf. Statt Umgangskontakte der Kinder mit dem jeweils anderen Elternteil positiv zu fördern, werden diese mehr oder weniger aktiv unterbunden. J. hat nach den Feststellungen der Sachverständigen inzwischen an den Kindesvater eine weitaus engere Bindung als an die Kindesmutter aufgebaut. In der Kindesanhörung durch das Amtsgericht ist ferner deutlich geworden, dass sie zur Kindesmutter aufgrund der Erfahrungen in deren Haushalt, wo sie die Kindesmutter aufgrund ihrer Stimmungsschwankungen als unberechenbar erlebt hat, kein Vertrauen hat. Am liebsten hätte sie auch keinen Umgang mit ihr. J. hat sich gegenüber der Sachverständigen, gegenüber dem Amtsgericht und auch gegenüber dem Verfahrensbeistand klar dahingehend geäußert, dass sie beim Kindesvater leben möchte. Selbst wenn dieser Wille auch auf eine gewisse Beeinflussung des Kindes durch den Kindesvater oder die älteren Geschwister beruhen sollte, ist er dennoch beachtlich. Ab einem gewissen Alter ist der Kindeswille ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als einer zur Selbständigkeit erzogenen und strebenden Person. Nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 GG kommt schon dem Kind ein eigenes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu. Daraus wird das verfassungsrechtliche Gebot abgeleitet, bei Sorgerechtsentscheidungen den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist (Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1671 BGB (Stand: 15.10.2019), Rn. 96 m.w.N.). Dieses ist hier der Fall. J. war bei der richterlichen Anhörung durch das Amtsgericht bereits 14 Jahre alt. Sie hat ihren Wunsch damit begründet, dass es ihr bei ihrem Vater gut gehe. Wie sie gegenüber der Sachverständigen ausführte, ist sie im Haushalt des Kindesvaters weniger einem psychischen Stress ausgesetzt. Dieses ist insbesondere im Hinblick auf die gesundheitliche Belastung des Kindes durch seine Erkrankung von erheblicher Bedeutung. Hinsichtlich der Förderkompetenz des Kindesvaters hat die Sachverständige gegenüber der Kindesmutter keine wesentlichen Einschränkungen festgestellt. Dem Kindesvater war daher jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Auch die elterliche Sorge im Übrigen war auf den Kindesvater zu übertragen. Aufgrund des Umstandes, dass J. künftig ihren Lebensmittelpunkt beim Kindesvater haben wird und die Kindeseltern nicht in der Lage sind, angemessen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, kommt eine Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge wie z. B. Gesundheitssorge, Behörden- und Schulangelegenheiten und Vermögenssorge auf die Kindesmutter nicht in Betracht, selbst wenn sie sich in der Vergangenheit teilweise besser hierum gekümmert haben sollte. Eine Übertragung von Teilbereichen auf die Kindesmutter hätte zum einen zwingend zur Folge, dass die Kindeseltern miteinander kommunizieren und kooperieren müssten, da J. ihren Lebensmittelpunkt beim Kindesvater hat, wozu sie aber nicht in der Lage sind. Dieses hätte unmittelbar negative Auswirkungen auf J., da sie hierdurch erneutem Stress und den Streitereien der Kindeseltern ausgesetzt würde. Zum anderen wünscht auch J. aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit zumindest derzeit keinen Kontakt zur Kindesmutter. Dieser wäre aber gerade im Bereich der Gesundheitssorge unerlässlich, was zu erneuten Belastungen des Kindes führen würde. Es besteht insbesondere auch keine Veranlassung, die Gesundheitssorge gemäß § 1666 Abs. 1 BGB dem Kindesvater insgesamt zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen. Dieses käme nur dann in Betracht, wenn bei Verbleib der Gesundheitssorge beim Kindesvater eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls J. drohte. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1666 BGB (Stand: 15.10.2019), Rn. 20; BVerfG v. 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112; BVerfG v. 23.04.2018 - 1 BvR 383/18 - FamRZ 2018, 1084.) Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Schaden des Kindes durch die unzulängliche Ausübung der Gesundheitssorge durch den Kindesvater ist insbesondere in der Zeit seit dem Wechsel J. in den Haushalt des Kindesvaters nicht eingetreten. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob der Kindesvater sich in der Vergangenheit - insbesondere während der Ehe der Kindeseltern und bis zum Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters - nicht hinreichend um J. Gesundheit gekümmert und ihre Beeinträchtigungen nicht hinreichend ernst genommen hat, sondern ob davon auszugehen ist, dass er künftig die Gesundheitssorge für das Kind in einer solchen Weise vernachlässigen wird, dass eine Schädigung mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Wie die Sachverständige ausführt, habe der Kindesvater gegen Ende der Begutachtung zunehmend den Eindruck vermittelt, nicht mehr zu meinen, dass die Vorstellungen der Kindesmutter übertrieben seien. Vielmehr habe er eigenständig die Verantwortung für die Gesundheitssorge von J. übernommen, nachdem er zunächst nur aufgrund konkreter Nachfragen der Sachverständigen aktiv geworden sei. Auch J. hat anlässlich ihrer Anhörung durch das Amtsgericht erklärt, dass der Kindesvater alle Untersuchungstermine in seinem Handy gespeichert habe und sie auch an die Einnahme der Medikamente erinnere. Ferner versorge er sie ausreichend mit FFP2-Masken, um sie vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu schützen. In der Übergangszeit nach dem Wechsel von J. in den Haushalt des Kindesvaters waren noch beide Kindeseltern für die Gesundheitssorge zuständig, so dass Versäumnisse während dieser Zeit, die insbesondere auf der mangelnden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und Bereitschaft beider Elternteile beruht haben dürften, beiden Elternteilen anzulasten sind. Soweit die Kindesmutter meint, dass der Kindesvater nur unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens aktiv geworden sei, kann dieses dahinstehen. Jedenfalls besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass er die Gesundheitssorge für J. in das Kindeswohl gefährdender Weise vernachlässigen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kindesvater Unterstützung auch durch seine jetzige Ehefrau erfährt, die auch darauf hingewirkt hat, dass dringend erforderliche Impfungen nachgeholt wurden. Darüber hinaus spricht gegen die Gefahr einer erheblichen Schädigung des Kindes auch der Umstand, dass J. ausweislich der Kindesanhörung bereits über ein hohes Maß an Eigenverantwortung im Hinblick auf ihre Erkrankung verfügt. Es war daher ausreichend allein die Auskunftsverpflichtung des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter betreffend die Gesundheitssorge gemäß § 1666 Abs. 1 BGB zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen. Durch diese Maßnahme wird verhindert, dass J. durch erneute Konflikte der Kindeseltern belastet wird. Soweit die Kindesmutter mit der Beschwerdebegründung moniert, dass sie von dem bestellten Ergänzungspfleger erfahren habe, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Arztberichte erhalten werde, so dass eine Kontrolle der Ausübung der Gesundheitssorge nicht stattfinde, ist dieses nicht zu beanstanden. Eine unmittelbare Kontrolle ist aus den vorgenannten Gründen nicht erforderlich, da Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliegen. Mittelbar ist eine Kontrolle durch den Ergänzungspfleger jedoch gegeben, da es auffallen dürfte, wenn der Kindesvater Angaben macht, die den Verdacht nahe legen, dass die Gesundheitssorge nicht im erforderlichen Maße wahrgenommen wird. Dieses müsste das Jugendamt zur Veranlassung nehmen, die Ausübung der Gesundheitssorge zu kontrollieren. Eine Kontrolle der Gesundheitssorge durch die Kindesmutter hat nicht zu erfolgen. Ihr steht als nicht sorgeberechtigtem Elternteil gegen den Kindesvater insoweit nur ein Informationsrecht gemäß § 1686 BGB zu. Danach kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über den Gesundheitszustand ist grundsätzlich ebenfalls Auskunft zu erteilen (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1686, Rn. 14). Die Übersendung von schriftlichen Nachweisen ist grundsätzlich nicht erforderlich; insbesondere besteht kein Anspruch auf Überlassung von Nachweisen regelmäßiger Untersuchungen oder sonstiger ärztlicher Unterlagen (BGH 14.12.2016 - XII ZB 345/16, juris Rn 31, FamRZ 2017, 378; OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 779; BeckOK-BGB/Veit [1.5.2018] Rn 6.1). Soweit die Kindesmutter mit der Beschwerde des Weiteren Bedenken hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge betreffend Behörden- und Schulangelegenheiten sowie der Vermögenssorge durch den Kindesvater geltend macht, sind ebenfalls keine Umstände ersichtlich oder schlüssig dargetan, die zu einer Kindeswohlgefährdung im Sinne einer erheblichen Schädigung führen könnte. Daher ist die Beschwerde vollen Umfangs zurückzuweisen. 3. Die beabsichtigte Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Regelmäßig hat wegen des intendierten Ermessens in § 84 FamFG der Beschwerdeführer die Gerichts- und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Bartels in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 84 FamFG, Rn. 11). Nur in atypischen Fällen ist dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die Kosten nicht dem im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelführer aufzuerlegen (BT-Drs. 16/6308, 216; Musielak/Borth/Borth/Grandel Rn. 2; BeckOK FamFG/Weber, 36. Ed. 1.10.2020, FamFG § 84 Rn. 1). Ein solcher atypischer Fall liegt hier nicht vor. 4. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, nachdem eine solche bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es besteht auch keine Veranlassung den erstinstanzlich bestellten Verfahrensbeistand zu entlassen und einen neuen zu bestellen. Ob das Beschwerdegericht weitere erstinstanzlich vorgeschriebene zwingende Verfahrenshandlungen vornimmt, die in erster Instanz beanstandungsfrei durchgeführt worden sind, hängt zunächst davon ab, ob weitere wiederholende Ermittlungsbemühungen des Beschwerdegerichts einen Erkenntnisgewinn erwarten lassen. Dafür bedarf es einer Prognose auf der Grundlage des Ergebnisses des erstinstanzlich beanstandungsfrei durchgeführten Verfahrens unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren und der gebotenen eigenen amtswegigen Sachverhaltsermittlung (MüKoFamFG/A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 68 Rn. 49). Das Gericht hat gemäß § 158 Abs. 1 FamFG dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Entscheidung, welche Person zum Verfahrensbeistand bestellt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. § 158 Abs. 1 FamFG enthält nur die ausdrückliche Formulierung, dass die zu bestellende Person geeignet sein muss, im Verfahren die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Nicht geregelt sind (spezielle) Anforderungen an die Person des Verfahrensbeistands im Sinne beruflicher Qualifikation (Zorn in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 158 FamFG, Rn. 13). Dieser Verpflichtung ist das Amtsgericht mit der Bestellung der Rechtsanwältin M. nachgekommen. Sie ist als Rechtsanwältin regelmäßig auf dem Gebiet des Familienrechts auch als Verfahrensbeistand tätig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie fachlich nicht hinreichend qualifiziert wäre, als Verfahrensbeistand tätig zu sein, sind weder ersichtlich noch von der Kindesmutter dargetan. Eine Aufhebung der Bestellung kommt gemäß § 158 Abs. 5 FamFG dann in Betracht, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. Dieses ist hier nicht der Fall. Die Bestellung des Verfahrensbeistandes endet daher gemäß § 158 Abs. 6 FamFG mit formeller Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung bzw. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Soweit der Antrag der Kindesmutter auf Aufhebung der Bestellung der Rechtsanwältin M. als Verfahrensbeistand und Bestellung eines neuen Verfahrensbeistandes dahingehend auszulegen ist, dass sie diese als voreingenommen ablehnt, ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG mit seiner Bestellung ein unabhängiger Beteiligter i.S. des § 7 FamFG wird und ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet ist. Befangenheitsanträge sind aber nur gegenüber Richtern und Sachverständigen gemäß § 6 FamFG i.V.m. §§ 41 ff, 406 ZPO zulässig. Im Übrigen ist eine Aufhebung der Bestellung nur dann geboten, wenn der Verfahrensbeistand durch gewichtiges Fehlverhalten auffällt bzw. eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Kindes unterlässt (Bumiller, FamFG, 12. Aufl., § 158 Rdnr. 15). Zwar ergibt sich dieses weder aus dem Gesetz noch enthalten die Gesetzesmaterialien zu den Grundlagen einer „solchen“ Aufhebung etwas, jedoch besteht für das Familiengericht auch nach der Bestellung eines Verfahrensbeistandes weiterhin die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dem Kind kein Nachteil entsteht. Hieraus ergibt sich damit auch eine eng begrenzte Abberufungskompetenz in Bezug auf einen bereits bestellten Verfahrensbeistand (OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. August 2018 – 2 UF 57/18 –, Rn. 96, juris m.w.N.). Umstände die eine Entlassung des Verfahrensbeistandes rechtfertigten, sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Kindesmutter meint, dass der Verfahrensbeistand angesichts des Umstandes, dass er bereits in mehreren Verfahren, die Familie betreffend, eingesetzt war, keinen objektiven Blick auf die familiäre Situation habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr hat der Verfahrensbeistand über seine wiederholte Einsetzung einen unmittelbaren Eindruck von der Entwicklung der Familie gewinnen können. Dieses ist insbesondere für die Prognose, welcher Elternteil in Zukunft besser geeignet sein wird, die elterliche Sorge auszuüben, von Vorteil. Ein Verlust an Objektivität und der professionellen Distanz lässt sich vorliegend nicht erkennen. Soweit die Kindesmutter moniert, dass der Verfahrensbeistand ihr Informationen entlockt habe, die er sodann gegen sie verwendet habe, verkennt die Kindesmutter, dass es gemäß § 158 Abs. 4 FamFG Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist, allein die Interessen des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat dabei sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Kindeswohl) in seine Stellungnahme einzubeziehen (BT-Drucksache 16/6308, S. 241). Zur Feststellung des objektiven Interesses eines Kindes hat er in Sorgerechtsverfahren auch Gespräche mit den streitenden Kindeseltern zu führen, um sich selbst ein Bild zu machen, welcher Elternteil besser geeignet erscheint, künftig ggf. allein die elterliche Sorge für das Kind wahrzunehmen. Im Rahmen dessen hat er Informationen, die er von den Kindeseltern erlangt hat, im Verfahren zugunsten des Kindes zu berücksichtigen. Dieses ist hier geschehen. Entsprechendes gilt, soweit die Kindesmutter beanstandet, dass der Verfahrensbeistand die Videoaufnahmen von den Auseinandersetzungen der Kindesmutter mit J., die sie ihr überlassen habe, an die Sachverständige weitergegeben hat. Dass die Kindesmutter nicht reflektiert, dass der Inhalt der Aufnahmen Rückschlüsse auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zulässt, ist dem Verfahrensbeistand nicht anzulasten. Da die Überlassung der Aufnahmen im Rahmen der Tätigkeit des Verfahrensbeistandes in diesem Verfahren erfolgte, durfte der Verfahrensbeistand davon ausgehen, dass die Kindesmutter sich mit einer Verwertung der Aufnahmen im Verfahren einverstanden erklärte. Dass die Sachverständige wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten andere Schlüsse aus dem Inhalt der Videoaufnahmen gezogen hat, als es von der Kindesmutter gewollt war, ändert hieran nichts. III. Die beabsichtigte Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.