Beschluss
10 UF 88/23
OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2025:0225.10UF88.23.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG bei Vorliegen mehrerer geringfügiger Anrechte auf Seiten des Ehegatten mit der schlechteren Versorgungssituation, deren Ausgleichswerte in der Summe den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten, kann deren Ausgleich zu seinen Gunsten auch dann unterbleiben, wenn sich die Einbußen hinsichtlich der Versorgungssituation daraus ergeben, dass wegen Betreuung der gemeinsamen Kinder über längere Zeiten auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtet wurde, ein diesbezüglicher Ausgleich im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung aber deshalb nicht stattfindet, weil die Betreuungszeiten vor der Eheschließung zurückgelegt wurden und damit nicht in die zu berücksichtigende Ehezeit fallen.
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 13.07.2023 wird wie folgt berichtigt:
1. Die Bezeichnung des Versorgungsträgers zu 5) unter den weiteren Beteiligten im Rubrum lautet:
X.
2. Der vierte Absatz zu Ziffer 2) des Tenors lautet:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem X (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 6,6355, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen.
3. Unter Ziffer „2. Versorgungsausgleich“ der Gründe wird die Bezeichnung „Y“ jeweils durch „X“ ersetzt.
II. Der unter Ziffer I) genannte Beschluss wird auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung …, der Z Lebensversicherungs-AG und des X hinsichtlich Ziffer 2) des Tenors (teilweise) abgeändert und (insgesamt) wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0110 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,6241 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem X (Versicherungsnummer …) gemäß § … dessen Versorgungsstatuts mit Stand vom 01.07.2021 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 6,6355, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen.
Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Z Lebensversicherung-AG zu den Versicherungsnummern … und … findet nicht statt.
III. Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst; im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Verfahrenswert des Beschwerderechtszuges wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG bei Vorliegen mehrerer geringfügiger Anrechte auf Seiten des Ehegatten mit der schlechteren Versorgungssituation, deren Ausgleichswerte in der Summe den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten, kann deren Ausgleich zu seinen Gunsten auch dann unterbleiben, wenn sich die Einbußen hinsichtlich der Versorgungssituation daraus ergeben, dass wegen Betreuung der gemeinsamen Kinder über längere Zeiten auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtet wurde, ein diesbezüglicher Ausgleich im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung aber deshalb nicht stattfindet, weil die Betreuungszeiten vor der Eheschließung zurückgelegt wurden und damit nicht in die zu berücksichtigende Ehezeit fallen. I. Der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 13.07.2023 wird wie folgt berichtigt: 1. Die Bezeichnung des Versorgungsträgers zu 5) unter den weiteren Beteiligten im Rubrum lautet: X. 2. Der vierte Absatz zu Ziffer 2) des Tenors lautet: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem X (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 6,6355, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen. 3. Unter Ziffer „2. Versorgungsausgleich“ der Gründe wird die Bezeichnung „Y“ jeweils durch „X“ ersetzt. II. Der unter Ziffer I) genannte Beschluss wird auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung …, der Z Lebensversicherungs-AG und des X hinsichtlich Ziffer 2) des Tenors (teilweise) abgeändert und (insgesamt) wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0110 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,6241 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem X (Versicherungsnummer …) gemäß § … dessen Versorgungsstatuts mit Stand vom 01.07.2021 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 6,6355, bezogen auf den 31.10.2022, übertragen. Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Z Lebensversicherung-AG zu den Versicherungsnummern … und … findet nicht statt. III. Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst; im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. IV. Der Verfahrenswert des Beschwerderechtszuges wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den beteiligten Ehegatten. Die Antragstellerin ist am 21.07.1976 geboren, der Antragsgegner am 08.08.1956. Sie haben drei gemeinsame Kinder, welche am 30.11.1997, am 04.02.2002 und am 11.05.2004 geboren sind. Die beteiligten Ehegatten haben am 01.08.2016 geheiratet; der Scheidungsantrag wurde am 03.11.2022 zugestellt. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.08.2016 bis zum 31.10.2022 gemäß der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung … vom 30.01.2023 in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 0,0219 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht in Höhe von 3.2481 Entgeltpunkten (Ost) erworben; der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0110 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 79,59 € bzw. 1,6241 Entgeltpunkten (Ost) und 11.277,65 € vorgeschlagen. Die Antragstellerin hat weiterhin gemäß der Mitteilung der Z Lebensversicherungs-AG vom 08.12.2022 ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben; der Versorgungsträger hat einen Ehezeitanteil in Höhe eines Kapitalwertes von 5.348,89 € angegeben und bei Verlangen einer externen Teilung einen Ausgleichswert in Höhe eines Kapitalwertes von 2.674,45 € vorgeschlagen. Schließlich hat die Antragstellerin gemäß der Mitteilung der Z Lebensversicherungs-AG vom 08.12.2022 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben; der Versorgungsträger hat einen Ehezeitanteil in Höhe eines Kapitalwertes von 5.588,24 € angegeben und bei Verlangen einer externen Teilung einen Ausgleichswert in Höhe eines Kapitalwertes von 2.794,13 € vorgeschlagen. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit gemäß der Mitteilung des X ein Anrecht aus einer berufsständischen Versorgung erworben; der Versorgungsträger hat einen Ehezeitanteil in Höhe einer Steigerungszahl von 13,5417 angegeben und einen Ausgleichswert in Höhe einer Steigerungszahl von 6,6355 bei einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 56.229,00 € vorgeschlagen. Das Amtsgericht hat die Anrechte der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dasjenige des Antragsgegners aus seiner berufsständischen Versorgung jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen, wobei es im letzteren Falle die maßgebliche Teilungsregelung des Versorgungsträgers nicht in den Tenor aufgenommen hat. Einen Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus ihrer betrieblichen Altersversorgung hat es wegen dessen Geringfügigkeit nicht vorgenommen. Dagegen hat es ihr Anrecht aus einer privaten Altersversorgung im Wege der externen Teilung ausgeglichen durch die Begründung eines Anrechts bei dem Versorgungsträger des Antragsgegners für die gesetzliche Rentenversicherung mangels einer von ihm anderweitig benannten Zielversorgung bei einer Verpflichtung des Versorgungsträgers der Antragstellerin, den betreffenden Betrag vom 01.11.2022 bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen; der Ausgleichswert dieses Anrechts überschreite zwar für sich genommen ebenfalls nicht die Bagatellgrenze, diese gelte jedoch auch für die Summe auszuschließender Versorgungen. Gegen den ihr am 21.07.2023 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss wendet sich die Deutsche Rentenversicherung … mit ihrer am 27.07.2023 eingegangenen Beschwerde, weil der Antragsgegner am 07.06.2022 die Regelaltersgrenze erreicht habe und ihm mit Bescheid vom 16.06.2022 eine ab dem 01.07.2022 zu leistende Vollrente wegen Alters bewilligt worden sei; eine externe Teilung des Anrechts der Antragstellerin aus ihrer privaten Altersversorgung in der erfolgten Weise scheide danach gemäß §§ 14 Abs. 5 VersAusglG, 187 Abs. 4 SGB VI aus, weil eine Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung nicht mehr zulässig sei. Die Deutsche Rentenversicherung … beantragt, den Versorgungsausgleich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Gegen den ihr ebenfalls am 21.07.2023 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss wendet sich auch die Z Lebensversicherungs-AG mit ihrer am 09.08.2023 eingegangenen Beschwerde, mit der sie vorrangig erstrebt, dass ein von dem Amtsgericht vorgesehener Ausgleich eines bei ihr bestehenden Anrechts der Antragstellerin unterbleibt. Sie macht geltend, ein Abgleich der Summe der Ausgleichswerte mehrerer für sich genommen geringwertiger Anrechte mit der einschlägigen Bagatellgrenze komme von vornherein nur im Falle ihrer Gleichartigkeit in Betracht, die hier nicht gegeben sei. Eine im Hinblick auf das Erreichen der Regelaltersgrenze seitens des Antragsgegners vorzunehmende interne Teilung sei bei einem so genannten Riester-Vertrag mit einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand verbunden von der Anlage eines Neuvertrages für den Ausgleichsberechtigten über eine notwendige Korrespondenz mit der Zulagenstelle für Altersvermögen und der Einpflegung dort ergehender neuer Bescheide bis zu erstellenden steuerrechtlichen Bescheinigungen. Schließlich sei der Antragsgegner angesichts seiner anderweitig bestehenden Versorgungsanwartschaften auf den Ausgleich des hier fraglichen Anrechts der Antragstellerin nicht angewiesen; wegen des Alters des Antragsgegners gehe ein für ihn neu angelegter Vertrag im Übrigen unmittelbar in den Ablauf, wobei von der Auszahlung eines Kleinstabfindungsbetrages Gebrauch gemacht werde. Ansonsten sei ausweislich der erteilten Auskunft nur der Deckungskapitalanteil des Ausgleichswertes zu verzinsen und nicht auch der von dem Amtsgericht dafür mit einbezogene Anteil des Fondsgewinnguthabens. Letztlich wendet sich das X gegen den ihm am 25.07.2023 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss mit seiner am 24.08.2023 eingegangenen Beschwerde. Es erstrebt zum einen eine Berichtigung der angegriffenen Entscheidung insofern, als dort als Träger der berufsständischen Versorgung des Antragsgegners durchgehend das „Y“ genannt wird. Zum anderen sei es bei einer internen Teilung aufgrund der Gestaltungswirkung des Beschlusses geboten, im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die der Teilung zugrunde liege. Die weiteren Beteiligten haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. Der Beschluss des Amtsgerichts ist gemäß § 42 Abs. 1 FamFG entsprechend Ziffer I) des Tenors des vorliegenden Beschlusses zu berichtigen, weil der Träger der berufsständischen Versorgung des Antragsgegners aufgrund eines offenbaren Schreibversehens durchgehend unzutreffend bezeichnet worden ist; das „Y“ war zu keinem Zeitpunkt an dem Verfahren beteiligt, sondern dies war allein bezogen auf das X der Fall. Solange die Sache vor dem Rechtsmittelgericht anhängig ist, kann auch dieses den vor ihm angefochtenen Beschluss berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2016, Az.: XII ZB 345/16, - zitiert nach juris -, Rn. 12 m. w. N.). III. Die zulässigen Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung …, der Z Lebensversicherungs-AG und des X sind sodann begründet und können gemäß §§ 68 Abs. 3, 221 Abs. 1 FamFG ohne mündliche Erörterung beschieden werden, nachdem den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde sowie der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2011, Az.: 10 UF 179/10, - zitiert nach juris, Rn. 31 m. w. N.). 1. Zunächst moniert die Deutsche Rentenversicherung … zu Recht, dass der Antragsgegner am 07.06.2022 die Regelaltersgrenze erreicht hat und vor dem Hintergrund einer ihm mit Bescheid vom 16.06.2022 ab dem 01.07.2022 bewilligten Vollrente wegen Alters eine externe Teilung des Anrechts der Antragstellerin aus ihrer privaten Altersversorgung im Wege einer Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung gemäß §§ 14 Abs. 5 VersAusglG, 187 Abs. 4 SGB VI nicht mehr möglich ist. 2. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Z Lebensversicherungs-AG von einer danach allenfalls in Betracht kommenden internen Teilung des betreffenden Anrechts (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2014, Az.: 4 UF 218/13, - zitiert nach juris -, Rn. 6 f. m. w. N.) gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen; der Ausgleichswert in Höhe von 2.794,13 € ist gering, weil er die maßgebliche Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3, 2. Alt. VersAusglG zum Ehezeitende in Höhe von 3.948,00 € nicht erreicht. a. Die letztgenannte Vorschrift eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht ausgeglichen werden sollen. Gesetzesziel ist dabei vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger, sodass die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen sind. Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht. Allerdings ist der Halbteilungsgrundsatz aus § 1 Abs. 1 VersAusglG nach der gesetzgeberischen Intention nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts; er ist deswegen auch bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, und der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: XII ZB 172/11, - zitiert nach juris -, Rn. 19 ff. m. w. N.). Insgesamt kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.04.2011, Az.: 15 UF 81/11, - zitiert nach juris -, Rn. 28 m. w. N.). b. Es kann nach diesen Vorgaben in dem vorliegenden Fall dahinstehen, ob es bei dem grundsätzlichen Ausschluss des Ausgleichs aller geringfügiger Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch dann bleibt, wenn die Summe ihrer Ausgleichswerte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, oder sie ansonsten insgesamt oder zumindest teilweise auszugleichen sind (vgl. auch zum - höchstrichterlich ungeklärten - Streitstand Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK BGB, 10. Aufl., 2023, § 18 VersAusglG Rn. 40 ff. m. w. N.); selbst wenn man nämlich der letzteren Auffassung folgte, sprechen ausschlaggebend gegen einen selbst nur teilweisen Ausgleich der geringfügigen Anwartschaften der Antragstellerin zu Gunsten des Antragsgegners ihre erheblich schlechtere (Gesamt)Versorgungssituation und deren Ursachen. aa. So weist der Versicherungsverlauf der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Anschluss an die Geburt der gemeinsamen Kinder der beteiligten Ehegatten bis über den Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 01.08.2016 mehr als zwölf Jahre, nachdem das dritte Kind am 11.05.2004 zur Welt gekommen war, hinaus großenteils Kindererziehungszeiten und solche weitgehend bloß geringfügiger Beschäftigung aus mit der Verbuchung entsprechend niedriger Beiträge. Der von dem Antragsgegner auszugleichende Anteil seiner in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften bei dem X macht nach dessen Auskunft demgegenüber weniger als ein Zehntel seiner dort insgesamt seit dem Beginn der Mitgliedschaft im Jahr 1992 bestehenden Anrechte aus. bb. Vor diesem Hintergrund mag ein der Antragstellerin durch den Erwerb deutlich geringerer Rentenanwartschaften während der Ehezeit im Verhältnis zu dem Antragsgegner entstandener Nachteil durch den Ausgleich der Anrechte aus seiner berufsständischen Versorgung kompensiert werden; auch ist sie angesichts ihres Geburtsjahrgangs gerechnet ab dem Ehezeitende bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch knapp zwanzig Jahre in der Lage, weitere eigene Anwartschaften zu erwerben, während der Renteneintritt des Antragsgegners schon erfolgt ist. Es kann allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragstellerin im Vergleich der jeweiligen Versicherungsverläufe der beteiligten Ehegatten Einbußen hinsichtlich ihrer Versorgungssituation deshalb zu verzeichnen hat, weil sie zur Betreuung der gemeinsamen Kinder über längere Zeiten auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtete; gleichzeitig bleibt ihr ein diesbezüglicher Ausgleich im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung versagt, weil die Betreuungszeiten angesichts der Eheschließung nicht vor der Geburt der Kinder, sondern erst mehr als zwölf Jahre nach derjenigen des dritten Kindes nicht in die dabei zu berücksichtigende Ehezeit fallen. Dies rechtfertigt in der Gesamtschau das Absehen von einem Ausgleich aller im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG geringfügigen Anrechte der Antragstellerin, soweit bei der danach zu treffenden Ermessensentscheidung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, was die Einbeziehung eben auch solcher außerhalb des nach § 3 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Zeitraums ermöglicht. Der Antragsgegner, welchem nach dem Beschwerdevorbringen der Deutschen Rentenversicherung … zudem noch eine gesetzliche Rente in unbekannter Höhe bewilligt ist, ist auf den Ausgleich dieser geringfügigen Anrechte nicht angewiesen, während der Zweck des Versorgungsausgleichs ihm wegen der atypischen Chronologie von Eheschließung und Geburt gemeinsamer Kinder geradezu entgegensteht, nachdem eine gleichmäßige Verteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften herbeigeführt werden soll zugunsten des Ehegatten, der insbesondere infolge Kindererziehung oder Haushaltsführung ganz oder teilweise am Erwerb eigener Anrechte gehindert war (vgl. Hau/Poseck-Bergmann, BeckOK BGB, Stand: 01.11.2024, § 1 VersAusglG Rn. 2 m. w. N.). 3. Schließlich weist das X zutreffend darauf hin, dass es bei der internen Teilung geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt. Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag; mit Wirksamkeit der Entscheidung geht also der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Zwar ist bei gesetzlichen Rentenanrechten die nähere Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Tenor entbehrlich, weil sich das aus der Übertragung von Entgeltpunkten folgende Recht aus dem Gesetz ergibt. Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung aber zweckmäßig und sogar geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2011, Az.: XII ZB 504/10, - zitiert nach juris -, Rn. 22 ff. m. w. N.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. V. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 FamGKG; damit ergibt sich ausgehend von der Wertfestsetzung im Scheidungsverfahren hier ein Verfahrenswert in Höhe von (12.035,00 € dreifaches monatliches Nettoeinkommen der Ehegatten x 10 % x 2 Anrechte =) 2.407,00 €, der in die Gebührenstufe von bis zu 3.000,00 € fällt.