Leitsatz
XII ZB 85/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260717BXIIZB85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260717BXIIZB85.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 85/17 vom 26. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1686 a) Ist den Eltern die Gesundheitssorge entzogen, so richtet sich insoweit der Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes vorrangig gegen den Inhaber der Gesundheitssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378). b) Eine Auskunftserteilung kann dem Kindeswohl widersprechen, wenn zu befürchten ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft miss- brauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge Ein- fluss zu nehmen. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 - XII ZB 85/17 - OLG München AG Rosenheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge- richts München vom 19. Januar 2017 aufgehoben, soweit der An- tragsgegner zur Auskunft verpflichtet worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt als Vater des im Juli 2004 geborenen betroffe- nen Kindes vom Kreisjugendamt (Antragsgegner) als Ergänzungspfleger Aus- kunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Den geschiedenen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitssorge, Recht zur Beantragung von Ju- gendhilfe und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Antragsgegner insoweit als Ergänzungspfleger bestellt worden. Das Kind, das zeitweilig bei den Großeltern väterlicherseits und bei der Mutter lebte, befindet sich in psy- 1 2 - 3 - chotherapeutischer Behandlung. Zwischen Antragsteller und Kind finden regel- mäßige Umgangskontakte statt. Der Antragsteller hat vom Antragsgegner zunächst allgemein Auskunft über die gesundheitliche Situation des Kindes begehrt. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Diagnose, die zur psychotherapeutischen The- rapie führte, sowie über Art und Umfang der Therapie zu erteilen. Dagegen rich- tet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der die Wie- derherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses, soweit das Oberlandesgericht eine Auskunftsverpflichtung ausge- sprochen hat, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der gesetzliche Aus- kunftsanspruch nach § 1686 BGB zu eng gefasst. Es frage sich, ob der An- spruch außer gegen die Eltern auch gegen die Personen, die die tatsächliche Obhut innehaben, oder gegen den Inhaber des Sorgerechts gerichtet werden könne. Da der Antragsgegner als Ergänzungspfleger für den Teilbereich Ge- sundheitssorge zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang eine Therapie durchzuführen sei, sei er der richtige Adressat des Auskunftsanspruchs. Der Antragsgegner habe die Diagnose, aus der sich die Notwendigkeit der Psycho- therapie ergebe, und den Therapieverlauf mitzuteilen. Soweit der Antragsgeg- 3 4 5 - 4 - ner darauf hinweise, dass aus Gründen des Kindeswohls keine Auskunft zu erteilen sei, weil zwischen den Eltern ein hochstreitiges Verhältnis bestehe und die Inhalte des Therapieprozesses nicht von den Eltern instrumentalisiert wer- den sollten, stehe dies der Auskunft nicht entgegen. Der Umfang der Auskunft erfahre lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre gehe, die bereits in den Ent- scheidungsbereich des Minderjährigen selbst fielen. Das sei in Anbetracht des Alters des Kindes noch nicht der Fall. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Im Ausgangspunkt entspricht der angefochtene Beschluss allerdings der - nach dessen Erlass veröffentlichten - Rechtsprechung des Senats. Da- nach kann § 1686 BGB mit Blick auf den Gesetzeszweck in entsprechender Anwendung einem Elternteil zur Befriedigung seines aus dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsinte- resses auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewäh- ren, die zwar nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbar sind. Als Auskunftspflichtiger kommt insbesondere das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt in Betracht (Se- natsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378 Rn. 18 ff.). Die Auskunftspflicht trifft in erster Linie die Person, die kraft des Sorge- rechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann. Dies ist nach (teilweiser) Sorgerechtsentziehung regelmäßig der Vormund oder - im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse - der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt. Dies gilt auch im Verhältnis des Pflegers zum anderen - eigentlich zur 6 7 8 - 5 - Auskunft verpflichteten - Elternteil, sofern dieser zu einer Auskunft aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378 Rn. 21 f.). Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner zutreffend als Anspruchsgegner für den Auskunftsanspruch angesehen. Der Antragsgegner ist als Pfleger Inhaber der Gesundheitssorge und verfügt als solcher über die notwendigen Informationen. Der Antragsgegner kann auch nicht auf die insoweit nicht sorgeberechtigte Mutter als vorrangige Auskunfts- person verweisen. Die Mutter hat die Auskunft zu Recht verweigert. Denn selbst wenn sie Kenntnisse über die Psychotherapie des Kindes hätte, unterläge de- ren Preisgabe nicht ihrer Entscheidung, sondern der Entscheidung des insoweit sorgeberechtigten Antragsgegners. Dieser ist aufgrund der ihm obliegenden Gesundheitssorge auch allein befugt, vom behandelnden Therapeuten Informa- tionen zu erhalten und diesen etwa von der Schweigepflicht zu entbinden. Dementsprechend richtet sich der Auskunftsanspruch über die Psychotherapie des Kindes im vorliegenden Fall nicht gegen die Mutter, sondern gegen den Antragsgegner. b) Das Oberlandesgericht hat der Sache nach zutreffend ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Auskunft angenommen. Ein be- rechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht, wenn der Elternteil kei- ne andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die per- sönlichen Verhältnisse seines Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln (Senatsbe- schluss vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 345/16 - FamRZ 2017, 378 Rn. 25 f.). 9 10 - 6 - Im vorliegenden Fall scheidet eine Information durch das Kind selbst im Rah- men der Umgangskontakte indessen entgegen der Auffassung des Antrags- gegners schon deswegen aus, weil dieses aufgrund seines Alters ersichtlich noch nicht zu einer verlässlichen Information über die Therapie in der Lage ist und die Information das Kind zudem unnötig belasten würde. Ob der Antragstel- ler das Kind, wie vom Antragsgegner vorgebracht worden ist, während des Um- gangs dennoch zur Therapie befragt hat, ist insoweit nicht erheblich. c) Die Rechtsbeschwerde rügt indessen mit Recht, dass das Oberlan- desgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Ermittlungen einen Widerspruch der Auskunftserteilung zum Kindeswohl verneint hat. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, die Auskunftsverpflichtung erfahre lediglich eine Be- schränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre gehe, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fielen. Damit hat es die Reichweite des in § 1686 BGB enthaltenen Kindeswohlvorbehalts und der dementsprechenden gerichtlichen Amtsermittlungspflicht verkannt. Ein Widerspruch zum Kindeswohl kann viel- mehr auch bei solchen Belangen eintreten, die noch nicht in den persönlichen Entscheidungsbereich des Minderjährigen fallen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zu besorgen ist, dass der Auskunftsberechtigte die Auskunft in einer Weise verwenden wird, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, insbesondere wenn Übergriffe in die elterliche Sorge zu befürchten sind (MünchKommBGB/Hennemann 7. Aufl. § 1686 Rn. 9). Wie der Antragsgegner zu Recht rügt, hätte das Oberlandesgericht der geäußerten Befürchtung nachgehen müssen, dass der Antragsteller nach Ertei- lung der Auskunft direkten Einfluss auf die Therapie des Kindes nehmen werde und bei dem psychisch labilen Kind ungeachtet der ihm entzogenen Gesund- heitssorge einen Therapieabbruch provoziere. Entgegen der Auffassung der 11 12 - 7 - Rechtsbeschwerdeerwiderung bedurfte es weitergehender Rügen der Rechts- beschwerde schon deswegen nicht, weil die Entscheidung auf einer unzutref- fenden Beurteilung des Kindeswohlvorbehalts in § 1686 BGB und somit auf ei- nem Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts beruht. d) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, soweit der An- tragsgegner zur Auskunft verpflichtet worden ist. Die Sache ist nicht entschei- dungsreif, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Oberlandesgericht wird die Beteiligten einschließlich des Kindes persönlich an- zuhören und sodann erneut zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Aus- kunftsverpflichtung des Antragsgegners besteht. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 30.11.2016 - 52 F 1141/16 - OLG München, Entscheidung vom 19.01.2017 - 12 WF 1816/16 - 13